Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, außerdienstliches Verhalten, Dienstbezug, Körperverletzung, tätlicher Angriff auf Lebensgefährtin, illegaler Erwerb und unbefugter Besitz von Kriegsmaterialien und Sprengmitteln, rechtskräftige strafgerichtliche und verwaltungsstrafbehördliche Verurteilungen, disziplinärer Überhang, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, EntlassungRechtssatz
Ein ExekutivBea, der seiner Lebensgefährtin durch Schläge gegen den Kopf eine Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB vorsätzlich (die Disziplinarbehörden sind gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur subjektiven Tatseite gebunden) zufügt, verstößt gerade gegen jene Rechtsgüter (Gesundheit, körperliche Integrität sowie Würde von Menschen), die er aufgrund seines Amtes eigentlich schützen sollte. Der Beschuldigte hat weiters durch die ihm angelasteten Verhaltensweisen des illegalen Erwerbs und der unberechtigten Lagerung der genannten Waffen und Sprengstoffe das ihm vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt und gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerst wiegender Weise verstoßen. Die Bedeutung der Taten des Beschuldigten ist im vorliegenden Verfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen.Ein ExekutivBea, der seiner Lebensgefährtin durch Schläge gegen den Kopf eine Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB vorsätzlich (die Disziplinarbehörden sind gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur subjektiven Tatseite gebunden) zufügt, verstößt gerade gegen jene Rechtsgüter (Gesundheit, körperliche Integrität sowie Würde von Menschen), die er aufgrund seines Amtes eigentlich schützen sollte. Der Beschuldigte hat weiters durch die ihm angelasteten Verhaltensweisen des illegalen Erwerbs und der unberechtigten Lagerung der genannten Waffen und Sprengstoffe das ihm vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt und gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerst wiegender Weise verstoßen. Die Bedeutung der Taten des Beschuldigten ist im vorliegenden Verfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen.
Die Dienstpflichtverletzungen erschöpfen sich in Ansehung der schweren Beeinträchtigung des Vertrauens somit nicht in der Verwirklichung der gerichtlich bzw. verwaltungsstrafbehördlich strafbaren Tatbestände.
Der Beschuldigte hat durch die Begehung des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG sowie der Verstöße gegen § 30 iVm § 42 Abs. 2 Schieß- und Sprengmittelgesetz und § 34 Abs. 1 und 2 iVm § 42 Abs. 1 leg. cit. vor allem im Hinblick auf seinen Beruf als ExekutivBea und auf die damit verbundene Verpflichtung, alle Rechtsgüter (insbesondere die körperliche Integrität anderer) zu schützen, gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in gravierendster Weise verstoßen und das Vertrauen der DBeh schwerstens missbraucht und absolut zerstört. Dies vor allem deshalb, weil es zum Kernbereich der Aufgaben jedes ExekutivBea gehört, jedweden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos auch die vom Beschuldigten begangenen Delikte zählen.Der Beschuldigte hat durch die Begehung des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG sowie der Verstöße gegen Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, Schieß- und Sprengmittelgesetz und Paragraph 34, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, leg. cit. vor allem im Hinblick auf seinen Beruf als ExekutivBea und auf die damit verbundene Verpflichtung, alle Rechtsgüter (insbesondere die körperliche Integrität anderer) zu schützen, gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in gravierendster Weise verstoßen und das Vertrauen der DBeh schwerstens missbraucht und absolut zerstört. Dies vor allem deshalb, weil es zum Kernbereich der Aufgaben jedes ExekutivBea gehört, jedweden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos auch die vom Beschuldigten begangenen Delikte zählen.
Im Hinblick auf Art und Schwere (den Unrechtsgehalt) der begangenen mehrfachen Dienstpflichtverletzungen kommt insgesamt eine andere Disziplinarstrafe als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise gegebenen Milderungsgründe dahinstehen.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20060127_120_11_DOK_05_01