Norm
BDG §38 Abs1Schlagworte
Versetzung, Wechsel der Dienststelle, Betrieb, Begriff, Jobcenter als Teil der Dienststelle Personalmanagement, qualifizierte VerwendungsänderungRechtssatz
Der Versetzungsbegriff des § 38 Abs. 1 BDG geht von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus. Es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit an (vgl. zur Anwendung des Versetzungsschutzes in Fällen, in denen zwar die Dienststelle gleich bleibt, sich aber -anders als hier - der Dienstort ändert etwa GERM/SPENLING Versetzungsschutz im privaten Arbeitsrecht und im öffentlichen Dienstrecht in FS Bauer/Maier/Petrag, 207).Der Versetzungsbegriff des Paragraph 38, Absatz eins, BDG geht von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus. Es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit an vergleiche zur Anwendung des Versetzungsschutzes in Fällen, in denen zwar die Dienststelle gleich bleibt, sich aber -anders als hier - der Dienstort ändert etwa GERM/SPENLING Versetzungsschutz im privaten Arbeitsrecht und im öffentlichen Dienstrecht in FS Bauer/Maier/Petrag, 207).
§ 17a Abs. 8 und 9 PTSG ordnen an, dass die Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) als Dienststellen im Sinne des BDG und dass betriebliche Interessen als dienstliche Interessen gelten.Paragraph 17 a, Absatz 8 und 9 PTSG ordnen an, dass die Betriebe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) als Dienststellen im Sinne des BDG und dass betriebliche Interessen als dienstliche Interessen gelten.
Gemäß § 4 Abs. 1 PBVG gilt - im Wesentlichen wortgleich wie nach § 34 Abs. 1 ArbVG - jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (im Übrigen sieht § 278 Abs. 1 BDG ähnlich vor, dass Dienststellen solche sind, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen; zu den maßgeblichen Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben aber auch in der räumlichen Entfernung bzw. örtlichen Situierung einer solchen Organisationseinheit (vgl. auch VwGH 13.4.1994, 90/12/0298).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, PBVG gilt - im Wesentlichen wortgleich wie nach Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG - jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (im Übrigen sieht Paragraph 278, Absatz eins, BDG ähnlich vor, dass Dienststellen solche sind, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen; zu den maßgeblichen Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben aber auch in der räumlichen Entfernung bzw. örtlichen Situierung einer solchen Organisationseinheit vergleiche auch VwGH 13.4.1994, 90/12/0298).
"Die einheitliche Organisation" tritt vor allem in der produktionstechnischen Leitung hervor, sie ist daher noch nicht entscheidend beeinträchtigt, wenn bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden getrennt in einer Zentrale für eine Reihe von Betriebsstätten gemeinsam geführt werden. Bei Zweifeln über die Betriebseigenschaft im Sinne der Zielsetzungen des ArbVG ist auf eine Einheit abzustellen, in deren Rahmen eine wirksame Tätigkeit der Belegschaftsvertretung, insbesondere was die Ausübung der Mitwirkungsrechte betrifft, tatsächlich möglich ist. Hiebei kommt der räumlichen Entfernung insofern eine gewisse Bedeutung zu, als die Belegschaftsvertretung eine möglichst weitgehende Personen- und Sachnähe zu den von ihr vertretenen Arbeitnehmern und deren Arbeitsstätte haben soll. Dass die Betriebsleitung nicht befugt ist, sämtliche personellen und sozialen Maßnahmen im Betrieb alleinverantwortlich ohne Rücksprache mit der Unternehmensleitung durchzuführen, ändert nichts, wenn nur die Betriebsleitung grundsätzlich als Ansprechpartner des Betriebsrates kompetent ist und zur Verfügung steht, unabhängig davon, wie letztlich die Willensbildung bei dem als Betriebsinhaber