RS Dok 2005/5/31 49/9-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2005
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Norm

BDG §112 Abs1
StGB §218
  1. StGB § 218 heute
  2. StGB § 218 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2025
  3. StGB § 218 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 218 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 218 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StGB § 218 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  7. StGB § 218 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Schlagworte

Verdacht der Begehung öffentlicher unzüchtiger Handlungen, Suspendierung

Rechtssatz

Besteht der begründete Verdacht, dass ein im Bereich des BMI beschäftigter Beamter die Verwirklichung etwa des Straftatbestandes öffentlicher unzüchtiger Handlungen gemäß § 218 StGB zu verantworten hat - ob alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale dieses oder allenfalls auch eines anderen, noch gravierenderen Deliktes aus dem Katalog der strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit verwirklicht wurden, ist im strafgerichtlichen Verfahren zu klären -, dann wird schon dadurch die Achtung, welche der Beamte zur Wahrnehmung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und dem Dienstgeber notwendigerweise bestehen muss, erheblich beeinträchtigt. Im Fall einer gegen einen Beamten erhobenen derart schwer wiegenden Anschuldigung wird durch dessen weitere Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet, sodass jedenfalls eines der für die sichernde Maßnahme der Suspendierung gesetzlich normierten Erfordernisse im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel gegeben ist.Besteht der begründete Verdacht, dass ein im Bereich des BMI beschäftigter Beamter die Verwirklichung etwa des Straftatbestandes öffentlicher unzüchtiger Handlungen gemäß Paragraph 218, StGB zu verantworten hat - ob alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale dieses oder allenfalls auch eines anderen, noch gravierenderen Deliktes aus dem Katalog der strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit verwirklicht wurden, ist im strafgerichtlichen Verfahren zu klären -, dann wird schon dadurch die Achtung, welche der Beamte zur Wahrnehmung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und dem Dienstgeber notwendigerweise bestehen muss, erheblich beeinträchtigt. Im Fall einer gegen einen Beamten erhobenen derart schwer wiegenden Anschuldigung wird durch dessen weitere Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet, sodass jedenfalls eines der für die sichernde Maßnahme der Suspendierung gesetzlich normierten Erfordernisse im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel gegeben ist.

DK: Suspendierung

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20050531_49_9_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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