Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
PostBea, Briefgeheimnis, unbefugte Untersuchung verdächtiger Postsendungen, Beschlagnahme, richterliche Anordnung; rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen, disziplinärer ÜberhangRechtssatz
Die Untersuchung von allenfalls verdächtigen Sendungen kann nur durch Angehörige der Exekutive mit vorhergehender Genehmigung durch die Organe der Strafjustiz erfolgen. Keinesfalls hatte der Besch derartige Tätigkeiten, die ausschließlich der Strafjustiz bzw. der Exekutive vorbehalten sind, eigenmächtig selbst durchzuführen. Allein durch die Untersuchung und das Anstechen der Sendung hat sich der Besch bereits disziplinär verantwortlich gemacht. Auch das Wegwerfen der Sendung stand ihm nicht zu. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, dass die Sendung nicht für die Beförderung zu einem Kunden der Österreichischen Post AG bestimmt war, sondern zu dem Zweck ausgelegt und präpariert war, um die an der Dienststelle des Besch erfolgten rechtswidrigen Zugriffe auf Postsendungen aufzuklären.
Das Auslegen einer solchen Sendung durch den Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG erweist sich dabei auch im Licht der Bestimmung des § 25 StPO als unbedenklich.Das Auslegen einer solchen Sendung durch den Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG erweist sich dabei auch im Licht der Bestimmung des Paragraph 25, StPO als unbedenklich.
In Anbetracht der Bestimmung des § 146 StPO hätte der Besch die Sendung, obschon sich darin Suchtgift befunden hat, nicht herausgeben dürfen. Dies hätte erst nach einer richterlichen Anordnung erfolgen dürfen, weil auch bei begründetem Verdacht einer strafrechtlich relevanten Handlung das Postgeheimnis bzw. die Integrität von Postsendungen zu wahren ist. Er hätte vielmehr die betreffende Sendung aussondern und dem Erbhebungsdienst der Österreichischen Post AG die weiteren Schritte überlassen müssen. Die Erstattung einer Anzeige an Angehörige der Exekutive iSd § 86 StPO bleibt davon jedoch unberührt.In Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 146, StPO hätte der Besch die Sendung, obschon sich darin Suchtgift befunden hat, nicht herausgeben dürfen. Dies hätte erst nach einer richterlichen Anordnung erfolgen dürfen, weil auch bei begründetem Verdacht einer strafrechtlich relevanten Handlung das Postgeheimnis bzw. die Integrität von Postsendungen zu wahren ist. Er hätte vielmehr die betreffende Sendung aussondern und dem Erbhebungsdienst der Österreichischen Post AG die weiteren Schritte überlassen müssen. Die Erstattung einer Anzeige an Angehörige der Exekutive iSd Paragraph 86, StPO bleibt davon jedoch unberührt.
Die Verletzung des Briefgeheimnisses durch einen Beamten der Österreichischen Post AG stellt eine schwere, nicht zu bagatellisierende Pflichtwidrigkeit dar, die über die strafrechtlichen Sanktionen hinaus jedenfalls zu einer disziplinären Verfolgung bzw. Bestrafung führen muss. Die Allgemeinheit und insbesondere die Kunden der Post AG müssen sich in jedem Fall darauf verlassen können, dass das Briefgeheimnis und die Vertraulichkeit von Briefsendungen gewahrt bleibt. Ein derartiges Fehlverhalten ist jedenfalls nach § 43 Abs. 1 BDG im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit seiner Dienstführung iSd § 43 Abs. 2 BDG massiv zu beeinträchtigen und unabhängig vom tatsächlichen Bekannt werden dem Ansehen der Österreichischen Post AG massiv abträglich.Die Verletzung des Briefgeheimnisses durch einen Beamten der Österreichischen Post AG stellt eine schwere, nicht zu bagatellisierende Pflichtwidrigkeit dar, die über die strafrechtlichen Sanktionen hinaus jedenfalls zu einer disziplinären Verfolgung bzw. Bestrafung führen muss. Die Allgemeinheit und insbesondere die Kunden der Post AG müssen sich in jedem Fall darauf verlassen können, dass das Briefgeheimnis und die Vertraulichkeit von Briefsendungen gewahrt bleibt. Ein derartiges Fehlverhalten ist jedenfalls nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit seiner Dienstführung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG massiv zu beeinträchtigen und unabhängig vom tatsächlichen Bekannt werden dem Ansehen der Österreichischen Post AG massiv abträglich.
Die dem Besch angelasteten Dienstpflichtverletzungen - im Besonderen die Verletzung des Briefgeheimnisses - weisen einen besonders hohen Unrechtsgehalt auf.
Dennoch sind diese nicht geeignet, die Untragbarkeit des Besch zu einer weiteren Dienstverrichtung zu begründen. Durch das Fehlverhalten des Besch wurde zwar ein gravierender Vertrauensbruch bewirkt. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Besch insgesamt das Bild eines mit rechtlichen Werten überhaupt nicht mehr verbundenen Beamten bietet und er zu einer weiteren Dienstverrichtung untragbar geworden ist. Das Vertrauen des Dienstgebers, aber auch der Allgemeinheit, in die Dienstführung des Besch wurde durch sein Fehlverhalten zwar schwer erschüttert, aber nicht endgültig zerstört (sinngemäß dazu VwGH 13.12.1990, 89/09/0025).
Dem Fehlverhalten des Besch wird daher mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG schuld- und tatangemessen entsprochen.Dem Fehlverhalten des Besch wird daher mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG schuld- und tatangemessen entsprochen.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe 5 MB, Teilfreispruch in dubio pro reo
Anmerkung
Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Erk d VwGH v 24.1.2008, 2005/09/0167Dokumentnummer
DOKRS_20050825_59_8_DOK_05_01