RS Dok 2006/1/12 157/11-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2006
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Norm

BDG §37
BDG §56
GehG §25
BB-SozPG §9
  1. GehG § 25 heute
  2. GehG § 25 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 25 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 25 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 25 gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 25 gültig von 01.09.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. GehG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  8. GehG § 25 gültig von 01.04.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. GehG § 25 gültig von 01.01.1980 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1979

Schlagworte

Nebentätigkeit, Begriff

Rechtssatz

Eine Nebentätigkeit ist durch das Vorliegen zweier Tatbestandselemente gekennzeichnet, die kumulativ gegeben sein müssen:

a) Es muss sich um eine Tätigkeit des Bea für den Bund ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, handeln. Dabei sind vor allem die übrigen Bestimmungen des mit "Verwendung des Bea" überschriebenen 5. Abschnittes des Allgemeinen Teiles des BDG 1979 angesprochen.

b) Es muss sich um die Ausübung einer weiteren Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis handeln.

An der unter b) genannten Voraussetzung fehlt es nach stRsp des VwGH (zur Rechtslage vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994) überall dort, wo ein Bea eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem ArbPl im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht (eine Tätigkeit also, für die die unter a) genannte Voraussetzung zutrifft), anstelle seiner sonstigen, von diesen Dienstpflichten umfassten Leistungen ausübt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("noch eine weitere Tätigkeit") handelt es sich bei einer Nebentätigkeit um Aufgaben, die ein Bea neben seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt; nur diese zusätzliche Belastung rechtfertigt die Zuerkennung einer Vergütung nach § 25 Abs. 1 GehG 1956, sofern die Tätigkeit nicht nach den Bestimmungen des Privatrechts zu entlohnen ist (VwGH 25. 4 1988, 87/12/0041, VwSlg 12709 A/1988 mwN). Dabei ist insbesondere dann von einer Gesamt- und nicht von einer Nebentätigkeit auszugehen, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang der verschiedenen vom Bea besorgten Aufgaben vorliegt (VwGH 16.12.1998, 93/12/0156). Eine Nebentätigkeit wäre insbesondere dann nicht mehr anzunehmen, wenn sie mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit des Bea ausmacht (VwGH 2.9.1998, 96/12/0103). Gemäß § 25 Abs. 1 GehG gebührt dem Bea, soweit die Tätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Auch hier spricht schon die Bezeichnung des "Entgelts" als Zuschlag gemäß § 9 BB-SozPG gegen dessen Charakter als eine (auf Privatrecht oder auf § 25 GehG gegründete) Vergütung für Nebentätigkeiten.An der unter b) genannten Voraussetzung fehlt es nach stRsp des VwGH (zur Rechtslage vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994) überall dort, wo ein Bea eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem ArbPl im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht (eine Tätigkeit also, für die die unter a) genannte Voraussetzung zutrifft), anstelle seiner sonstigen, von diesen Dienstpflichten umfassten Leistungen ausübt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("noch eine weitere Tätigkeit") handelt es sich bei einer Nebentätigkeit um Aufgaben, die ein Bea neben seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt; nur diese zusätzliche Belastung rechtfertigt die Zuerkennung einer Vergütung nach Paragraph 25, Absatz eins, GehG 1956, sofern die Tätigkeit nicht nach den Bestimmungen des Privatrechts zu entlohnen ist (VwGH 25. 4 1988, 87/12/0041, VwSlg 12709 A/1988 mwN). Dabei ist insbesondere dann von einer Gesamt- und nicht von einer Nebentätigkeit auszugehen, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang der verschiedenen vom Bea besorgten Aufgaben vorliegt (VwGH 16.12.1998, 93/12/0156). Eine Nebentätigkeit wäre insbesondere dann nicht mehr anzunehmen, wenn sie mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit des Bea ausmacht (VwGH 2.9.1998, 96/12/0103). Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GehG gebührt dem Bea, soweit die Tätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Auch hier spricht schon die Bezeichnung des "Entgelts" als Zuschlag gemäß Paragraph 9, BB-SozPG gegen dessen Charakter als eine (auf Privatrecht oder auf Paragraph 25, GehG gegründete) Vergütung für Nebentätigkeiten.

Dokumentnummer

BEKRS_20060112_157_11_BK_05_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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