RS Dok 2005/2/7 133/7-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2005
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Schlagworte

JustizwacheBea, Konsum von Suchtmitteln, Suspendierung

Rechtssatz

Der aus der Anzeigeerstattung der Bundespolizeidirektion ableitbare und vom BW lediglich hinsichtlich der Häufigkeit bestrittene wiederholte Drogenkonsum ist für sich geeignet, die Maßnahme der Suspendierung zu rechtfertigen. Gemäß § 20 Abs.1 StVG besteht der Zweck des Strafvollzuges vornehmlich darin, den Strafgefangenen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen, die sie abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen, und den Unwert des der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen. Gerade die im Bereich des Strafvollzugs gebotene besondere Sensibilität erfordert somit, dass Justizwachebeamte Strafgefangene nicht nur zu überwachen, sondern auch erzieherisch dabei zu unterstützen haben, alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzugs gefährden könnte. Mit dieser Aufgabenerfüllung ist untrennbar die Verpflichtung des Justizwachebeamten verbunden, die rechtlich geschützten Werte - auch außerdienstlich - zu beachten und durch sein eigenes Verhalten Vorbildwirkung zu üben. Stellt schon der Genuss von Suchtmitteln durch einen Strafgefangenen eine gemäß § 107 Abs.1 Z 10 StVG zu ahndende Ordnungswidrigkeit dar (VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; 11.12.1997, 97/20/0140; Drexler, Strafvollzugsgesetz, § 26 Rz 2), so wird durch das dem BW angelastete Verhalten unabhängig von dessen strafrechtlicher Beurteilung nach dem Suchtmittelgesetz das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstgebers schwer erschüttert und die Gewährleistung eines sicheren und geordneten Strafvollzugs in Frage gestellt. Darüber hinaus besteht auch die Gefahr, dass in der Bevölkerung der Eindruck entstehen könnte, Justizwachebeamte unterhielten den von ihnen zu vertretenden rechtlich geschützten Werten zuwider teils gute private Kontakte zur Suchtgiftszene, wodurch das Ansehen der Einrichtungen des Strafvollzugs und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würde (vgl. DOK 20.11.2001, 120/5-DOK/01; 10.4.2000, 22/5-DOK/00 u.a.). Schließlich ist der BW gemäß § 43 Abs. 2 BDG zur Vertrauenswahrung in seinem gesamten Verhalten - also auch in seinem Verhalten außer Dienst - verpflichtet (VwGH 4.9.2003, 2000/09/0202).Der aus der Anzeigeerstattung der Bundespolizeidirektion ableitbare und vom BW lediglich hinsichtlich der Häufigkeit bestrittene wiederholte Drogenkonsum ist für sich geeignet, die Maßnahme der Suspendierung zu rechtfertigen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StVG besteht der Zweck des Strafvollzuges vornehmlich darin, den Strafgefangenen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen, die sie abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen, und den Unwert des der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen. Gerade die im Bereich des Strafvollzugs gebotene besondere Sensibilität erfordert somit, dass Justizwachebeamte Strafgefangene nicht nur zu überwachen, sondern auch erzieherisch dabei zu unterstützen haben, alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzugs gefährden könnte. Mit dieser Aufgabenerfüllung ist untrennbar die Verpflichtung des Justizwachebeamten verbunden, die rechtlich geschützten Werte - auch außerdienstlich - zu beachten und durch sein eigenes Verhalten Vorbildwirkung zu üben. Stellt schon der Genuss von Suchtmitteln durch einen Strafgefangenen eine gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG zu ahndende Ordnungswidrigkeit dar (VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; 11.12.1997, 97/20/0140; Drexler, Strafvollzugsgesetz, Paragraph 26, Rz 2), so wird durch das dem BW angelastete Verhalten unabhängig von dessen strafrechtlicher Beurteilung nach dem Suchtmittelgesetz das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstgebers schwer erschüttert und die Gewährleistung eines sicheren und geordneten Strafvollzugs in Frage gestellt. Darüber hinaus besteht auch die Gefahr, dass in der Bevölkerung der Eindruck entstehen könnte, Justizwachebeamte unterhielten den von ihnen zu vertretenden rechtlich geschützten Werten zuwider teils gute private Kontakte zur Suchtgiftszene, wodurch das Ansehen der Einrichtungen des Strafvollzugs und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würde vergleiche DOK 20.11.2001, 120/5-DOK/01; 10.4.2000, 22/5-DOK/00 u.a.). Schließlich ist der BW gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG zur Vertrauenswahrung in seinem gesamten Verhalten - also auch in seinem Verhalten außer Dienst - verpflichtet (VwGH 4.9.2003, 2000/09/0202).

DK: Suspendierung

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20050207_133_7_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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