RS Dok 2003/8/8 30/9-DOK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2003
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Norm

BDG §93 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1

Schlagworte

Strafberufung, Teilrechtskraft hinsichtlich Schuldfrage, Strafbemessung

Rechtssatz

Die Berufung des DA richtet sich ausschließlich gegen die Strafbemessung; der erstinstanzliche Schuldspruch ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen (VwGH 23.2.2000 97/09/0082; 20.5.1998 96/09/0071 u.a.). Beurteilungsgrundlage bildet daher die im Spruch des angefochtenen DiszErk individualisierte und konkretisierte Tat. Da die - wenngleich nach der Aktenlage indiziert gewesene - Alkoholisierung des Besch in den als erwiesen angenommenen Sachverhalt keinen Eingang fand, war bei Überprüfung des Strafausspruchs auf diesen Umstand nicht Bedacht zu nehmen. Eine vermeintliche Bindung an die Gründe der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens hat die erstinstanzliche DK ohnehin ausdrücklich verneint. Das Gebot der eigenständigen Prüfung des Sachverhalts durch die Disziplinarbehörden schließt hingegen nicht aus, im Rahmen der Sanktionsfindung - ähnlich dem § 34 Abs. 1 Z 19 StGB im Strafverfahren - auf tatsächliche oder rechtliche Nachteile Bedacht zu nehmen, die den Besch als Folgen der Tat treffen.Die Berufung des DA richtet sich ausschließlich gegen die Strafbemessung; der erstinstanzliche Schuldspruch ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen (VwGH 23.2.2000 97/09/0082; 20.5.1998 96/09/0071 u.a.). Beurteilungsgrundlage bildet daher die im Spruch des angefochtenen DiszErk individualisierte und konkretisierte Tat. Da die - wenngleich nach der Aktenlage indiziert gewesene - Alkoholisierung des Besch in den als erwiesen angenommenen Sachverhalt keinen Eingang fand, war bei Überprüfung des Strafausspruchs auf diesen Umstand nicht Bedacht zu nehmen. Eine vermeintliche Bindung an die Gründe der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens hat die erstinstanzliche DK ohnehin ausdrücklich verneint. Das Gebot der eigenständigen Prüfung des Sachverhalts durch die Disziplinarbehörden schließt hingegen nicht aus, im Rahmen der Sanktionsfindung - ähnlich dem Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB im Strafverfahren - auf tatsächliche oder rechtliche Nachteile Bedacht zu nehmen, die den Besch als Folgen der Tat treffen.

Dokumentnummer

DOKRS_20030808_30_9_DOK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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