Norm
BDG §112 Abs1Schlagworte
Bea der allgemeinen Verwaltung, Verdacht des Suchtgiftkonsums, anhängiges gerichtliches Strafverfahren, kein besonderer DienstbezugRechtssatz
Die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens allein reicht als Begründung für eine Suspendierung nicht aus (VwGH 5.4.1990, 90/09/0008).
Eine Suspendierung kann zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas (VwGH 19.5.1993, 92/09/0238).
Im konkreten Fall liegt zwar der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung - nämlich ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 SMG - vor.Im konkreten Fall liegt zwar der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung - nämlich ein Verstoß gegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG - vor.
Die DOK kann jedoch keinen besonderen Funktionsbezug zur Tätigkeit der BW, die derzeit dem Verkehrsamt zugeteilt ist, erkennen, weil die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität nicht zu ihren Aufgaben zählt und sie als Verwaltungsbeamtin nicht den strengen Anforderungen des Exekutivdienstes entsprechen muss. Allerdings kann der mutmaßliche Suchtgiftkonsum eines Beamten im Sinne des allgemeinen Funktionsbezuges durchaus den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, weil Suchtgiftkonsum bei jedem Beamten - gleichgültig in welcher Verwendung - jedenfalls dienstlichen Interessen zuwiderläuft. Das Ansehen des Dienstes aber wird durch dieses mutmaßliche Fehlverhalten nicht in einem Ausmaß gefährdet, dass die Aufrechterhaltung der Suspendierung der BW gerechtfertigt wäre.
DK: Suspendierung
DOK: Aufhebung
Dokumentnummer
DOKRS_20060109_152_7_DOK_05_01