Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
KriminalBea, außerdienstliches Verhalten, Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden, strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung; Verweigerung des Alkotestes, verwaltungsbehördliche Bestrafung, kein DienstbezugRechtssatz
Die tatsächlichen dienstlichen Aufgaben des Besch als Kriminalbeamten sind nicht der Aufrechterhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs iSd StVO oder des KFG zuzuordnen. Der Schutz des einen Rechtsgutes, das der Besch durch sein außerdienstliches Verhalten vorliegendenfalls verletzte, nämlich der StVO, kam und kommt ihm somit im Rahmen seines Amtes nicht zu. Ein besonderer Funktionsbezug war auch im Vergleich mit jenen Disziplinarfällen, die bislang judiziert wurden, nicht zu sehen.
Als Kriminalbeamter war und ist der Besch allerdings u.a. zum Schutz der Gesundheit und der körperlichen Integrität anderer Menschen (zur Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten gegen Leib und Leben) berufen.
Dennoch wird hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung der Unfallgegnerin ein besonderer Dienstbezug nicht erblickt, weil eine Eignung iSd § 43 Abs. 2 BDG angesichts der dem Straßenverkehr grundsätzlich immanenten Gefahr für die Sicherheit von Leib und Leben nicht zu bejahen ist. Ein Verkehrsunfall und in diesem Zusammenhang auch eine fahrlässige Körperverletzung anderer Menschen kann aufgrund der genannten Gefahrengeneigtheit der Teilnahme am Straßenverkehr, insbesondere des Lenkens von Kraftfahrzeugen, vor allem im Hinblick auf das gegenwärtige Verkehrsaufkommen an sich von jedem Verkehrsteilnehmer verursacht werden. Dass der Besch im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen wäre, hat das Strafgericht nicht festgestellt. Auch andere erschwerende Begleitumstände des in Rede stehenden Verkehrsunfalles, die eine differenzierte Beurteilung erforderlich machen müssten, sind nicht aktenkundig.Dennoch wird hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung der Unfallgegnerin ein besonderer Dienstbezug nicht erblickt, weil eine Eignung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG angesichts der dem Straßenverkehr grundsätzlich immanenten Gefahr für die Sicherheit von Leib und Leben nicht zu bejahen ist. Ein Verkehrsunfall und in diesem Zusammenhang auch eine fahrlässige Körperverletzung anderer Menschen kann aufgrund der genannten Gefahrengeneigtheit der Teilnahme am Straßenverkehr, insbesondere des Lenkens von Kraftfahrzeugen, vor allem im Hinblick auf das gegenwärtige Verkehrsaufkommen an sich von jedem Verkehrsteilnehmer verursacht werden. Dass der Besch im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen wäre, hat das Strafgericht nicht festgestellt. Auch andere erschwerende Begleitumstände des in Rede stehenden Verkehrsunfalles, die eine differenzierte Beurteilung erforderlich machen müssten, sind nicht aktenkundig.
Ist aber das Vorliegen eines besonderen Funktionsbezuges und auch von Umständen, die einem besonderen Funktionsbezug nahe kommen, aufgrund des fehlenden engen Zusammenhanges der Verfehlung mit den konkreten Dienstpflichten des beschuldigten Beamten zu verneinen, ist lediglich noch zu prüfen, ob das dem Besch angelastete Verhalten derart schwer wiegend ist, dass es für sich allein geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen (allgemeiner Funktionsbezug). Das in Rede stehende außerdienstliche Verhalten des Besch ist aber mit den in den Erläuternden Bemerkungen zur RV zum BDG 1979 angeführten Beispielen besonders krasser Fälle außerdienstlichen Verhaltens nicht zu vergleichen.Ist aber das Vorliegen eines besonderen Funktionsbezuges und auch von Umständen, die einem besonderen Funktionsbezug nahe kommen, aufgrund des fehlenden engen Zusammenhanges der Verfehlung mit den konkreten Dienstpflichten des beschuldigten Beamten zu verneinen, ist lediglich noch zu prüfen, ob das dem Besch angelastete Verhalten derart schwer wiegend ist, dass es für sich allein geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen (allgemeiner Funktionsbezug). Das in Rede stehende außerdienstliche Verhalten des Besch ist aber mit den in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BDG 1979 angeführten Beispielen besonders krasser Fälle außerdienstlichen Verhaltens nicht zu vergleichen.
Ein über das strafrechtliche Unrecht, dem mit dem rechtskräftigen Strafurteil begegnet wurde, hinausgehendes disziplinäres Unrecht liegt daher nicht vor; ein disziplinärer Überhang iSd § 95 Abs. 1 BDG ist nicht gegeben, sodass auf die Frage der Notwendigkeit der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gemäß § 95 Abs. 3 BDG nicht einzugehen war.Ein über das strafrechtliche Unrecht, dem mit dem rechtskräftigen Strafurteil begegnet wurde, hinausgehendes disziplinäres Unrecht liegt daher nicht vor; ein disziplinärer Überhang iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG ist nicht gegeben, sodass auf die Frage der Notwendigkeit der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BDG nicht einzugehen war.
Die dem beschuldigten Beamten angelastete Vorgangsweise - als PKW-Lenker außer Dienst Verweigerung eines Alkotestes nach Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Personen- und Sachschaden - stellt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 18.10.1990, 90/09/0110 ua) mangels hinreichenden Dienstbezuges keine Dienstpflichtverletzung dar.
DK: Geldbuße € 500,-- (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20030818_16_19_DOK_03_01