Norm
PBVG §65 Abs3Schlagworte
Personalvertreter, Verwendungsänderung, kein Zustimmungserfordernis des Personalvertreters, Außerachtlassung der Mitwirkungsrechte der PersonalvertretungRechtssatz
Die Zustimmungserfordernisse im Sinne des § 65 Abs. 3 PBVG stellen auf den dienstrechtlichen "Versetzungsbegriff" ab und nicht jenen des § 101 ArbVG. Wird doch in § 65 Abs. 3 PBVG die "Dienstzuteilung" (vgl. § 39 BDG) ausdrücklich angesprochen, die als solche im ArbVG nicht gesondert geregelt ist. Dies zeigt, dass hier für Bea auf die Terminologie des BDG abgestellt wird. Im BDG wird aber klar zwischen Versetzung und Verwendungsänderung unterschieden (vgl. §§ 38, 40 BDG).Die Zustimmungserfordernisse im Sinne des Paragraph 65, Absatz 3, PBVG stellen auf den dienstrechtlichen "Versetzungsbegriff" ab und nicht jenen des Paragraph 101, ArbVG. Wird doch in Paragraph 65, Absatz 3, PBVG die "Dienstzuteilung" vergleiche Paragraph 39, BDG) ausdrücklich angesprochen, die als solche im ArbVG nicht gesondert geregelt ist. Dies zeigt, dass hier für Bea auf die Terminologie des BDG abgestellt wird. Im BDG wird aber klar zwischen Versetzung und Verwendungsänderung unterschieden vergleiche Paragraphen 38, 40, BDG).
Dass der Gesetzgeber des BDG für bestimmte Verwendungsänderungen auch die Schutzmechanismen des Versetzungsschutzes festlegt, bedeutet noch nicht die Wertung, dass dies auch für das "Personalvertretungsrecht" zu gelten hätte. Vielmehr lässt sich hier aus dem PBVG eher ableiten, dass der Gesetzgeber in § 65 Abs. 3 PBVG bewusst nur für Versetzungen das "Zustimmungserfordernis" festgelegt hat.Dass der Gesetzgeber des BDG für bestimmte Verwendungsänderungen auch die Schutzmechanismen des Versetzungsschutzes festlegt, bedeutet noch nicht die Wertung, dass dies auch für das "Personalvertretungsrecht" zu gelten hätte. Vielmehr lässt sich hier aus dem PBVG eher ableiten, dass der Gesetzgeber in Paragraph 65, Absatz 3, PBVG bewusst nur für Versetzungen das "Zustimmungserfordernis" festgelegt hat.
Der Sinn dieser gesetzlichen Bestimmungen liegt ja darin, die Ausübung der Funktion des gewählten Behindertenvertreters in dessen Wirkungsbereich zu gewährleisten. Bei einer "Versetzung" zu einem anderen "Betrieb" könnte der Personal(Behinderten)vertreter ja auch sein Mandat verlieren (vgl. § 39 Abs. 1 Z 4 PBVG). Daher ist die Zustimmung des betroffenen Organes bei einer "Versetzung" oder "Dienstzuteilung" (d.h. die vorübergehende oder dauernde Zuweisung eines ArbPl) zu einer anderen, Dienststelle ("Betrieb") notwendig.Der Sinn dieser gesetzlichen Bestimmungen liegt ja darin, die Ausübung der Funktion des gewählten Behindertenvertreters in dessen Wirkungsbereich zu gewährleisten. Bei einer "Versetzung" zu einem anderen "Betrieb" könnte der Personal(Behinderten)vertreter ja auch sein Mandat verlieren vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, PBVG). Daher ist die Zustimmung des betroffenen Organes bei einer "Versetzung" oder "Dienstzuteilung" (d.h. die vorübergehende oder dauernde Zuweisung eines ArbPl) zu einer anderen, Dienststelle ("Betrieb") notwendig.
Durch die qualifizierte Verwendungsänderung tritt aber weder im Dienstort noch in der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle, der Postfiliale G., eine Änderung ein. Es war daher keine Zustimmung des Behindertenvertreters zur qualifizierten Verwendungsänderung einzuholen (vgl. auch zum Versetzungsschutz nach dem § 27 Abs. 1 B-PVG BerK 8.2.1996, GZ 44/7-BK/95 und 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99).Durch die qualifizierte Verwendungsänderung tritt aber weder im Dienstort noch in der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle, der Postfiliale G., eine Änderung ein. Es war daher keine Zustimmung des Behindertenvertreters zur qualifizierten Verwendungsänderung einzuholen vergleiche auch zum Versetzungsschutz nach dem Paragraph 27, Absatz eins, B-PVG BerK 8.2.1996, GZ 44/7-BK/95 und 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99).
Zur Frage der Verständigung der Personalvertretung ist darauf hinzuweisen, dass insoweit Sonderregelungen für Personalvertretungsmitglieder, die zufolge § 53 PBVG auf Behindertenvertreter anzuwenden wären, nicht bestehen. Nach § 17 Abs. 9a PTSG besteht für Bea insoweit nur eine bloße Mitwirkung nach § 72 Abs. 3 PBVG (vgl. OGH 22.1.2003, 9 ObA 56/03f). Damit wollte der Gesetzgeber offensichtlich für Bea eine den Mitwirkungsbestimmungen des B-PVG (vgl. §§ 9, 10) angenäherte Mitwirkung anordnen (vgl. den dem PBVG zugrunde liegenden Initiativantrag 182/A 20. GP zum Hinweis auf die "bisherigen" Befugnisse). Nach der stRsp des VwGH bewirkt die Verletzung des § 9 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 PVG eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. etwa VwGH 20.12.1995, 91/12/0198). Es ist auch nicht auszuschließen, dass es bei Einhaltung der Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. VwGH 19.9.1979, 1555/79 mwN). Zurückverweisung.Zur Frage der Verständigung der Personalvertretung ist darauf hinzuweisen, dass insoweit Sonderregelungen für Personalvertretungsmitglieder, die zufolge Paragraph 53, PBVG auf Behindertenvertreter anzuwenden wären, nicht bestehen. Nach Paragraph 17, Absatz 9 a, PTSG besteht für Bea insoweit nur eine bloße Mitwirkung nach Paragraph 72, Absatz 3, PBVG vergleiche OGH 22.1.2003, 9 ObA 56/03f). Damit wollte der Gesetzgeber offensichtlich für Bea eine den Mitwirkungsbestimmungen des B-PVG vergleiche Paragraphen 9, 10,) angenäherte Mitwirkung anordnen vergleiche den dem PBVG zugrunde liegenden Initiativantrag 182/A 20. Gesetzgebungsperiode zum Hinweis auf die "bisherigen" Befugnisse). Nach der stRsp des VwGH bewirkt die Verletzung des Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, PVG eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vergleiche etwa VwGH 20.12.1995, 91/12/0198). Es ist auch nicht auszuschließen, dass es bei Einhaltung der Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche VwGH 19.9.1979, 1555/79 mwN). Zurückverweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20060313_173_9_BK_05_02