Norm
BDG §41f Abs1Schlagworte
Verfahren vor der BerK, keine Anwendung des DVG, Einbringung des Rechtsmittels im Dienstweg, verspätetes Einlangen bei der richtigen EinbringungsbehördeRechtssatz
Die Verzögerungen, die sich aus der Einbringung der Berufung bei der unzuständigen Behörde und des Durchlaufens des Dienstweges ergeben, sind mangels Anwendbarkeit des § 6 DVG in den Fristenlauf einzurechnen. Das bedeutet, dass die Berufungsfrist nur dann gewahrt ist, wenn das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Rechtmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt.Die Verzögerungen, die sich aus der Einbringung der Berufung bei der unzuständigen Behörde und des Durchlaufens des Dienstweges ergeben, sind mangels Anwendbarkeit des Paragraph 6, DVG in den Fristenlauf einzurechnen. Das bedeutet, dass die Berufungsfrist nur dann gewahrt ist, wenn das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Rechtmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt.
Dokumentnummer
BEKRS_20030520_145_9_BK_03_01