RS Dok 2004/12/1 104, 105/14-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2004
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Norm

BDG §91
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Schuld, Zurechnungsfähigkeit, ärztliches Sachverständigen- Gutachten

Rechtssatz

Ist indiziert, dass aufgrund einer möglichen psychischen Erkrankung beim Besch die notwendigen Schuldelemente und die damit verbundene Vorwerfbarkeit nicht oder nur eingeschränkt vorliegen könnten, so ist dies mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie selbständig festzustellen (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063).

Im vorliegenden Fall wird der zu bestellende Sachverständige aus dem genannten Fachgebiet zu befragen sein, ob der Besch im Zeitraum, in den die hier abzuvotierenden Dienstpflichtverletzungen fallen, depressive Episoden durchmachte, welchen Grades diese waren und ob - ebenfalls hinsichtlich dieses Zeitraumes - bei ihm (allenfalls zusätzlich) von einem Alkoholabhängigkeitssyndrom ausgegangen werden muss. Nur ein "taugliches" - d.h. lege artis erstelltes, widerspruchsfreies und schlüssiges - Gutachten eines von der DBeh unabhängigen ärztlichen Sachverständigen kann als unmittelbarer Beweis subjektiver Vorwerfbarkeit oder aber mangelnder Zurechenbarkeit der abzuvotierenden Dienstpflichtverletzungen herangezogen werden.

Dem Besch wäre zu diesem Gutachten zudem Parteiengehör zu gewähren und die Angelegenheit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.

Überdies wäre von der DK jener Arzt, bei dem der Besch in ambulanter Behandlung steht, zu laden und - nach Entbindung von seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht durch den Besch (§ 49 Abs. 1 Z 2 AVG) - hinsichtlich dessen Erkrankung zu befragen. Erst nach Vorliegen von ärztlichem Befund und Gutachten und deren Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kann daher beurteilt werden, ob zu den im Einzelnen angeführten Deliktszeitpunkten Schuldfähigkeit des Beamten zur Gänze gegeben war oder nicht.Überdies wäre von der DK jener Arzt, bei dem der Besch in ambulanter Behandlung steht, zu laden und - nach Entbindung von seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht durch den Besch (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, AVG) - hinsichtlich dessen Erkrankung zu befragen. Erst nach Vorliegen von ärztlichem Befund und Gutachten und deren Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kann daher beurteilt werden, ob zu den im Einzelnen angeführten Deliktszeitpunkten Schuldfähigkeit des Beamten zur Gänze gegeben war oder nicht.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20041201_104_105_14_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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