Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ZollBea, wiederholte rechtswidrige Aneignung von beschlagnahmten, zur behördlichen Vernichtung bestimmten Waren, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, EntlassungRechtssatz
Wer als Beamter dieser Republik das durch den Straftatbestand des § 302 StGB geschützte Rechtsgut mehrfach bewusst verletzt, sich wiederholt an fremdem Eigentum vergreift und durch sein Beispiel sowie durch von ihm iSd § 91 BDG subjektiv zu verantwortende unzureichende Kontrollen die rechtswidrige Aneignung fremden Eigentums durch andere Personen ermöglicht bzw. begünstigt, wer beschlagnahmte, zur behördlichen Vernichtung bestimmte Güter dieser Vernichtung, zu deren Überwachung er kraft seines Amtes eigentlich berufen wäre, entzieht, wodurch er sich zweifellos auch disziplinarrechtlich verantwortlich macht, zerstört das erforderliche Vertrauensverhältnis grundlegend und ist für den öffentlichen Dienst untragbar.Wer als Beamter dieser Republik das durch den Straftatbestand des Paragraph 302, StGB geschützte Rechtsgut mehrfach bewusst verletzt, sich wiederholt an fremdem Eigentum vergreift und durch sein Beispiel sowie durch von ihm iSd Paragraph 91, BDG subjektiv zu verantwortende unzureichende Kontrollen die rechtswidrige Aneignung fremden Eigentums durch andere Personen ermöglicht bzw. begünstigt, wer beschlagnahmte, zur behördlichen Vernichtung bestimmte Güter dieser Vernichtung, zu deren Überwachung er kraft seines Amtes eigentlich berufen wäre, entzieht, wodurch er sich zweifellos auch disziplinarrechtlich verantwortlich macht, zerstört das erforderliche Vertrauensverhältnis grundlegend und ist für den öffentlichen Dienst untragbar.
Dadurch, dass der Besch die verfahrensgegenständlichen disziplinarrechtlich relevanten und im Hinblick auf ihr Gewicht als besonders verwerflich zu wertenden Tathandlungen wiederholt begangen hat, hat er sich bewusst und vorsätzlich über die absolute Grenze gerade noch tolerierbarer Fehlleistungen eines Beamten weit hinweggesetzt und in massiver Weise in fremdes Eigentum eingegriffen sowie strafbare Verletzungen seiner Amtspflicht begangen.
DK: Geldstrafe 5 MB (Ber d Besch u d DA)
DOK: Entlassung
Anmerkung
aufgehoben wg. inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit Erk d VwGH v 19.4.2007, 2005/09/0125.Dokumentnummer
DOKRS_20050415_28_29_11_DOK_05_01