RS Dok 2004/4/5 2/11-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2004
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Norm

BDG §109 Abs1
BDG §109 Abs3
BDG §123 Abs1
AVG §45 Abs3

Schlagworte

Disziplinaranzeige, Zustellung an Beschuldigten, Parteiengehör, Verletzung ist wesentlicher Verfahrensmangel

Rechtssatz

Die DK ist - abgesehen von einem ausnahmsweise bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden Tatverdachtes - in der Regel nicht gezwungen, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (vgl. die Erkenntnisse vom 18.10.1990, 90/09/0061, vom 19.10.1990, 90/09/0044, und vom 25.6.1992, 91/09/0190). § 109 Abs. 3 BDG stellt eine lex specialis iSd § 105 erster Halbsatz BDG, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, soferne der Einleitungsbeschluss ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, setzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die DK vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt - wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG keinesfalls gezwungen ist - hat sie zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen dem beschuldigten Beamten im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör zu gewähren (vgl. VwGH 19.10.1990, 90/09/0044; vom 27.10.1999, 97/09/0091).Die DK ist - abgesehen von einem ausnahmsweise bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden Tatverdachtes - in der Regel nicht gezwungen, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen vergleiche die Erkenntnisse vom 18.10.1990, 90/09/0061, vom 19.10.1990, 90/09/0044, und vom 25.6.1992, 91/09/0190). Paragraph 109, Absatz 3, BDG stellt eine lex specialis iSd Paragraph 105, erster Halbsatz BDG, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, soferne der Einleitungsbeschluss ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, setzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die DK vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt - wozu sie nach dem Wortlaut des Paragraph 123, Absatz eins, BDG keinesfalls gezwungen ist - hat sie zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen dem beschuldigten Beamten im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Parteiengehör zu gewähren vergleiche VwGH 19.10.1990, 90/09/0044; vom 27.10.1999, 97/09/0091).

              Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Disziplinaranzeige dem BW entgegen der Bestimmung des § 109 Abs. 3 BDG nicht zugestellt und damit ein fundamentaler Verfahrensgrundsatz, nämlich der des Parteiengehörs, verletzt. Er konnte daher zu dieser Disziplinaranzeige bislang keine Stellungnahme abgeben und war auch gehindert, sich gegen die ihm im Verdachtsbereich angelasteten, im angefochtenen Bescheid umschriebenen bzw. in der Disziplinaranzeige konkretisierten Anschuldigungen sachgerecht zu verteidigen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Disziplinaranzeige dem BW entgegen der Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, BDG nicht zugestellt und damit ein fundamentaler Verfahrensgrundsatz, nämlich der des Parteiengehörs, verletzt. Er konnte daher zu dieser Disziplinaranzeige bislang keine Stellungnahme abgeben und war auch gehindert, sich gegen die ihm im Verdachtsbereich angelasteten, im angefochtenen Bescheid umschriebenen bzw. in der Disziplinaranzeige konkretisierten Anschuldigungen sachgerecht zu verteidigen.

              Angesichts dieses gravierenden Verfahrensmangels war es daher der belangten Behörde (DK) verwehrt, ihre Entscheidung in dieser Phase des Disziplinarverfahrens ausschließlich auf Grund der dem BW noch nicht zugestellten Disziplinaranzeige zu treffen. Aufhebung.

Dokumentnummer

BEKRS_20040405_2_11_BK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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