Schlagworte
JustizwacheBea, Straftaten unter Ausnutzung der Amtsstellung, zahlreiche telefonische Kontakte mit ehemaligen Strafgefangenen, Bekanntgabe von Daten an Nichtberechtigte, SuspendierungRechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 1 StVG dient der Strafvollzug vornehmlich dem Zweck, dem Strafgefangenen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen, die ihn abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen, und ihn in die Lage versetzt, den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen. Dementsprechend hat der Justizwachebeamte die Aufgabe, Strafgefangene nicht nur zu überwachen, sondern sie auch erzieherisch dabei zu unterstützen, alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Soweit dies mit dem besonderen Zweck der Vorhaft in Einklang zu bringen ist, gilt dies sinngemäß auch für die Anhaltung in Untersuchungshaft (§§ 183 ff StPO). Diese Aufgabenerfüllung setzt die Verpflichtung des Justizwachebeamten voraus, die rechtlich geschützten Werte jedenfalls selbst zu beachten und durch eigenes Verhalten Vorbildwirkung zu üben.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StVG dient der Strafvollzug vornehmlich dem Zweck, dem Strafgefangenen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen, die ihn abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen, und ihn in die Lage versetzt, den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen. Dementsprechend hat der Justizwachebeamte die Aufgabe, Strafgefangene nicht nur zu überwachen, sondern sie auch erzieherisch dabei zu unterstützen, alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Soweit dies mit dem besonderen Zweck der Vorhaft in Einklang zu bringen ist, gilt dies sinngemäß auch für die Anhaltung in Untersuchungshaft (Paragraphen 183, ff StPO). Diese Aufgabenerfüllung setzt die Verpflichtung des Justizwachebeamten voraus, die rechtlich geschützten Werte jedenfalls selbst zu beachten und durch eigenes Verhalten Vorbildwirkung zu üben.
Angehörige von Wachkörpern (deren Aufgaben unter anderem darin bestehen, die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen zu verhindern bzw. verurteilte Straftäter zu bewachen), welche teils unter Ausnützung ihrer Amtsstellung Straftaten begehen oder zahlreiche telefonische Kontakte mit ehemaligen Strafgefangenen führen, verletzen das Ansehen dieser Wachkörper und wesentliche Interessen des Dienstes (VwGH 25.5.2005, 2005/09/0052), weshalb die verfügte Suspendierung unausweichlich ist.
Der bestehenden Gefährdung könnte auch nicht durch die dienstrechtliche Maßnahme der Zuteilung an eine andere Justizanstalt wirksam begegnet werden, weil das dem Bea angelastete Verhalten mit jeglichem geordneten Dienstbetrieb unvereinbar ist.
DK: Suspendierung
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20060125_1_8_DOK_06_01