RS Dok 2005/6/13 55/9-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2005
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Norm

DVG §2 Abs2
DVPV BMLV 2002
AVG §66 Abs4
  1. DVG § 2 heute
  2. DVG § 2 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. DVG § 2 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. DVG § 2 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. DVG § 2 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. DVG § 2 gültig von 18.06.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. DVG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. DVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2010
  9. DVG § 2 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  10. DVG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. DVG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. DVG § 2 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. DVG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  14. DVG § 2 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  15. DVG § 2 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Schlagworte

Zuständigkeit nachgeordneter Dienstbehörden für dienstbehördenübergreifende Versetzungen

Rechtssatz

Nach § 2 Abs. 2 DVG sind die in der DVPV BMLV 2002, BGBl. II Nr. 492, angeführten nachgeordneten Dienststellen in Dienstrechtsangelegenheiten innerhalb ihres Wirkungsbereiches als DBeh erster Instanz uneingeschränkt in allen Dienstrechtsangelegenheiten zuständig, also auch für alle Versetzungen. Nach Auffassung der BerK ist auch aus der in § 2 Abs. 2 DVG enthaltenen Wortfolge "innerhalb ihres Wirkungsbereiches" keine Einschränkung der Zuständigkeit nachgeordneter DBeh in Ansehung "dienstbehördenübergreifender" Versetzungen zu erblicken. Mit der in Rede stehenden Wortfolge wird nämlich jener Wirkungsbereich umschrieben, den § 2 Abs. 5 DVG der jeweiligen DBeh zuweist (also die Zuständigkeit für alle Beamten, die entweder ihr selbst oder ihr nachgeordneten Dienststellen angehören).Nach Paragraph 2, Absatz 2, DVG sind die in der DVPV BMLV 2002, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 492, angeführten nachgeordneten Dienststellen in Dienstrechtsangelegenheiten innerhalb ihres Wirkungsbereiches als DBeh erster Instanz uneingeschränkt in allen Dienstrechtsangelegenheiten zuständig, also auch für alle Versetzungen. Nach Auffassung der BerK ist auch aus der in Paragraph 2, Absatz 2, DVG enthaltenen Wortfolge "innerhalb ihres Wirkungsbereiches" keine Einschränkung der Zuständigkeit nachgeordneter DBeh in Ansehung "dienstbehördenübergreifender" Versetzungen zu erblicken. Mit der in Rede stehenden Wortfolge wird nämlich jener Wirkungsbereich umschrieben, den Paragraph 2, Absatz 5, DVG der jeweiligen DBeh zuweist (also die Zuständigkeit für alle Beamten, die entweder ihr selbst oder ihr nachgeordneten Dienststellen angehören).

Gegen die Richtigkeit der (gegenteiligen) Auffassung, wonach die auszulegende Wortfolge eine Einschränkung der Zuständigkeit nachgeordneter DBeh in Ansehung "dienstbehördenübergreifender" Versetzungen anordne, spricht, dass dem § 2 Abs. 2 DVG diesfalls eine Zuständigkeitsregelung für derartige Versetzungen überhaupt nicht zu entnehmen wäre. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Materialien ergibt, wollte der Gesetzgeber des „Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002“ die dienstbehördlichen Zuständigkeiten aber - ausgenommen jene für die der Zentralstelle angehörenden Beamten und die Leiter der unmittelbar nachgeordneten DBeh - "generell" den nachgeordneten DBeh übertragen.Gegen die Richtigkeit der (gegenteiligen) Auffassung, wonach die auszulegende Wortfolge eine Einschränkung der Zuständigkeit nachgeordneter DBeh in Ansehung "dienstbehördenübergreifender" Versetzungen anordne, spricht, dass dem Paragraph 2, Absatz 2, DVG diesfalls eine Zuständigkeitsregelung für derartige Versetzungen überhaupt nicht zu entnehmen wäre. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Materialien ergibt, wollte der Gesetzgeber des „Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002“ die dienstbehördlichen Zuständigkeiten aber - ausgenommen jene für die der Zentralstelle angehörenden Beamten und die Leiter der unmittelbar nachgeordneten DBeh - "generell" den nachgeordneten DBeh übertragen.

Eine Einschränkung auf die Zuständigkeit für Versetzungen lediglich innerhalb des eigenen (örtlichen) Zuständigkeitsbereiches wie nach der Rechtslage vor dem „Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002“, ist dem geltenden § 2 Abs. 2 DVG folglich nicht zu entnehmen. Für eine Zuständigkeit der obersten DBeh „Bundesminister für Landesverteidigung“ für die hier gegenständliche Versetzung besteht somit weder nach dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 2 DVG noch sonst eine rechtliche Grundlage.Eine Einschränkung auf die Zuständigkeit für Versetzungen lediglich innerhalb des eigenen (örtlichen) Zuständigkeitsbereiches wie nach der Rechtslage vor dem „Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002“, ist dem geltenden Paragraph 2, Absatz 2, DVG folglich nicht zu entnehmen. Für eine Zuständigkeit der obersten DBeh „Bundesminister für Landesverteidigung“ für die hier gegenständliche Versetzung besteht somit weder nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, DVG noch sonst eine rechtliche Grundlage.

Die von der BW angefochtene Entscheidung erfolgte daher durch eine unzuständige Behörde, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben war.Die von der BW angefochtene Entscheidung erfolgte daher durch eine unzuständige Behörde, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aufzuheben war.

Anmerkung

Siehe anderslautende Rechtsauffassung des VfGH in den Erk v 3.3.2008, B 97/07-8, 9.6.2008, B 1108/07 ua.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2008
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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