RS Dok 2006/3/13 173/9-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2006
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Norm

PBVG §65 Abs3
PTSG §17 Abs9a
B-PVG §9
B-PVG §10
B-PVG §27
  1. PTSG § 17 heute
  2. PTSG § 17 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PTSG § 17 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. PTSG § 17 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. PTSG § 17 gültig von 08.01.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. PTSG § 17 gültig von 01.01.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  9. PTSG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  10. PTSG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  11. PTSG § 17 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. PTSG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. PTSG § 17 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. PTSG § 17 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. PTSG § 17 gültig von 21.08.2003 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PTSG § 17 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  17. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2001
  19. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  20. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  21. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  22. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  23. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  25. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999
  27. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  29. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  30. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  31. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996

Schlagworte

Personalvertreter, Verwendungsänderung, kein Zustimmungserfordernis des Personalvertreters, Außerachtlassung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung

Rechtssatz

Die Zustimmungserfordernisse im Sinne des § 65 Abs. 3 PBVG stellen auf den dienstrechtlichen "Versetzungsbegriff" ab und nicht jenen des § 101 ArbVG. Wird doch in § 65 Abs. 3 PBVG die "Dienstzuteilung" (vgl. § 39 BDG) ausdrücklich angesprochen, die als solche im ArbVG nicht gesondert geregelt ist. Dies zeigt, dass hier für Bea auf die Terminologie des BDG abgestellt wird. Im BDG wird aber klar zwischen Versetzung und Verwendungsänderung unterschieden (vgl. §§ 38, 40 BDG).Die Zustimmungserfordernisse im Sinne des Paragraph 65, Absatz 3, PBVG stellen auf den dienstrechtlichen "Versetzungsbegriff" ab und nicht jenen des Paragraph 101, ArbVG. Wird doch in Paragraph 65, Absatz 3, PBVG die "Dienstzuteilung" vergleiche Paragraph 39, BDG) ausdrücklich angesprochen, die als solche im ArbVG nicht gesondert geregelt ist. Dies zeigt, dass hier für Bea auf die Terminologie des BDG abgestellt wird. Im BDG wird aber klar zwischen Versetzung und Verwendungsänderung unterschieden vergleiche Paragraphen 38, 40, BDG).

Dass der Gesetzgeber des BDG für bestimmte Verwendungsänderungen auch die Schutzmechanismen des Versetzungsschutzes festlegt, bedeutet noch nicht die Wertung, dass dies auch für das "Personalvertretungsrecht" zu gelten hätte. Vielmehr lässt sich hier aus dem PBVG eher ableiten, dass der Gesetzgeber in § 65 Abs. 3 PBVG bewusst nur für Versetzungen das "Zustimmungserfordernis" festgelegt hat.Dass der Gesetzgeber des BDG für bestimmte Verwendungsänderungen auch die Schutzmechanismen des Versetzungsschutzes festlegt, bedeutet noch nicht die Wertung, dass dies auch für das "Personalvertretungsrecht" zu gelten hätte. Vielmehr lässt sich hier aus dem PBVG eher ableiten, dass der Gesetzgeber in Paragraph 65, Absatz 3, PBVG bewusst nur für Versetzungen das "Zustimmungserfordernis" festgelegt hat.