anzusehenden Unternehmen vor sich geht (vgl. RIS Justiz RS0051151; RIS Justiz RS0051107; RIS Justiz RS0051167 jeweils mwN insbesondere OGH 27.09.1995, 9ObA143/95) . Wie das ergänzende Beweisverfahren ergeben hat, ist das Jobcenter in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Personalmanagement untergebracht. Auch die fachliche Unterstellung des Jobcenters unter die Leitung des Personalmanagements ist gegeben und die auch für die Interessenvertretung wesentlichen täglichen Aufgabenstellungen werden dort abgewickelt. Die Betriebsleitung ist dementsprechend grundsätzlich auch als Ansprechpartnerin des Vertrauenspersonenausschusses geeignet. Die Belegschaftsvertretung hat eine möglichst weitgehende Personen- und Sachnähe zu den von ihr vertretenen Arbeitnehmern und deren Arbeitsstätten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Jobcenter dem "Betrieb Regionalzentrum" angehört."Die einheitliche Organisation" tritt vor allem in der produktionstechnischen Leitung hervor, sie ist daher noch nicht entscheidend beeinträchtigt, wenn bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden getrennt in einer Zentrale für eine Reihe von Betriebsstätten gemeinsam geführt werden. Bei Zweifeln über die Betriebseigenschaft im Sinne der Zielsetzungen des ArbVG ist auf eine Einheit abzustellen, in deren Rahmen eine wirksame Tätigkeit der Belegschaftsvertretung, insbesondere was die Ausübung der Mitwirkungsrechte betrifft, tatsächlich möglich ist. Hiebei kommt der räumlichen Entfernung insofern eine gewisse Bedeutung zu, als die Belegschaftsvertretung eine möglichst weitgehende Personen- und Sachnähe zu den von ihr vertretenen Arbeitnehmern und deren Arbeitsstätte haben soll. Dass die Betriebsleitung nicht befugt ist, sämtliche personellen und sozialen Maßnahmen im Betrieb alleinverantwortlich ohne Rücksprache mit der Unternehmensleitung durchzuführen, ändert nichts, wenn nur die Betriebsleitung grundsätzlich als Ansprechpartner des Betriebsrates kompetent ist und zur Verfügung steht, unabhängig davon, wie letztlich die Willensbildung bei dem als Betriebsinhaber anzusehenden Unternehmen vor sich geht vergleiche RIS Justiz RS0051151; RIS Justiz RS0051107; RIS Justiz RS0051167 jeweils mwN insbesondere OGH 27.09.1995, 9ObA143/95) . Wie das ergänzende Beweisverfahren ergeben hat, ist das Jobcenter in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Personalmanagement untergebracht. Auch die fachliche Unterstellung des Jobcenters unter die Leitung des Personalmanagements ist gegeben und die auch für die Interessenvertretung wesentlichen täglichen Aufgabenstellungen werden dort abgewickelt. Die Betriebsleitung ist dementsprechend grundsätzlich auch als Ansprechpartnerin des Vertrauenspersonenausschusses geeignet. Die Belegschaftsvertretung hat eine möglichst weitgehende Personen- und Sachnähe zu den von ihr vertretenen Arbeitnehmern und deren Arbeitsstätten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Jobcenter dem "Betrieb Regionalzentrum" angehört.
Das Jobcenter I. ist daher nicht als eigene Dienststelle zu werten, sondern gehört jenem Betrieb/jener Dienststelle an, dem auch der bisherige Verwendungsbereich des BW, nämlich dem Personalmanagement, angehört.Das Jobcenter römisch eins. ist daher nicht als eigene Dienststelle zu werten, sondern gehört jenem Betrieb/jener Dienststelle an, dem auch der bisherige Verwendungsbereich des BW, nämlich dem Personalmanagement, angehört.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides ist daher im Rahmen der Bestimmungen über die Verwendungsänderungen nach § 40 BDG zu prüfen.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides ist daher im Rahmen der Bestimmungen über die Verwendungsänderungen nach Paragraph 40, BDG zu prüfen.
Dokumentnummer
BEKRS_20051024_137_19_BK_05_01