RS Dok 2005/4/15 28, 29/11-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2005
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ZollBea, wiederholte rechtswidrige Aneignung von beschlagnahmten, zur behördlichen Vernichtung bestimmten Waren, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, Entlassung

Rechtssatz

Wer als Beamter dieser Republik das durch den Straftatbestand des § 302 StGB geschützte Rechtsgut mehrfach bewusst verletzt, sich wiederholt an fremdem Eigentum vergreift und durch sein Beispiel sowie durch von ihm iSd § 91 BDG subjektiv zu verantwortende unzureichende Kontrollen die rechtswidrige Aneignung fremden Eigentums durch andere Personen ermöglicht bzw. begünstigt, wer beschlagnahmte, zur behördlichen Vernichtung bestimmte Güter dieser Vernichtung, zu deren Überwachung er kraft seines Amtes eigentlich berufen wäre, entzieht, wodurch er sich zweifellos auch disziplinarrechtlich verantwortlich macht, zerstört das erforderliche Vertrauensverhältnis grundlegend und ist für den öffentlichen Dienst untragbar.Wer als Beamter dieser Republik das durch den Straftatbestand des Paragraph 302, StGB geschützte Rechtsgut mehrfach bewusst verletzt, sich wiederholt an fremdem Eigentum vergreift und durch sein Beispiel sowie durch von ihm iSd Paragraph 91, BDG subjektiv zu verantwortende unzureichende Kontrollen die rechtswidrige Aneignung fremden Eigentums durch andere Personen ermöglicht bzw. begünstigt, wer beschlagnahmte, zur behördlichen Vernichtung bestimmte Güter dieser Vernichtung, zu deren Überwachung er kraft seines Amtes eigentlich berufen wäre, entzieht, wodurch er sich zweifellos auch disziplinarrechtlich verantwortlich macht, zerstört das erforderliche Vertrauensverhältnis grundlegend und ist für den öffentlichen Dienst untragbar.

Dadurch, dass der Besch die verfahrensgegenständlichen disziplinarrechtlich relevanten und im Hinblick auf ihr Gewicht als besonders verwerflich zu wertenden Tathandlungen wiederholt begangen hat, hat er sich bewusst und vorsätzlich über die absolute Grenze gerade noch tolerierbarer Fehlleistungen eines Beamten weit hinweggesetzt und in massiver Weise in fremdes Eigentum eingegriffen sowie strafbare Verletzungen seiner Amtspflicht begangen.

DK: Geldstrafe 5 MB (Ber d Besch u d DA)

DOK: Entlassung

Anmerkung

aufgehoben wg. inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit Erk d VwGH v 19.4.2007, 2005/09/0125.

Dokumentnummer

DOKRS_20050415_28_29_11_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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