Norm
DVG §2 Abs2Schlagworte
Zuständigkeit nachgeordneter Dienstbehörden für dienstbehördenübergreifende VersetzungenRechtssatz
Nach § 2 Abs. 2 DVG sind die in der DVPV BMLV 2002, BGBl. II Nr. 492, angeführten nachgeordneten Dienststellen in Dienstrechtsangelegenheiten innerhalb ihres Wirkungsbereiches als DBeh erster Instanz uneingeschränkt in allen Dienstrechtsangelegenheiten zuständig, also auch für alle Versetzungen. Nach Auffassung der BerK ist auch aus der in § 2 Abs. 2 DVG enthaltenen Wortfolge "innerhalb ihres Wirkungsbereiches" keine Einschränkung der Zuständigkeit nachgeordneter DBeh in Ansehung "dienstbehördenübergreifender" Versetzungen zu erblicken. Mit der in Rede stehenden Wortfolge wird nämlich jener Wirkungsbereich umschrieben, den § 2 Abs. 5 DVG der jeweiligen DBeh zuweist (also die Zuständigkeit für alle Beamten, die entweder ihr selbst oder ihr nachgeordneten Dienststellen angehören).Nach Paragraph 2, Absatz 2, DVG sind die in der DVPV BMLV 2002, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 492, angeführten nachgeordneten Dienststellen in Dienstrechtsangelegenheiten innerhalb ihres Wirkungsbereiches als DBeh erster Instanz uneingeschränkt in allen Dienstrechtsangelegenheiten zuständig, also auch für alle Versetzungen. Nach Auffassung der BerK ist auch aus der in Paragraph 2, Absatz 2, DVG enthaltenen Wortfolge "innerhalb ihres Wirkungsbereiches" keine Einschränkung der Zuständigkeit nachgeordneter DBeh in Ansehung "dienstbehördenübergreifender" Versetzungen zu erblicken. Mit der in Rede stehenden Wortfolge wird nämlich jener Wirkungsbereich umschrieben, den Paragraph 2, Absatz 5, DVG der jeweiligen DBeh zuweist (also die Zuständigkeit für alle Beamten, die entweder ihr selbst oder ihr nachgeordneten Dienststellen angehören).
Gegen die Richtigkeit der (gegenteiligen) Auffassung, wonach die auszulegende Wortfolge eine Einschränkung der Zuständigkeit nachgeordneter DBeh in Ansehung "dienstbehördenübergreifender" Versetzungen anordne, spricht, dass dem § 2 Abs. 2 DVG diesfalls eine Zuständigkeitsregelung für derartige Versetzungen überhaupt nicht zu entnehmen wäre. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Materialien ergibt, wollte der Gesetzgeber des „Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002“ die dienstbehördlichen Zuständigkeiten aber - ausgenommen jene für die der Zentralstelle angehörenden Beamten und die Leiter der unmittelbar nachgeordneten DBeh - "generell" den nachgeordneten DBeh übertragen.Gegen die Richtigkeit der (gegenteiligen) Auffassung, wonach die auszulegende Wortfolge eine Einschränkung der Zuständigkeit nachgeordneter DBeh in Ansehung "dienstbehördenübergreifender" Versetzungen anordne, spricht, dass dem Paragraph 2, Absatz 2, DVG diesfalls eine Zuständigkeitsregelung für derartige Versetzungen überhaupt nicht zu entnehmen wäre. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Materialien ergibt, wollte der Gesetzgeber des „Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002“ die dienstbehördlichen Zuständigkeiten aber - ausgenommen jene für die der Zentralstelle angehörenden Beamten und die Leiter der unmittelbar nachgeordneten DBeh - "generell" den nachgeordneten DBeh übertragen.
Eine Einschränkung auf die Zuständigkeit für Versetzungen lediglich innerhalb des eigenen (örtlichen) Zuständigkeitsbereiches wie nach der Rechtslage vor dem „Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002“, ist dem geltenden § 2 Abs. 2 DVG folglich nicht zu entnehmen. Für eine Zuständigkeit der obersten DBeh „Bundesminister für Landesverteidigung“ für die hier gegenständliche Versetzung besteht somit weder nach dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 2 DVG noch sonst eine rechtliche Grundlage.Eine Einschränkung auf die Zuständigkeit für Versetzungen lediglich innerhalb des eigenen (örtlichen) Zuständigkeitsbereiches wie nach der Rechtslage vor dem „Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002“, ist dem geltenden Paragraph 2, Absatz 2, DVG folglich nicht zu entnehmen. Für eine Zuständigkeit der obersten DBeh „Bundesminister für Landesverteidigung“ für die hier gegenständliche Versetzung besteht somit weder nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, DVG noch sonst eine rechtliche Grundlage.
Die von der BW angefochtene Entscheidung erfolgte daher durch eine unzuständige Behörde, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben war.Die von der BW angefochtene Entscheidung erfolgte daher durch eine unzuständige Behörde, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aufzuheben war.
Anmerkung
Siehe anderslautende Rechtsauffassung des VfGH in den Erk v 3.3.2008, B 97/07-8, 9.6.2008, B 1108/07 ua.Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008