Der Sinn dieser gesetzlichen Bestimmungen liegt ja darin, die Ausübung der Funktion des gewählten Behindertenvertreters in dessen Wirkungsbereich zu gewährleisten. Bei einer "Versetzung" zu einem anderen "Betrieb" könnte der Personal(Behinderten)vertreter ja auch sein Mandat verlieren (vgl. § 39 Abs. 1 Z 4 PBVG). Daher ist die Zustimmung des betroffenen Organes bei einer "Versetzung" oder "Dienstzuteilung" (d.h. die vorübergehende oder dauernde Zuweisung eines ArbPl) zu einer anderen, Dienststelle ("Betrieb") notwendig.Der Sinn dieser gesetzlichen Bestimmungen liegt ja darin, die Ausübung der Funktion des gewählten Behindertenvertreters in dessen Wirkungsbereich zu gewährleisten. Bei einer "Versetzung" zu einem anderen "Betrieb" könnte der Personal(Behinderten)vertreter ja auch sein Mandat verlieren vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, PBVG). Daher ist die Zustimmung des betroffenen Organes bei einer "Versetzung" oder "Dienstzuteilung" (d.h. die vorübergehende oder dauernde Zuweisung eines ArbPl) zu einer anderen, Dienststelle ("Betrieb") notwendig.

Durch die qualifizierte Verwendungsänderung tritt aber weder im Dienstort noch in der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle, der Postfiliale G., eine Änderung ein. Es war daher keine Zustimmung des Behindertenvertreters zur qualifizierten Verwendungsänderung einzuholen (vgl. auch zum Versetzungsschutz nach dem § 27 Abs. 1 B-PVG BerK 8.2.1996, GZ 44/7-BK/95 und 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99).Durch die qualifizierte Verwendungsänderung tritt aber weder im Dienstort noch in der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle, der Postfiliale G., eine Änderung ein. Es war daher keine Zustimmung des Behindertenvertreters zur qualifizierten Verwendungsänderung einzuholen vergleiche auch zum Versetzungsschutz nach dem Paragraph 27, Absatz eins, B-PVG BerK 8.2.1996, GZ 44/7-BK/95 und 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99).

Zur Frage der Verständigung der Personalvertretung ist darauf hinzuweisen, dass insoweit Sonderregelungen für Personalvertretungsmitglieder, die zufolge § 53 PBVG auf Behindertenvertreter anzuwenden wären, nicht bestehen. Nach § 17 Abs. 9a PTSG besteht für Bea insoweit nur eine bloße Mitwirkung nach § 72 Abs. 3 PBVG (vgl. OGH 22.1.2003, 9 ObA 56/03f). Damit wollte der Gesetzgeber offensichtlich für Bea eine den Mitwirkungsbestimmungen des B-PVG (vgl. §§ 9, 10) angenäherte Mitwirkung anordnen (vgl. den dem PBVG zugrunde liegenden Initiativantrag 182/A 20. GP zum Hinweis auf die "bisherigen" Befugnisse). Nach der stRsp des VwGH bewirkt die Verletzung des § 9 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 PVG eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. etwa VwGH 20.12.1995, 91/12/0198). Es ist auch nicht auszuschließen, dass es bei Einhaltung der Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. VwGH 19.9.1979, 1555/79 mwN). Zurückverweisung.Zur Frage der Verständigung der Personalvertretung ist darauf hinzuweisen, dass insoweit Sonderregelungen für Personalvertretungsmitglieder, die zufolge Paragraph 53, PBVG auf Behindertenvertreter anzuwenden wären, nicht bestehen. Nach Paragraph 17, Absatz 9 a, PTSG besteht für Bea insoweit nur eine bloße Mitwirkung nach Paragraph 72, Absatz 3, PBVG vergleiche OGH 22.1.2003, 9 ObA 56/03f). Damit wollte der Gesetzgeber offensichtlich für Bea eine den Mitwirkungsbestimmungen des B-PVG vergleiche Paragraphen 9, 10,) angenäherte Mitwirkung anordnen vergleiche den dem PBVG zugrunde liegenden Initiativantrag 182/A 20. Gesetzgebungsperiode zum Hinweis auf die "bisherigen" Befugnisse). Nach der stRsp des VwGH bewirkt die Verletzung des Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, PVG eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vergleiche etwa VwGH 20.12.1995, 91/12/0198). Es ist auch nicht auszuschließen, dass es bei Einhaltung der Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche VwGH 19.9.1979, 1555/79 mwN). Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20060313_173_9_BK_05_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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