Norm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel dar, sondern basiert vielmehr selbst auf Beweismitteln (VwGH 08.08.1994, 92/12/0138; 26.04.1994, 91/14/0129; BerK 31.08.2000, GZ 103/14-BK/98).
Dokumentnummer
BEKRS_20051214_148_9_BK_05_02