Norm
BDG §118 Abs1 Z2Schlagworte
Gerichtsvollzieher, Versteigerung eines Kfz ohne Typenschein, keine DienstpflichtverletzungRechtssatz
Mit dem angef EinleitungsBeschl wird dem BW angelastet, es bestehe der Verdacht, er habe als Gerichtsvollzieher bewusst ein im Eigentum der Raiffeisenbank T. stehendes Kraftfahrzeug im Wege einer in ihrem Ablauf daraufhin getrimmten Versteigerung der Familie K. um den halben Schätzwert zugeschanzt, dadurch schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG verletzt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG begangen. Das dem BW vorgeworfene Verhalten rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung (§ 91 BDG).Mit dem angef EinleitungsBeschl wird dem BW angelastet, es bestehe der Verdacht, er habe als Gerichtsvollzieher bewusst ein im Eigentum der Raiffeisenbank T. stehendes Kraftfahrzeug im Wege einer in ihrem Ablauf daraufhin getrimmten Versteigerung der Familie K. um den halben Schätzwert zugeschanzt, dadurch schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG begangen. Das dem BW vorgeworfene Verhalten rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung (Paragraph 91, BDG).
Da im vorliegenden Fall feststeht, dass zum Zeitpunkt der Versteigerung weder ein Grund für ein Innehalten gegeben war noch ein offener Aufschiebungsantrag vorlag, kann im Lichte der Rsp des OGH (OGH 29.9.1993, 30b 535/93) letztlich auch die Frage dahingestellt bleiben, ob noch im Zuge der Versteigerung oder erst danach der Hinweis auf Fremdeigentum vorgebracht wurde; selbst wenn das Vorbringen noch im Zuge der Versteigerung erhoben wurde, wäre der BW im Sinne der wiedergegebenen Ausführungen gar nicht berechtigt gewesen, innezuhalten.
Damit verbleibt aber kein Spielraum, dem BW in Bezug auf die Abwicklung des in Rede stehenden Versteigerungstermins einen disziplinären Vorwurf zu machen. Ein solcher wäre im Übrigen auch nicht daraus abzuleiten, dass der Ersteher (wie er später angab, zum Schutz vor etwaigen Revancheakten des Verpflichteten) unter falschem Namen bot. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Identitätsprüfung des Erstehers ist der vorliegend zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 279 Abs. 2 EO wohl nicht zu entnehmen, verweist diese doch nur auf § 194 Abs. 1 Z 1 und 2 EO, nicht jedoch auf § 194 Abs. 1 Z 3 EO. Es bestand also insbesondere keine Verpflichtung, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit des Erstehers festzuhalten.Damit verbleibt aber kein Spielraum, dem BW in Bezug auf die Abwicklung des in Rede stehenden Versteigerungstermins einen disziplinären Vorwurf zu machen. Ein solcher wäre im Übrigen auch nicht daraus abzuleiten, dass der Ersteher (wie er später angab, zum Schutz vor etwaigen Revancheakten des Verpflichteten) unter falschem Namen bot. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Identitätsprüfung des Erstehers ist der vorliegend zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 279, Absatz 2, EO wohl nicht zu entnehmen, verweist diese doch nur auf Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EO, nicht jedoch auf Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 3, EO. Es bestand also insbesondere keine Verpflichtung, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit des Erstehers festzuhalten.
Es liegen daher keine Anhaltspunkte für eine Verletzung exekutionsrechtlicher Bestimmungen vor. Da dem BW nach dem Inhalt der gegenständlichen Disziplinaranzeige auch kein sonstiger Verstoß gegen seine allgemeinen oder besonderen Dienstpflichten angelastet wird, ist damit eine disziplinäre Ahndung seines Verhaltens im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Versteigerung ausgeschlossen. Das Disziplinarverfahren war daher gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall BDG einzustellen.Es liegen daher keine Anhaltspunkte für eine Verletzung exekutionsrechtlicher Bestimmungen vor. Da dem BW nach dem Inhalt der gegenständlichen Disziplinaranzeige auch kein sonstiger Verstoß gegen seine allgemeinen oder besonderen Dienstpflichten angelastet wird, ist damit eine disziplinäre Ahndung seines Verhaltens im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Versteigerung ausgeschlossen. Das Disziplinarverfahren war daher gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall BDG einzustellen.
Dokumentnummer
BEKRS_20040227_224_15_BK_03_01