RS Dok 2004/9/16 98/9-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2004
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Versetzungsbescheid, normativer Inhalt, nicht bloße Vorverständigung

Rechtssatz

Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organes liegt, einen Akt der hoheitlichen Gewalt zu setzen (vgl. VfSlg. 4845/1964) und dass es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VfSlg. 5464/1967).Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organes liegt, einen Akt der hoheitlichen Gewalt zu setzen vergleiche VfSlg. 4845 aus 1964,) und dass es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche VfSlg. 5464 aus 1967,).

Nach stRsp des VwGH kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (stRsp beginnend mit dem Beschluss eines verst Sen des VwGH vom 15.12.1977, VwSlg. 9458/A). Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Verwendung "teilt Ihnen mit". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (vgl. insbesondere VwGH vom 31.5.1996, 96/12/0094, mit weiteren Judikaturhinweisen).Nach stRsp des VwGH kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden (stRsp beginnend mit dem Beschluss eines verst Sen des VwGH vom 15.12.1977, VwSlg. 9458/A). Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Verwendung "teilt Ihnen mit". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt vergleiche insbesondere VwGH vom 31.5.1996, 96/12/0094, mit weiteren Judikaturhinweisen).

An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (stRsp des VwGH, vgl. bspw. Erkenntnisse vom 22.5.1989, 89/12/0076, oder vom 14.6.1995, 95/12/0110).An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (stRsp des VwGH, vergleiche bspw. Erkenntnisse vom 22.5.1989, 89/12/0076, oder vom 14.6.1995, 95/12/0110).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Schreiben vom 6. April 2004 jedoch als Bescheid zu werten. Wenngleich die Erledigung nicht die Bezeichnung als Bescheid und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält, beinhaltet sie doch die wesentlichen Merkmale eines Versetzungsbescheides, nämlich den normativen Abspruch der Behörde, den BW gemäß § 40 iVm § 38 BDG aus wichtigen dienstlichen Gründen mit Ablauf des 30. April 2004 von seiner derzeitigen Funktion abzuberufen und weiters die Feststellung, dass er die Gründe der Versetzung (Abberufung) nicht zu vertreten habe. Gegen die Auffassung des BW, dass es sich bei dieser Erledigung lediglich um die "Mitteilung der Inaussichtnahme einer beabsichtigten Verwendungsänderung" iS der Bestimmung des § 38 Abs. 6 BDG handelt, spricht der eindeutige normative Abspruch der Abberufung des BW von seiner bisherigen Verwendung und dass sich die Behörde in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Bestimmung des § 38 Abs. 6 BDG beruft. (Dadurch unterscheidet sich dieser Fall von dem mit Bescheid der BerK vom 5.9.2001, GZ 100- 120/26-BK/01, entschiedenen Fall).Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Schreiben vom 6. April 2004 jedoch als Bescheid zu werten. Wenngleich die Erledigung nicht die Bezeichnung als Bescheid und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält, beinhaltet sie doch die wesentlichen Merkmale eines Versetzungsbescheides, nämlich den normativen Abspruch der Behörde, den BW gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG aus wichtigen dienstlichen Gründen mit Ablauf des 30. April 2004 von seiner derzeitigen Funktion abzuberufen und weiters die Feststellung, dass er die Gründe der Versetzung (Abberufung) nicht zu vertreten habe. Gegen die Auffassung des BW, dass es sich bei dieser Erledigung lediglich um die "Mitteilung der Inaussichtnahme einer beabsichtigten Verwendungsänderung" iS der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6, BDG handelt, spricht der eindeutige normative Abspruch der Abberufung des BW von seiner bisherigen Verwendung und dass sich die Behörde in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6, BDG beruft. (Dadurch unterscheidet sich dieser Fall von dem mit Bescheid der BerK vom 5.9.2001, GZ 100- 120/26-BK/01, entschiedenen Fall).

Die mit Schreiben vom 20. April 2004 erhobenen Einwendungen des BW wertet die BerK daher im Sinne seines Eventualantrages als zulässige Berufung.

Dokumentnummer

BEKRS_20040916_98_9_BK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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