Norm
BDG §14Schlagworte
Lehrer, Versetzung an andere Schule, erhebliches Spannungsverhältnis, wiederholte Krankenstände, Beurteilung der Dienstfähigkeit als Vorfrage, Ruhestandsversetzung, mangelhafte SachverhaltsfeststellungenRechtssatz
Es wäre Aufgabe der bescheiderlassenden Behörde gewesen, die verschiedenen Sachverhaltsbehauptungen des Schulleiters einerseits und des BW andererseits einer Beweiswürdigung zu unterziehen und darzulegen, aus welchen Gründen man der einen Darstellung eher als der anderen zu folgen bereit war. Ist mit dem Vorbringen des Schulleiters und den Ausführungen des BW nicht das Auslangen zu finden, wäre es an der bescheiderlassenden Behörde gelegen, die Beweisaufnahme durch weitere Beweismittel zu ergänzen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob und inwieweit das Ansehen der Schule durch ein Verhalten des BW gelitten hat, welches nicht klar und überwiegend dem Schulleiter als Verschulden anzulasten wäre, und wie sich die Konflikte in der Öffentlichkeit darstellen. Aber auch, wenn sich als Ergebnis einer auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren fußenden Beweiswürdigung herausstellen sollte, dass derartige nicht vom Schulleiter überwiegend verschuldete, sondern in der Person des BW gelegenen Spannungen vorlägen, stünde die Rechtmäßigkeit der Versetzung noch nicht fest:
Die DBeh hat ihren Bescheid ua. auch auf eine ärztliche Empfehlung gestützt, welche empfohlen hat, weitere Abklärungen durch die Einholung psychiatrischer Gutachten vorzunehmen. Dennoch hat sie den angefochtenen Bescheid vor dem Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse erlassen. Diesbezügliche psychiatrische Gutachten liegen nunmehr vor. Durch sie sind Umstände hervorgekommen, die das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit des BW nahe legen, insbesondere aber die Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Versetzung aus medizinisch psychiatrischer Sicht zweifelhaft erscheinen lassen.
Den Bestimmungen des § 14 BDG (Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit) kommt Vorrang gegenüber einer Versetzung oder Verwendungsänderung zu, zumal die Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG zwingendes Recht darstellt, wohingegen eine Personalmaßnahme nach den §§ 38 oder 40 BDG eine Ermessensentscheidung ist (VwGH 26.2.1997, 96/12/0242, VwSlg. 14.625/A; BerK 14.6.1999, GZ 16/14-BK/99). Dies bedeutet, dass ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen ist, sobald eine Erkrankung so schwerwiegend ist, dass eine Verwendung auf seinem bisherigen ArbPl auf Dauer nicht möglich ist und infolge medizinisch bedingter Einschränkungen ein gleichwertiger Ersatzarbeitsplatz nicht zugewiesen werden kann. Gleiches gilt bei Vorliegen nicht krankheitswertiger, aber vom Willen nicht beherrschbarer Charakterzüge, welche die oben beschriebenen Folgen zeitigen (VwGH 10.9. 2004, 2004/12/0041). Steht daher die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten im Raum, ist primär diese Frage zu lösen. Sie ist im Verhältnis zu einer Versetzung als Vorfrage zu beurteilen (BerK 11.4.2000, GZ 11/9-BK/00). Läge daher dauernde Dienstunfähigkeit vor, so wäre von einer Versetzung des BW Abstand zu nehmen. Zurückverweisung.Den Bestimmungen des Paragraph 14, BDG (Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit) kommt Vorrang gegenüber einer Versetzung oder Verwendungsänderung zu, zumal die Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG zwingendes Recht darstellt, wohingegen eine Personalmaßnahme nach den Paragraphen 38, oder 40 BDG eine Ermessensentscheidung ist (VwGH 26.2.1997, 96/12/0242, VwSlg. 14.625/A; BerK 14.6.1999, GZ 16/14-BK/99). Dies bedeutet, dass ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen ist, sobald eine Erkrankung so schwerwiegend ist, dass eine Verwendung auf seinem bisherigen ArbPl auf Dauer nicht möglich ist und infolge medizinisch bedingter Einschränkungen ein gleichwertiger Ersatzarbeitsplatz nicht zugewiesen werden kann. Gleiches gilt bei Vorliegen nicht krankheitswertiger, aber vom Willen nicht beherrschbarer Charakterzüge, welche die oben beschriebenen Folgen zeitigen (VwGH 10.9. 2004, 2004/12/0041). Steht daher die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten im Raum, ist primär diese Frage zu lösen. Sie ist im Verhältnis zu einer Versetzung als Vorfrage zu beurteilen (BerK 11.4.2000, GZ 11/9-BK/00). Läge daher dauernde Dienstunfähigkeit vor, so wäre von einer Versetzung des BW Abstand zu nehmen. Zurückverweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20050705_81_10_BK_05_01