Norm
BDG §112 Abs1Schlagworte
Verdacht der Begehung öffentlicher unzüchtiger Handlungen, SuspendierungRechtssatz
Besteht der begründete Verdacht, dass ein im Bereich des BMI beschäftigter Beamter die Verwirklichung etwa des Straftatbestandes öffentlicher unzüchtiger Handlungen gemäß § 218 StGB zu verantworten hat - ob alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale dieses oder allenfalls auch eines anderen, noch gravierenderen Deliktes aus dem Katalog der strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit verwirklicht wurden, ist im strafgerichtlichen Verfahren zu klären -, dann wird schon dadurch die Achtung, welche der Beamte zur Wahrnehmung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und dem Dienstgeber notwendigerweise bestehen muss, erheblich beeinträchtigt. Im Fall einer gegen einen Beamten erhobenen derart schwer wiegenden Anschuldigung wird durch dessen weitere Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet, sodass jedenfalls eines der für die sichernde Maßnahme der Suspendierung gesetzlich normierten Erfordernisse im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel gegeben ist.Besteht der begründete Verdacht, dass ein im Bereich des BMI beschäftigter Beamter die Verwirklichung etwa des Straftatbestandes öffentlicher unzüchtiger Handlungen gemäß Paragraph 218, StGB zu verantworten hat - ob alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale dieses oder allenfalls auch eines anderen, noch gravierenderen Deliktes aus dem Katalog der strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit verwirklicht wurden, ist im strafgerichtlichen Verfahren zu klären -, dann wird schon dadurch die Achtung, welche der Beamte zur Wahrnehmung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und dem Dienstgeber notwendigerweise bestehen muss, erheblich beeinträchtigt. Im Fall einer gegen einen Beamten erhobenen derart schwer wiegenden Anschuldigung wird durch dessen weitere Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet, sodass jedenfalls eines der für die sichernde Maßnahme der Suspendierung gesetzlich normierten Erfordernisse im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel gegeben ist.
DK: Suspendierung
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20050531_49_9_DOK_05_01