Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
qualifizierte Verwendungsänderung, wichtiges dienstliches Interesse, Dienstpflichtverletzung, Vertrauensverlust, Abberufung von LeitungsfunktionRechtssatz
Die DBeh hat die Abberufung des BW von seiner Funktion als Abteilungsleiter auf Vorfälle (Belästigungen sexueller Natur) gestützt, mit denen sie "die Gefahr des Vertrauensverlustes" begründete. Diese Vorfälle sind jedoch vom BW im Verfahren bestritten bzw. anders dargestellt worden.
Damit war klar gestellt, dass die beabsichtigte Versetzung gegen den Willen des BW erfolgen müsse, was die Verpflichtung eines den Anforderungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes i.V.m. dem AVG entsprechenden Verfahrens auslöste. Die DBeh wäre daher verpflichtet gewesen, noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides dem BW jenen Sachverhalt bekannt zu geben, den sie als erwiesen annahm, einschließlich der für diese Annahme sprechenden Überlegungen. Der Umstand, dass sie selbst eine disziplinäre Prüfung der Vorfälle in die Wege geleitet hatte, enthob sie nicht von der Verpflichtung, den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen in objektiver Sicht für die Belange ihres Versetzungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs zu prüfen und nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. (vgl. VwGH. 2.9.1998, 95/12/0150).Damit war klar gestellt, dass die beabsichtigte Versetzung gegen den Willen des BW erfolgen müsse, was die Verpflichtung eines den Anforderungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem AVG entsprechenden Verfahrens auslöste. Die DBeh wäre daher verpflichtet gewesen, noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides dem BW jenen Sachverhalt bekannt zu geben, den sie als erwiesen annahm, einschließlich der für diese Annahme sprechenden Überlegungen. Der Umstand, dass sie selbst eine disziplinäre Prüfung der Vorfälle in die Wege geleitet hatte, enthob sie nicht von der Verpflichtung, den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen in objektiver Sicht für die Belange ihres Versetzungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs zu prüfen und nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. vergleiche VwGH. 2.9.1998, 95/12/0150).
Zur Klärung dieser Umstände hat die DBeh jedoch kein ausreichendes Beweisverfahren durchgeführt, insbesondere auch keinerlei Zeugen vernommen. Auch die Einvernahme des - die Vorwürfe im Wesentlichen bestreitenden - BW war nicht geeignet, den als maßgeblich anzusehenden Sachverhalt abzuklären. Es fehlt auch an einer Beweiswürdigung sowie einer nachvollziehbaren Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, die überhaupt erst eine Gewichtung der erhobenen Vorwürfe ermöglichen würde. Zurückverweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20031007_191_9_BK_03_01