Norm
BDG §40 Abs1Schlagworte
Änderung der Geschäftseinteilung durch Weisung, Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Identität, Verwendungsänderung, Feststellungsbescheid, Zulässigkeit; Vorfrage, Wertigkeit des Arbeitsplatzes, NeubewertungRechtssatz
Durch eine mit Dienstanweisung angeordnete Änderung der Geschäftsordnung wurde der ArbPl des BW in nicht bloß unwesentlicher Weise umgestaltet. Es liegt daher jedenfalls eine - wenn auch nicht notwendigerweise qualifizierte - Verwendungsänderung vor.
Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 15.10.2003, 2003/12/0134, ausgeführt, nach § 40 Abs. 1 BDG liege eine Verwendungsänderung dann vor, wenn ein Beamter von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen werde. Dies sei nicht nur dann der Fall, wenn ein gänzlicher Entzug aller bisher damit verbundenen Aufgaben erfolge; eine Verwendungsänderung liege schon dann vor, wenn die Aufgaben des bisherigen ArbPl in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert würden. Nach stRsp beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (etwa VfGH 30.11.1998, B 1370/98, m.w.H.; VwGH 3.10.1995, 92/12/0176, m.w.H.) sowie nach überwiegender Rsp der BerK (BerK 17.8.2005, GZ 100/11- BK/05, m.w.H.) besteht dann, wenn eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet wurde und der betroffene Beamte der Auffassung ist, dass diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit, bei der zuständigen DBeh die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt, zu beantragen. Insoweit der von der erstinstanzlichen Behörde zitierten - vereinzelt gebliebenen - Entscheidung der BerK vom 28.10.2003, GZ 192/7-BK/03, Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, vermag ihr der erkennende Senat im Hinblick auf die wiedergegebene übereinstimmende Rsp der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht zu folgen.Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 15.10.2003, 2003/12/0134, ausgeführt, nach Paragraph 40, Absatz eins, BDG liege eine Verwendungsänderung dann vor, wenn ein Beamter von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen werde. Dies sei nicht nur dann der Fall, wenn ein gänzlicher Entzug aller bisher damit verbundenen Aufgaben erfolge; eine Verwendungsänderung liege schon dann vor, wenn die Aufgaben des bisherigen ArbPl in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert würden. Nach stRsp beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (etwa VfGH 30.11.1998, B 1370/98, m.w.H.; VwGH 3.10.1995, 92/12/0176, m.w.H.) sowie nach überwiegender Rsp der BerK (BerK 17.8.2005, GZ 100/11- BK/05, m.w.H.) besteht dann, wenn eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet wurde und der betroffene Beamte der Auffassung ist, dass diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit, bei der zuständigen DBeh die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt, zu beantragen. Insoweit der von der erstinstanzlichen Behörde zitierten - vereinzelt gebliebenen - Entscheidung der BerK vom 28.10.2003, GZ 192/7-BK/03, Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, vermag ihr der erkennende Senat im Hinblick auf die wiedergegebene übereinstimmende Rsp der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht zu folgen.
Von der Zulässigkeit eines Antrages auf Verwendungsänderung ist die hier in Rede stehende Frage der Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung, ob eine bestimmte Personalmaßnahme eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellt, streng zu trennen. Ebenso wenig hängt die (von der erstinstanzlichen Behörde hier verneinte) Zulässigkeit eines Feststellungsantrages von seiner inhaltlichen Berechtigung ab.
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben (BerK 17.8.2005, GZ 100/11-BK/05). Die erstinstanzliche Behörde wird sodann eine inhaltliche Erledigung des Feststellungsantrages zu treffen haben.Der angefochtene Zurückweisungsbescheid war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos aufzuheben (BerK 17.8.2005, GZ 100/11-BK/05). Die erstinstanzliche Behörde wird sodann eine inhaltliche Erledigung des Feststellungsantrages zu treffen haben.
In diesem Zusammenhang wird die Arbeitsplatzwertigkeit als Vorfrage zu beurteilen sein (BerK 22.6.2004, GZ 48/10-BK/04). Es wird also - nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und nach Gewährung rechtlichen Gehörs - festzustellen und entsprechend zu begründen sein, ob durch die Verwendungsänderung eine Änderung in der Funktionsgruppe des ArbPl eingetreten ist. Schließlich sind auch gemäß § 137 Abs. 4 BDG bei geplanten Organisationsmaßnahmen oder Änderungen der Geschäftseinteilung, durch die die Identität eines ArbPl nicht mehr gegeben ist, der betreffende ArbPl und alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.In diesem Zusammenhang wird die Arbeitsplatzwertigkeit als Vorfrage zu beurteilen sein (BerK 22.6.2004, GZ 48/10-BK/04). Es wird also - nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und nach Gewährung rechtlichen Gehörs - festzustellen und entsprechend zu begründen sein, ob durch die Verwendungsänderung eine Änderung in der Funktionsgruppe des ArbPl eingetreten ist. Schließlich sind auch gemäß Paragraph 137, Absatz 4, BDG bei geplanten Organisationsmaßnahmen oder Änderungen der Geschäftseinteilung, durch die die Identität eines ArbPl nicht mehr gegeben ist, der betreffende ArbPl und alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
Dokumentnummer
BEKRS_20051124_150_10_BK_05_01