RS Dok 2004/11/12 125/11-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2004
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Norm

BDG §38 Abs3 Z1
BDG §38 Abs4
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Versetzung an anderen Dienstort, schonendste Variante, Fürsorgepflicht des Dienstgebers, begünstigter Behinderter

Rechtssatz

Die DBeh hat im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht für den zu versetzenden Beamten einen seiner bisherigen Verwendung und Einstufung möglichst entsprechenden ArbPl zu suchen, bei dessen Besetzung die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten am wenigsten beeinträchtigt werden; insofern ist von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung die für den Beamten schonendste Variante zu wählen.

Hier wurden umfangreiche Reorganisationsmaßnahmen gesetzt. Ein wichtiges dienstliches Interesse scheint daher grundsätzlich gegeben sein. In Zeiten erhöhter Mobilität ist bei einem als dienstfähig anzusehenden Beamten sogar eine Fahrtstrecke von 54 km als zumutbar zu erachten, sodass im Allgemeinen die vom BW täglich zu bewältigende Fahrtstrecke von ca. 40 km zu seiner Dienststelle diesen Rahmen nicht überschreiten würde (vgl. BerK 3.6.2003, GZ 237/16-BK/03).Hier wurden umfangreiche Reorganisationsmaßnahmen gesetzt. Ein wichtiges dienstliches Interesse scheint daher grundsätzlich gegeben sein. In Zeiten erhöhter Mobilität ist bei einem als dienstfähig anzusehenden Beamten sogar eine Fahrtstrecke von 54 km als zumutbar zu erachten, sodass im Allgemeinen die vom BW täglich zu bewältigende Fahrtstrecke von ca. 40 km zu seiner Dienststelle diesen Rahmen nicht überschreiten würde vergleiche BerK 3.6.2003, GZ 237/16-BK/03).

Allerdings ist der BW begünstigter Behinderter; seine Einschränkung beträgt 50%. Dies ist auch amtsbekannt. Der Einwand des BW, dass er aufgrund seiner Behinderung (schwere Fußverletzung; verkürztes Bein), wegen der mit dem neuen ArbPl verbundenen Mehrbelastungen, die Arbeit dort nicht leisten könne, blieb ungeprüft. Die BerK misst der Frage der Zulässigkeit von Versetzungen bei in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkten Beamten - im Hinblick auf die aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln abgeleiteten Fürsorgepflicht - besondere Bedeutung bei.

Demnach ist für die in Rede stehende Versetzung von Bedeutung, ob sie mit nachteiligen Folgen für die Gesundheit des Beamten verbunden ist. Aus der Textierung des Abs. 4 1. Satz des § 38 BDG - Gebot der Beachtung der sozialen Verhältnisse - ergibt sich zwar, dass dieser Umstand für sich genommen eine Versetzung zwar nicht gleichsam "automatisch" unzulässig zu machen vermag (arg: "berücksichtigen"), d.h. eine Interessenabwägung vor allem im Bezug auf die anderen für eine Versetzung maßgebenden Tatbestandserfordernisse vorzunehmen ist (vgl. BerK 14.6.1999, GZ 16/14-BK/99).Demnach ist für die in Rede stehende Versetzung von Bedeutung, ob sie mit nachteiligen Folgen für die Gesundheit des Beamten verbunden ist. Aus der Textierung des Absatz 4, 1. Satz des Paragraph 38, BDG - Gebot der Beachtung der sozialen Verhältnisse - ergibt sich zwar, dass dieser Umstand für sich genommen eine Versetzung zwar nicht gleichsam "automatisch" unzulässig zu machen vermag (arg: "berücksichtigen"), d.h. eine Interessenabwägung vor allem im Bezug auf die anderen für eine Versetzung maßgebenden Tatbestandserfordernisse vorzunehmen ist vergleiche BerK 14.6.1999, GZ 16/14-BK/99).

Hier blieb auch ungeprüft, ob der neue ArbPl mit den damit verbundenen Mehrbelastungen für den BW aufgrund seiner Behinderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht überhaupt ausgeschlossen ist.

Die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der obigen Ausführungen würde noch Erhebungen voraussetzen, die nach § 66 Abs. 2 AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne einer Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung bei gleichzeitiger Einräumung der Parteienrechte nach dem bisherigen Verfahrensstand erforderlich erscheinen lassen. Zurückverweisung.Die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der obigen Ausführungen würde noch Erhebungen voraussetzen, die nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne einer Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung bei gleichzeitiger Einräumung der Parteienrechte nach dem bisherigen Verfahrensstand erforderlich erscheinen lassen. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20041112_125_11_BK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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