Norm
BDG §112 Abs1Schlagworte
PostBea, Amtsleiter, Verdacht der Vergewaltigung, SuspendierungRechtssatz
Besteht der begründete Verdacht, dass ein (hier: im Bereich des Unternehmens Österreichische Post AG beschäftigter) Beamter (Amtsleiter eines Postamtes) - wenn auch außerdienstlich - die Verwirklichung des Tatbestandes der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 2 und 3 erster Fall StGB zu verantworten hat, dann wird schon dadurch die Achtung, welche der Beamte zur Wahrnehmung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und dem Dienstgeber notwendigerweise bestehen muss, erheblich beeinträchtigt. Im Fall einer gegen einen Beamten erhobenen derart schwer wiegenden Anschuldigung wird durch dessen weitere Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet, sodass jedenfalls eines der für die sichernde Maßnahme der Suspendierung gesetzlich normierten Erfordernisse im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel gegeben ist.Besteht der begründete Verdacht, dass ein (hier: im Bereich des Unternehmens Österreichische Post AG beschäftigter) Beamter (Amtsleiter eines Postamtes) - wenn auch außerdienstlich - die Verwirklichung des Tatbestandes der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz 2 und 3 erster Fall StGB zu verantworten hat, dann wird schon dadurch die Achtung, welche der Beamte zur Wahrnehmung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und dem Dienstgeber notwendigerweise bestehen muss, erheblich beeinträchtigt. Im Fall einer gegen einen Beamten erhobenen derart schwer wiegenden Anschuldigung wird durch dessen weitere Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet, sodass jedenfalls eines der für die sichernde Maßnahme der Suspendierung gesetzlich normierten Erfordernisse im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel gegeben ist.
Der Umstand, dass die Begehung der hier verdachtsbegründenden Dienstpflichtverletzung im außerdienstlichen Bereich und nicht während des Dienstes oder in irgendeinem Zusammenhang mit dem Dienst erfolgte, vermag an der Schwere des gegenständlichen Vorwurfes nichts zu ändern; im Fall der Erhärtung des hier inkriminierten Verdachtes im gerichtlichen Straf- und im anschließenden Disziplinarverfahren wäre der von der Rsp im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 43 Abs. 2 BDG geforderte allgemeine Dienstbezug der Tathandlung nämlich fraglos gegeben.Der Umstand, dass die Begehung der hier verdachtsbegründenden Dienstpflichtverletzung im außerdienstlichen Bereich und nicht während des Dienstes oder in irgendeinem Zusammenhang mit dem Dienst erfolgte, vermag an der Schwere des gegenständlichen Vorwurfes nichts zu ändern; im Fall der Erhärtung des hier inkriminierten Verdachtes im gerichtlichen Straf- und im anschließenden Disziplinarverfahren wäre der von der Rsp im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 43, Absatz 2, BDG geforderte allgemeine Dienstbezug der Tathandlung nämlich fraglos gegeben.
DK: Suspendierung
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20040223_8_7_DOK_04_01