RS Dok 2005/10/21 81/14-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2005
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Norm

BDG §118 Abs1 Z2
BDG §126 Abs2
VwGG §63
AVG §39 Abs2
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Schlagworte

aufhebendes VwGH-Erkenntnis, Bindungswirkung, Beweisverfahren, lange zurückliegender Vorfall, Freispruch in dubio pro reo

Rechtssatz

Der Beweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Besch kann im gegenständlichen Fall nicht mit der nötigen Sicherheit erbracht werden. Aufgrund des langen Zeitablaufes nach den mutmaßlichen Verfehlungen des Besch (nunmehr fast fünf Jahre) widerspricht es den Grundsätzen der Lebenserfahrung, dass sich die Zeugen an die in Rede stehenden Vorfälle bzw. den mutmaßlichen Tathergang mit der nötigen Genauigkeit erinnern können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der mutmaßliche Tatzeitraum, in dem der Besch Gelegenheit hatte, die Zeugin X. unbemerkt zu küssen, aufgrund der unbestrittenen Feststellungen der DK lediglich zwei bis drei Minuten betragen haben kann. Dem Zeugen Y. hingegen ist danach auch keine Verhaltensänderung der Zeugin X. aufgefallen. In Anbetracht dessen erweist sich die Aussage der Zeugin X. nicht als hinreichend glaubwürdig, um das mutmaßliche (Fehl-) Verhalten des Besch mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit nachvollziehen zu können.Der Beweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Besch kann im gegenständlichen Fall nicht mit der nötigen Sicherheit erbracht werden. Aufgrund des langen Zeitablaufes nach den mutmaßlichen Verfehlungen des Besch (nunmehr fast fünf Jahre) widerspricht es den Grundsätzen der Lebenserfahrung, dass sich die Zeugen an die in Rede stehenden Vorfälle bzw. den mutmaßlichen Tathergang mit der nötigen Genauigkeit erinnern können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der mutmaßliche Tatzeitraum, in dem der Besch Gelegenheit hatte, die Zeugin römisch zehn. unbemerkt zu küssen, aufgrund der unbestrittenen Feststellungen der DK lediglich zwei bis drei Minuten betragen haben kann. Dem Zeugen Y. hingegen ist danach auch keine Verhaltensänderung der Zeugin römisch zehn. aufgefallen. In Anbetracht dessen erweist sich die Aussage der Zeugin römisch zehn. nicht als hinreichend glaubwürdig, um das mutmaßliche (Fehl-) Verhalten des Besch mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit nachvollziehen zu können.

Da somit der Beweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Besch nicht mit der nötigen Sicherheit erbracht werden kann, war der Besch nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) von diesem Vorwurf gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG iVm § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen.Da somit der Beweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Besch nicht mit der nötigen Sicherheit erbracht werden kann, war der Besch nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) von diesem Vorwurf gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG freizusprechen.

DK: Freispruch (Ber d DA)

DOK 1. Rechtsgang: Verweis

DOK 2. Rechtsgang nach aufhebendem Erk d VwGH: Freispruch

Dokumentnummer

DOKRS_20051021_81_14_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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