Norm
BDG §98Schlagworte
Disziplinarkommission, Bestellungsdauer, unrichtige ZusammensetzungRechtssatz
Die Funktionsperiode der entscheidenden Senatsmitglieder der erstinstanzlichen DK endete gemäß § 98 BDG mit 31.12.2002. Zum Zeitpunkt der Verhandlung bzw. Verkündung der angef Entscheidung waren die neuen Organwalter noch nicht bestellt. Die angefochtene Entscheidung leidet somit am Mangel der unrichtigen Zusammensetzung des erstinstanzlichen Senates und verletzt das Recht des Besch auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 83 Abs. 2 B-VG. Da dieser Mangel auch nicht dadurch geheilt werden kann, dass die Berufungsbehörde in richtiger Zusammensetzung eine Sachentscheidung fällt, war das angefochtene DiszErk zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die nunmehr richtig zusammengesetzte erstinstanzliche DK zu verweisen. In diesem Fall einer ersatzlosen Behebung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist die gegenständliche Entscheidung ihrem Wesen nach einer Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG gleichzuhalten (VwGH 12.2.1988, 87/08/0289).Die Funktionsperiode der entscheidenden Senatsmitglieder der erstinstanzlichen DK endete gemäß Paragraph 98, BDG mit 31.12.2002. Zum Zeitpunkt der Verhandlung bzw. Verkündung der angef Entscheidung waren die neuen Organwalter noch nicht bestellt. Die angefochtene Entscheidung leidet somit am Mangel der unrichtigen Zusammensetzung des erstinstanzlichen Senates und verletzt das Recht des Besch auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinne des Artikel 83, Absatz 2, B-VG. Da dieser Mangel auch nicht dadurch geheilt werden kann, dass die Berufungsbehörde in richtiger Zusammensetzung eine Sachentscheidung fällt, war das angefochtene DiszErk zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die nunmehr richtig zusammengesetzte erstinstanzliche DK zu verweisen. In diesem Fall einer ersatzlosen Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die gegenständliche Entscheidung ihrem Wesen nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG gleichzuhalten (VwGH 12.2.1988, 87/08/0289).
Dokumentnummer
DOKRS_20030626_18_19_10_DOK_03_01