RS Dok 2004/9/2 67/9-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2004
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Norm

BDG §112 Abs4
BDG §112 Abs6
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Antrag auf Aufhebung bzw. Minderung der Bezugskürzung, notwendiger Lebensunterhalt, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Klärung in mündlicher Verhandlung

Rechtssatz

Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist eine abschließende Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des BW im Hinblick auf eine Entscheidung gemäß § 112 Abs. 4 BDG derzeit (noch) nicht möglich.Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist eine abschließende Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des BW im Hinblick auf eine Entscheidung gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG derzeit (noch) nicht möglich.

Um ein umfassendes Bild der gesamten wirtschaftlichen Lage des BW zu gewinnen und eine genauere Begründung der zu treffenden Entscheidung zu ermöglichen, wird von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgesehen werden können. Zur notwendigen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens vor einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt des BW (der Aktenlage nach treffen diesen keine Sorgepflichten) bedarf es der näheren Überprüfung von dessen sämtlichen Kontoauszügen ab dem Wirksamwerden der gesetzlichen Bezugskürzung; diese Kontoauszüge werden seitens des BW vollständig vorzulegen sein.

Im Rahmen dieser Prüfung werden die verschiedenen Ausgabenposten bzw. ausgewiesenen Beträge zu hinterfragen sein.

In diesem Zusammenhang wird der BW eine Vermögenserklärung abzugeben haben.

Auf der Grundlage auch sonstiger vom BW einzufordernder Rechnungen wird abschließend zu beurteilen sein, ob dieser letztlich über seine finanziellen Verhältnisse lebt.

Da es sich in diesem Zusammenhang um Angaben aus der Lebenssphäre des BW handelt, sind die entsprechenden Tatsachen von ihm aus Eigenem (initiativ) darzutun und ausreichend zu belegen. Die Partei trifft im Verfahren gemäß § 112 Abs. 4 BDG insofern eine besondere Mitwirkungspflicht (VwGH 13.9.1999, 97/09/0032; 29.11.2002, 95/09/0288; 4.9.2003, 2000/09/0040).Da es sich in diesem Zusammenhang um Angaben aus der Lebenssphäre des BW handelt, sind die entsprechenden Tatsachen von ihm aus Eigenem (initiativ) darzutun und ausreichend zu belegen. Die Partei trifft im Verfahren gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG insofern eine besondere Mitwirkungspflicht (VwGH 13.9.1999, 97/09/0032; 29.11.2002, 95/09/0288; 4.9.2003, 2000/09/0040).

Weiters sind Erhebungen zur Wohnsituation des BW unumgänglich, wobei auch zu prüfen sein wird, ob der Betrieb und die Erhaltung eines privaten Kfz für ihn unbedingt notwendig ist oder ob dem BW im Hinblick auf seinen Wohnort eine ausreichende öffentliche Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung steht, deren Benützung ihm auch zugemutet werden kann. Der Verkehrswert seines Pkws (Marke, Baujahr) wird in diesem Zusammenhang ebenfalls zu ermitteln sein. Der BW wird zudem näher darzulegen haben, warum er insgesamt zwei Wohnsitze für sich für dringend erforderlich hält.

§ 112 Abs. 6 BDG sieht die Entscheidung der DOK in nichtöffentlicher Sitzung vor; für die AbhaltungParagraph 112, Absatz 6, BDG sieht die Entscheidung der DOK in nichtöffentlicher Sitzung vor; für die Abhaltung

einer mündlichen Berufungsverhandlung im Suspendierungsverfahren sowie im Verfahren betreffend die Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 4 mangelt es daher an einer gesetzlichen Grundlage.einer mündlichen Berufungsverhandlung im Suspendierungsverfahren sowie im Verfahren betreffend die Bezugskürzung gemäß Paragraph 112, Absatz 4, mangelt es daher an einer gesetzlichen Grundlage.

Es war daher gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 105 BDG 1979 mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die DK erster Instanz vorzugehen.Es war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die DK erster Instanz vorzugehen.

DK: Abweisung des Antrages auf Aufhebung bzw. Minderung der

              Bezugskürzung

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20040902_67_9_DOK_04_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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