Norm
BDG §91Schlagworte
Schuld, Schuldformen, SorgfaltsmaßstabRechtssatz
Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit" am Begriffsverständnis des StGB (§ 5 und § 6) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird (VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 m.w.N.).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit" am Begriffsverständnis des StGB (Paragraph 5 und Paragraph 6,) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird (VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 m.w.N.).
Gemäß § 6 StGB handelt "fahrlässig", "wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht" (unbewusste Fahrlässigkeit); fahrlässig handelt aber auch, "wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will" (bewusste Fahrlässigkeit).Gemäß Paragraph 6, StGB handelt "fahrlässig", "wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht" (unbewusste Fahrlässigkeit); fahrlässig handelt aber auch, "wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will" (bewusste Fahrlässigkeit).
Nach der neueren Strafrechtsdogmatik wird das Fahrlässigkeitsdelikt als selbständige Deliktsform mit eigener, vom Vorsatzdelikt abweichender Struktur angesehen.
Im Begriff der Fahrlässigkeit liegt danach ein doppelter Sorgfaltsverstoß (objektive und subjektive Sorgfaltswidrigkeit), wobei die objektive Sorgfaltswidrigkeit zum Merkmal der Tatbestandsgemäßheit und lediglich die subjektive Sorgfaltswidrigkeit zum Merkmal der Schuld gezählt werden. Als objektiver Sorgfaltsmaßstab gilt im Disziplinarrecht die "Übung eines Mustermenschen" oder einer "Maßfigur"; danach kommt es auf jene Sorgfalt an, die "ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener besonnener und einsichtiger Mensch" (hier: Beamter) "in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten".
Der Verwaltungsgerichtshof formuliert diesen Gedanken in der Weise, dass der "normale" Beamte nicht an einem "perfekt und fehlerfrei arbeitenden" Mustermenschen gemessen werden dürfe (VwGH 21.2.2001, 99/09/0126; 28.7.1999, 97/09/0338). Es sei vielmehr auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen und auf die dienstliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Nur Fehlleistungen, die "über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen", können somit einen Schuldvorwurf begründen.
Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist allerdings dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt.
Im Einzelfall kann aber auch Fahrlässigkeit genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist (VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein (VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).
Auch eine außergewöhnliche Überlastung kann nach der Rsp dazu führen, dass einem Beamten bei Fehlleistungen kein Schuldvorwurf zu machen ist; bloßes Unvermögen kann keine Schuld begründen. Demgegenüber besteht nach der Judikatur eine erhöhte Sorgfaltspflicht dann, wenn erhebliche Nachteile eines Verhaltens voraussehbar sind.
Eines der für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit maßgebenden Kriterien ist die Befähigung des Täters zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, das zweite ist die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Diese ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalles und der Person des Täters. Die herrschende "normative" Schuldauffassung, auf die das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Bezug nimmt, erachtet die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens (Vorwerfbarkeit) als ein wesentliches Merkmal der Schuld.
Da es auf diese subjektiven Komponenten ankommt, kann aus der bloßen Tatsache eines aufgetretenen Fehlers (einer fehlerhaften Arbeitsweise) noch nicht auf eine schuldhafte Vorgangsweise geschlossen werden (VwGH 18.10.1990, 90/09/0076) (vgl. zum Ganzen KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Aufl. S. 34 ff).Da es auf diese subjektiven Komponenten ankommt, kann aus der bloßen Tatsache eines aufgetretenen Fehlers (einer fehlerhaften Arbeitsweise) noch nicht auf eine schuldhafte Vorgangsweise geschlossen werden (VwGH 18.10.1990, 90/09/0076) vergleiche zum Ganzen KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Aufl. S. 34 ff).
Dokumentnummer
DOKRS_20050208_99_8_DOK_04_01