RS Dok 2004/7/26 100/11-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2004
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Norm

BDG §95 Abs2
BDG §118
StPO §90
  1. StPO § 90 heute
  2. StPO § 90 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 90 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Bindung, Zurücklegung der Strafanzeige, Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung durch den UVS

Rechtssatz

Eine Zurücklegung der Strafanzeige kann eine Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens nicht rechtfertigen, wenn sich der Verdacht der Dienstpflichtverletzung nicht nur auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten bezieht. § 43 Abs. 1 BDG verpflichtet den Beamten zur Einhaltung der geltenden Rechtsordnung, nicht bloß zur Einhaltung der strafrechtlich sanktionierten Normen. Der sicheren Annahme des Nichtbestehens einer Dienstpflichtverletzung im derzeitigen Verfahrensstadium steht darüber hinaus die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Amtshandlung durch den UVS entgegen. Aufgrund der mangelnden Parteistellung der Besch im Verfahren vor dem UVS kommt dem Erkenntnis keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber den Besch zu, der Feststellung kommt aber insoweit eine Indizwirkung zu, als gegenüber dem Dienstgeber eine Rechtswidrigkeit durch seine Organe festgestellt wird. Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung liegt somit vor, auch wenn sich eine Dienstpflichtverletzung des konkreten Besch im folgenden Disziplinarverfahren als nicht bestehend herausstellen sollte. Es handelt sich hiebei um eine sich aus der Organisation des Bundes ergebende rechtliche Konstruktion wie sie sich in ähnlicher Weise im AHG findet. Eine festgestellte Rechtsverletzung des Bundes durch seine Organe begründet einen Regressanspruch des Bundes, neben dem finanziellen Regressanspruch nach dem AHG eben auch die Geltendmachung der disziplinarrechtlichen Verantwortung des Beamten. Festzuhalten ist, dass aus der festgestellten Rechtswidrigkeit des dem Bund zugerechneten Verhaltens nicht zwingend ein zu ahndendes Fehlverhalten des Beamten im Sinne des BDG oder AHG vorliegt (vgl. bspw. nur §§ 4, 5 AHG).Eine Zurücklegung der Strafanzeige kann eine Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens nicht rechtfertigen, wenn sich der Verdacht der Dienstpflichtverletzung nicht nur auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten bezieht. Paragraph 43, Absatz eins, BDG verpflichtet den Beamten zur Einhaltung der geltenden Rechtsordnung, nicht bloß zur Einhaltung der strafrechtlich sanktionierten Normen. Der sicheren Annahme des Nichtbestehens einer Dienstpflichtverletzung im derzeitigen Verfahrensstadium steht darüber hinaus die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Amtshandlung durch den UVS entgegen. Aufgrund der mangelnden Parteistellung der Besch im Verfahren vor dem UVS kommt dem Erkenntnis keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber den Besch zu, der Feststellung kommt aber insoweit eine Indizwirkung zu, als gegenüber dem Dienstgeber eine Rechtswidrigkeit durch seine Organe festgestellt wird. Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung liegt somit vor, auch wenn sich eine Dienstpflichtverletzung des konkreten Besch im folgenden Disziplinarverfahren als nicht bestehend herausstellen sollte. Es handelt sich hiebei um eine sich aus der Organisation des Bundes ergebende rechtliche Konstruktion wie sie sich in ähnlicher Weise im AHG findet. Eine festgestellte Rechtsverletzung des Bundes durch seine Organe begründet einen Regressanspruch des Bundes, neben dem finanziellen Regressanspruch nach dem AHG eben auch die Geltendmachung der disziplinarrechtlichen Verantwortung des Beamten. Festzuhalten ist, dass aus der festgestellten Rechtswidrigkeit des dem Bund zugerechneten Verhaltens nicht zwingend ein zu ahndendes Fehlverhalten des Beamten im Sinne des BDG oder AHG vorliegt vergleiche bspw. nur Paragraphen 4, 5, AHG).

Voraussetzung für eine Nichteinleitung nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG ist, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der bestehenden Verdachtslage die rechtliche Qualifikation zweifelsfrei ableiten lässt. Nur offenkundige Gründe, die für eine Einstellung sprechen, stehen einer Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegen (BerK 11.1.2000, GZ 119/7-BK/99; VwGH 25.6.1992, 91/09/0056). Die derzeitige Verdachtslage lässt zwingend weder den Schluss zu, dass den Besch die zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden können noch dass sie keine Dienstpflichtverletzungen darstellen.Voraussetzung für eine Nichteinleitung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG ist, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der bestehenden Verdachtslage die rechtliche Qualifikation zweifelsfrei ableiten lässt. Nur offenkundige Gründe, die für eine Einstellung sprechen, stehen einer Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegen (BerK 11.1.2000, GZ 119/7-BK/99; VwGH 25.6.1992, 91/09/0056). Die derzeitige Verdachtslage lässt zwingend weder den Schluss zu, dass den Besch die zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden können noch dass sie keine Dienstpflichtverletzungen darstellen.

Dokumentnummer

BEKRS_20040726_100_11_BK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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