Schlagworte
Bescheid, Feststellungsbescheid, Weisung, normativer Inhalt, qualifizierte VerwendungsänderungRechtssatz
Mit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellung "Sie wurden mit Wirkung vom 5.7.2005 von Ihrer Planstelle ……. abberufen und mit der Planstelle ……. betraut" hat die Erstbehörde offensichtlich eine Feststellung über das Vorliegen einer bereits erfolgten Verwendungsänderung treffen wollen. Es handelt sich daher um einen Feststellungsbescheid.
Diese Feststellung wäre nur dann richtig, wenn der BW tatsächlich mit 5.7.2005 rechtswirksam von seiner Funktion als Gruppenführer abberufen und mit der eines Sachbearbeiters betraut worden wäre. Eine solche Abberufung von der bisherigen Verwendung und Betrauung mit einer Sachbearbeiterfunktion wäre im Hinblick auf § 40 Abs. 2 Z 1 BDG jedenfalls einer Versetzung gleichzuhalten und könnte rechtswirksam gemäß § 38 Abs. 7 BDG nur mit Bescheid verfügt worden sein.Diese Feststellung wäre nur dann richtig, wenn der BW tatsächlich mit 5.7.2005 rechtswirksam von seiner Funktion als Gruppenführer abberufen und mit der eines Sachbearbeiters betraut worden wäre. Eine solche Abberufung von der bisherigen Verwendung und Betrauung mit einer Sachbearbeiterfunktion wäre im Hinblick auf Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG jedenfalls einer Versetzung gleichzuhalten und könnte rechtswirksam gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BDG nur mit Bescheid verfügt worden sein.
Dem ausdrücklich als "Weisung" bezeichneten Schreiben vom 1.7.2005 mangelt es jedoch an jeglichen für Bescheide vorgesehenen Formerfordernissen (Adressat, Bezeichnung als Bescheid, Begründung, Rechtsmittelbelehrung). Mangels Bezeichnung als Bescheid, sondern im Gegenteil wegen der ausdrücklichen Bezeichnung als "Weisung" und des zusätzlichen Fehlens jeglicher Formerfordernisse liegt daher ein Bescheid nicht vor. Daher braucht auf die Frage, ob das Schriftstück vom 1.7.2005 überhaupt zugestellt wurde (gemäß § 11 Abs. 1 DVG 1984 sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten schriftlich zu erlassen und zu eigenen Handen zuzustellen), nicht weiter eingegangen werden. Da somit die im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung, der BW sei mit Wirkung vom 5.7.2005 von seiner Planstelle ……. abberufen und mit der Planstelle ……. betraut worden, mangels Vorliegens einer rechtswirksamen qualifizierten Verwendungsänderung, die nur durch Bescheid möglich gewesen wäre, unrichtig ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben.Dem ausdrücklich als "Weisung" bezeichneten Schreiben vom 1.7.2005 mangelt es jedoch an jeglichen für Bescheide vorgesehenen Formerfordernissen (Adressat, Bezeichnung als Bescheid, Begründung, Rechtsmittelbelehrung). Mangels Bezeichnung als Bescheid, sondern im Gegenteil wegen der ausdrücklichen Bezeichnung als "Weisung" und des zusätzlichen Fehlens jeglicher Formerfordernisse liegt daher ein Bescheid nicht vor. Daher braucht auf die Frage, ob das Schriftstück vom 1.7.2005 überhaupt zugestellt wurde (gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DVG 1984 sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten schriftlich zu erlassen und zu eigenen Handen zuzustellen), nicht weiter eingegangen werden. Da somit die im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung, der BW sei mit Wirkung vom 5.7.2005 von seiner Planstelle ……. abberufen und mit der Planstelle ……. betraut worden, mangels Vorliegens einer rechtswirksamen qualifizierten Verwendungsänderung, die nur durch Bescheid möglich gewesen wäre, unrichtig ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben.
Dokumentnummer
BEKRS_20060227_22_11_BK_06_01