Norm
BDG §112 Abs4Rechtssatz
Bei den Bestimmungen des § 112 Abs. 4 BDG einerseits und des § 13 GehG andererseits handelt es sich um unterschiedliche Rechtsinstitute, deren Anwendungsbereiche voneinander unabhängig sind, die eine jeweils andere Zielrichtung haben, die zueinander in keinem Konkurrenzverhältnis stehen und somit auch nicht miteinander vermengt angewandt werden dürfen.Bei den Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 4, BDG einerseits und des Paragraph 13, GehG andererseits handelt es sich um unterschiedliche Rechtsinstitute, deren Anwendungsbereiche voneinander unabhängig sind, die eine jeweils andere Zielrichtung haben, die zueinander in keinem Konkurrenzverhältnis stehen und somit auch nicht miteinander vermengt angewandt werden dürfen.
§ 13 GehG regelt die Frage, was mit den aufgrund einer Suspendierung des(r) Beamten(in) einbehaltenen Bezügen nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens zu geschehen habe, wobei in der Unterscheidung jeweils nach dessen Ergebnis (Art der Disziplinarstrafe) für die Disziplinaroberkommission auch ein an sich pönaler Aspekt zu erkennen ist.Paragraph 13, GehG regelt die Frage, was mit den aufgrund einer Suspendierung des(r) Beamten(in) einbehaltenen Bezügen nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens zu geschehen habe, wobei in der Unterscheidung jeweils nach dessen Ergebnis (Art der Disziplinarstrafe) für die Disziplinaroberkommission auch ein an sich pönaler Aspekt zu erkennen ist.
Demgegenüber wohnt der gesetzlichen Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 4 BDG nach stRsp (VwGH 28.9.1993, 92/12/0259 u.a.) keinerlei Strafcharakter inne; es ist in diesem Zusammenhang vielmehr die soziale Lage (persönliche und finanzielle Verhältnisse) des(r) suspendierten Beamten(in) zu berücksichtigen.Demgegenüber wohnt der gesetzlichen Bezugskürzung gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG nach stRsp (VwGH 28.9.1993, 92/12/0259 u.a.) keinerlei Strafcharakter inne; es ist in diesem Zusammenhang vielmehr die soziale Lage (persönliche und finanzielle Verhältnisse) des(r) suspendierten Beamten(in) zu berücksichtigen.
Abgesehen davon richten sich die in Rede stehenden beiden Bestimmungen an unterschiedliche Normadressaten:
Während sich § 112 Abs. 4 BDG an die Disziplinarbehörden - konkret die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission - wendet, ist aus § 13 GehG klar zu erkennen, dass Adressat dieser Norm die Dienstbehörde ist.Während sich Paragraph 112, Absatz 4, BDG an die Disziplinarbehörden - konkret die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission - wendet, ist aus Paragraph 13, GehG klar zu erkennen, dass Adressat dieser Norm die Dienstbehörde ist.
Dokumentnummer
DOKRS_20030604_33_6_DOK_03_01