Norm
BDG §43 Abs2Rechtssatz
Das Fehlverhalten der Besch war als Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG zu werten, weil das Verbrechen des schweren Betruges durch den Gebrauch einer rechtswidrig unterschlagenen Kreditkarte zum Nachteil der betroffenen Kreditkartengesellschaft seitens einer Bea der Exekutive jedenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit ihrer Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern. Es war daher auch von der Notwendigkeit einer zusätzlichen disziplinären Bestrafung der Besch und somit von einem disziplinären Überhang iSd § 95 Abs. 1 BDG auszugehen (VwGH 18.11.1993, 93/09/0320 und 0361).Das Fehlverhalten der Besch war als Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu werten, weil das Verbrechen des schweren Betruges durch den Gebrauch einer rechtswidrig unterschlagenen Kreditkarte zum Nachteil der betroffenen Kreditkartengesellschaft seitens einer Bea der Exekutive jedenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit ihrer Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern. Es war daher auch von der Notwendigkeit einer zusätzlichen disziplinären Bestrafung der Besch und somit von einem disziplinären Überhang iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG auszugehen (VwGH 18.11.1993, 93/09/0320 und 0361).
Der Hinweis der Besch auf die von der Lehre angeblich kritisierte unsachliche Ausdehnung der Rechtswirkung der Bestimmung des § 27 StGB geht dabei ins Leere:Der Hinweis der Besch auf die von der Lehre angeblich kritisierte unsachliche Ausdehnung der Rechtswirkung der Bestimmung des Paragraph 27, StGB geht dabei ins Leere:
Konsequenterweise würde ein Bea, der wegen einer schweren Dienstpflichtverletzung auch strafrechtlich verurteilt wurde, disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden als ein Bea, bei dem das nicht der Fall ist, so etwa in Fällen einer diversionellen Erledigung durch das Strafgericht (sinngemäß VwGH 5.6.1985, 83/09/0062). In diesen Fällen wäre eine Entlassung dann selbst bei schwersten Dienstpflichtverletzungen nicht mehr möglich. Diese Absicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Die Besch hat sich durch den wiederholten Zugriff auf fremde Vermögenswerte schwerst wiegender Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht und ist durch die Schwere der von ihr gesetzten Verfehlungen im Kernbereich ihrer Dienstpflichten als Angehörige der Exekutive, zu denen gerade auch die Bekämpfung des (Abgaben-) Betruges zählt (die Besch war im Bereich der Betrugsbekämpfung tätig), für jede weitere Dienstverrichtung untragbar geworden (sinngemäß VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021). Dem Umstand, dass es sich hier um ein außer Dienst gesetztes Fehlverhalten handelt, kommt dabei keine wesentliche Bedeutung mehr zu.
Die Besch hat durch ihr schwer wiegendes Fehlverhalten sowohl das zwischen ihr und der Verwaltung als auch das zwischen ihr und der Allgemeinheit für eine Angehörige der Exekutive unabdingbare Vertrauensverhältnis aufs Ärgste geschädigt. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass der Besch die für die verantwortungsvolle Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und sie nicht mehr im Exekutivdienst verwendet werden kann.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20051122_98_8_DOK_05_01