RS Dok 2004/9/27 80/13-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2004
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Schlagworte

Berufungskommission, Zuständigkeit, Bescheid, formlose Erledigung, e-Mail, Weisung

Rechtssatz

Die Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organes liegt, einen Akt der hoheitlichen Gewalt zu setzen (VfSlg. 4845/1964) und dass es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (VfSlg. 5464/1967). Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Verwendung "teilt Ihnen mit". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.1996, 96/12/0094, mit weiteren Judikaturhinweisen).Die Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organes liegt, einen Akt der hoheitlichen Gewalt zu setzen (VfSlg. 4845 aus 1964,) und dass es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (VfSlg. 5464 aus 1967,). Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Verwendung "teilt Ihnen mit". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt vergleiche insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.1996, 96/12/0094, mit weiteren Judikaturhinweisen).

An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (VwGH 22.5.1989, 89/12/0076, 14.6.1995, 95/12/0110). Nicht entscheidend ist, ob die Personalmaßnahme rechtens mit Bescheid statt mit Weisung hätte erfolgen müssen (VwGH 12.4.1999, 98/12/0510; ein Rechtsschutzdefizit ist damit für den Beamten nicht verbunden, weil ihm - wenn er die Meinung vertritt, dass eine Personalmaßnahme als mit Bescheid zu verfügende Verwendungsänderung zu qualifizieren ist - gegen eine nicht in Bescheidform erfolgte Erledigung die Möglichkeit offen steht, die Erlassung eines Feststellungsbescheids zu begehren; VfGH 15.6.1982; ZfV 1983/397).

Beim hier zu beurteilenden e-mail handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um eine Weisung. Dieser Schluss ergibt sich nicht nur aus dem Fehlen der formellen und inhaltlichen Bescheidvoraussetzungen, sondern auch daraus, dass die Angabe der Rechtsgrundlage fehlt und die im § 38 Abs. 6 BDG vorgesehenen Verfahrensschritte nicht eingehalten wurden. Ob die Maßnahme rechtens mit Bescheid hätte erfolgen müssen, ist im Sinne der eben wiedergegebenen Rechtslage nicht zu prüfen.Beim hier zu beurteilenden e-mail handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um eine Weisung. Dieser Schluss ergibt sich nicht nur aus dem Fehlen der formellen und inhaltlichen Bescheidvoraussetzungen, sondern auch daraus, dass die Angabe der Rechtsgrundlage fehlt und die im Paragraph 38, Absatz 6, BDG vorgesehenen Verfahrensschritte nicht eingehalten wurden. Ob die Maßnahme rechtens mit Bescheid hätte erfolgen müssen, ist im Sinne der eben wiedergegebenen Rechtslage nicht zu prüfen.

Da somit der vom BW mit Berufung bekämpften Erledigung der belangten Behörde nicht die Bedeutung eines Bescheides zukommt, dies aber nach § 41a Abs. 6 BDG die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist, war die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Jede Erörterung der Berechtigung der von der Behörde gesetzten Maßnahme ist der BerK daher verwehrt. Zurückweisung.Da somit der vom BW mit Berufung bekämpften Erledigung der belangten Behörde nicht die Bedeutung eines Bescheides zukommt, dies aber nach Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist, war die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen. Jede Erörterung der Berechtigung der von der Behörde gesetzten Maßnahme ist der BerK daher verwehrt. Zurückweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20040927_80_13_BK_04_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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