RS Dok 2003/10/21 196/17-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs3 Z4
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Vorgesetzter, Pflichten, Dienstaufsicht und Fachaufsicht mangelhafte, Abberufung von Leitungsfunktion, schonendste Variante, Ermittlungsverfahren, Verfahrensmangel

Rechtssatz

Die Erhebungen der BerK haben deutliche Hinweise für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, welches eine Abberufung des BW aus seiner Führungsfunktion denkbar erscheinen lassen, ergeben.

Im Versetzungsbescheid selbst, sowie auch im vorangegangen Ermittlungsverfahren wurden die Vorwürfe jedoch nicht hinreichend konkretisiert und entsprechende Feststellungen getroffen. Die DBeh hat kein ausreichendes Beweisverfahren durchgeführt, ja nicht einmal geprüft, ob dem BW überhaupt eine Fachaufsicht über externe Lenkerprüfer zukommt. Die vorgeworfenen Verfehlungen hinsichtlich der Einhaltung der Dienstzeit, der mangelhaften Durchführung von Lenkerprüfungen, der Vorlage von falschen Berichten über die Häufigkeit der Prüftätigkeit, sowie der Vorwurf der falschen Verrechnung von Prüfungsgebühren werden nicht im ausreichenden Maße konkretisiert. Insbesondere fehlt fast jegliche Quantifizierung und Zeitangabe. Die DBeh hat auch keine Zeugen vernommen. Die Einvernahme des BW durch das Büro für besondere Ermittlungen - im Zuge eines in der Folge gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegten Strafverfahrens - war nicht geeignet, die förmliche Vernehmung des BW durch die DBeh zu ersetzen und ihm damit Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG). Letztlich ist die DBeh überhaupt nicht darauf eingegangen, warum der BW nur als Referent der VGr A 1/Gl eingesetzt werden könne und eine Verwendungsmöglichkeit auf einem Arbeitsplatz, der seiner bisherigen Verwendung mehr entspricht, nicht besteht. Zurückverweisung.Im Versetzungsbescheid selbst, sowie auch im vorangegangen Ermittlungsverfahren wurden die Vorwürfe jedoch nicht hinreichend konkretisiert und entsprechende Feststellungen getroffen. Die DBeh hat kein ausreichendes Beweisverfahren durchgeführt, ja nicht einmal geprüft, ob dem BW überhaupt eine Fachaufsicht über externe Lenkerprüfer zukommt. Die vorgeworfenen Verfehlungen hinsichtlich der Einhaltung der Dienstzeit, der mangelhaften Durchführung von Lenkerprüfungen, der Vorlage von falschen Berichten über die Häufigkeit der Prüftätigkeit, sowie der Vorwurf der falschen Verrechnung von Prüfungsgebühren werden nicht im ausreichenden Maße konkretisiert. Insbesondere fehlt fast jegliche Quantifizierung und Zeitangabe. Die DBeh hat auch keine Zeugen vernommen. Die Einvernahme des BW durch das Büro für besondere Ermittlungen - im Zuge eines in der Folge gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegten Strafverfahrens - war nicht geeignet, die förmliche Vernehmung des BW durch die DBeh zu ersetzen und ihm damit Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Paragraph 37, AVG). Letztlich ist die DBeh überhaupt nicht darauf eingegangen, warum der BW nur als Referent der VGr A 1/Gl eingesetzt werden könne und eine Verwendungsmöglichkeit auf einem Arbeitsplatz, der seiner bisherigen Verwendung mehr entspricht, nicht besteht. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20031021_196_17_BK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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