Norm
BDG §112 Abs4Schlagworte
Bezugskürzung infolge Suspendierung, Aufhebung oder Verminderung, Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes, SorgepflichtenRechtssatz
Im vorliegenden Fall hätte die DK § 112 Abs. 4 BDG - nicht hingegen § 13 GehG - zur Anwendung bringen und auf Grundlage dieser Bestimmung prüfen müssen, ob im persönlichen (vor allem Sorgepflichten) und finanziellen (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) Bereich der Antragstellerin allenfalls die Voraussetzungen für eine Verminderung bzw. Aufhebung der gesetzlichen Bezugskürzung vorlagen, d.h., ob im Zeitraum ab dem Anhängigwerden des Antrages bei ihr bis zum Zeitpunkt der Zustellung des DiszErk zweiter Instanz eine Verminderung oder Aufhebung der durch die Suspendierung bewirkten gesetzlichen Bezugskürzung unbedingt erforderlich gewesen wäre, um den notwendigen Lebensunterhalt der Antragstellerin und den notwendigen Lebensunterhalt ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig war, aufrechtzuerhalten.Im vorliegenden Fall hätte die DK Paragraph 112, Absatz 4, BDG - nicht hingegen Paragraph 13, GehG - zur Anwendung bringen und auf Grundlage dieser Bestimmung prüfen müssen, ob im persönlichen (vor allem Sorgepflichten) und finanziellen (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) Bereich der Antragstellerin allenfalls die Voraussetzungen für eine Verminderung bzw. Aufhebung der gesetzlichen Bezugskürzung vorlagen, d.h., ob im Zeitraum ab dem Anhängigwerden des Antrages bei ihr bis zum Zeitpunkt der Zustellung des DiszErk zweiter Instanz eine Verminderung oder Aufhebung der durch die Suspendierung bewirkten gesetzlichen Bezugskürzung unbedingt erforderlich gewesen wäre, um den notwendigen Lebensunterhalt der Antragstellerin und den notwendigen Lebensunterhalt ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig war, aufrechtzuerhalten.
Die Erstinstanz wird unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin Erhebungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten durchzuführen und eine Entscheidung gemäß § 112 Abs. 4 BDG zu treffen haben.Die Erstinstanz wird unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin Erhebungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten durchzuführen und eine Entscheidung gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG zu treffen haben.
DK: Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Bezugskürzung
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20030604_33_6_DOK_03_02