Norm
BDG §38 Abs3 Z1Schlagworte
Verwaltungsorganisation, konkrete Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, maßgebliche Änderungen des Aufgabengebietes, Neubewertung, mangelhafte SachverhaltsfeststellungenRechtssatz
Im Berufungsfall stellt sich die Frage, ob die ins Treffen geführte Organisationsänderung den in Rede stehenden ArbPl berührt hat bzw. ob dieser ArbPl überhaupt - wie die DBeh geltend macht - im Zuge der Organisationsänderung aufgelassen wird. Voraussetzung für eine Versetzung bzw. Verwendungsänderung ist nämlich, dass überhaupt eine Änderung in der dienstlichen Verwendung vorliegt bzw. eine solche im Zusammenhang mit der neuen Organisation geboten ist. Eine solche Änderung ist aber nur dann gegeben, wenn der Inhalt der dem Bea seinerzeit zugewiesen gewesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen ist und deshalb der seinerzeitige ArbPl nicht mehr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn zumindest ein Viertel des Arbeitsumfanges des bisherigen ArbPl davon betroffen ist. Bei einer Änderung von weniger als 25 Prozent des Arbeitsumfanges ist hingegen von Identität des ArbPl auszugehen (BerK 10.5.2004, GZ 27/9-BK/04; 2.10.2003, GZ 188/9-BK/03; 28.4.2003, GZ 2/15-BK/03; 29.8.2003, GZ 57/12-BK/02). Mit dieser Frage hat sich die Behörde nicht in ausreichendem Ausmaß auseinander gesetzt.
Dem angefochtenen Bescheid ist zwar allgemein zu entnehmen, welchen Aufgabenbereich der BW im früheren FLAG-Team als Referatsleiter hatte und welches Aufgabengebiet ihm als Teamexperte im neuen FF/SB-Team übertragen wird. Dass gewisse qualitative Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem neuen ArbPl vorliegen, ergibt sich aus dem Umstand, dass zu seinem bisherigen Aufgabenbereich der Bereich "Linienverkehr" und "Schulbücher" hinzugekommen ist. Es werden aber keine Angaben darüber gemacht, ob mit dieser Erweiterung seines Zuständigkeitsbereiches tatsächlich eine Änderung des Arbeitsplatzumfanges in einem erheblichen und daher relevanten Ausmaß verbunden ist. Auch der Umstand, dass der BW bisher Referatsleiter war, lässt für sich allein nicht auf eine erhebliche Änderung des Arbeitsplatzumfanges schließen, weil die von der Behörde dem BW übermittelten Darstellungen der Kompetenzverteilungen darauf schließen lassen, dass dem BW auch auf seinem bisherigen ArbPl - ungeachtet seiner Leiterfunktion - keine Referatsmitarbeiter zugeteilt waren. Gegenteiliges wurde nicht festgestellt.
Auch dem Umstand, dass dem BW auf dem neuen ArbPl keine Approbationbefugnis mehr zukommt, ist nach dem Akteninhalt keine weit reichende Bedeutung zuzumessen, da nach der "alten" Kompetenzverteilung eine Approbationsbefugnis "nur" für Vorschüsse bestanden hat. Daraus ist abzuleiten, dass diese Approbationsbefugnis keinen maßgeblichen Umfang hatte und ihre Bedeutung im Verhältnis zum übrigen Arbeitsplatzumfang gering war. Weitere Feststellungen, die eine abschließenden Vergleich des bisherigen und des neuen ArbPl ermöglichen würden, wurden aber nicht getroffen.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass eine abschließende Beurteilung, ob der bisherige ArbPl des BW im Zuge der Organisationsänderung aufgelassen wurde, noch nicht möglich und eine Ergänzung der Feststellungen über Inhhalt und Umfang der in Rede stehenden Arbeitsplätze notwendig ist.
Sollte sich auf Grund dieser Ergänzung des Sachverhaltes herausstellen, dass sich der bisherige ArbPl des BW zu mehr als 25 % geändert hat und dass daher von einer Auflassung des bisherigen ArbPl auszugehen ist, wäre das von der Behörde behauptete wichtige dienstliche Interesse an der Abberufung von seinem bisherigen ArbPl zu bejahen. Allerdings kann auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht jede Versetzung (Verwendungsänderung) gerechtfertigt werden. Vielmehr obliegt es der DBeh, den Bea - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten ArbPl zu versetzen (vgl. BerK 7.6.2000, GZ 1/13-BK/00; 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 29.6. 2000, GZ 2/11-BK/00; 1.10.2003, GZ 167/14-BK/03). Die DBeh ist verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setzt, die für den Bea schonendste Variante zu wählen (vgl. BerK 3.8.2000, GZ 39/7-BK/00; 9.7.2001, GZ 31/64-BK/01). Ob sie dieser Verpflichtung hier nachgekommen ist, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Auch dazu werden daher - sollte ein wichtiges dienstliches Interesse an der Verwendungsänderung des BW zu bejahen sein - konkrete Feststellungen zu treffen sein. Sollte sich hingegen die Darstellung des BW als richtig herausstellen, sein bisheriger ArbPl habe sich in Wahrheit nur geringfügig (weniger als zu 25 %) geändert, ist im Sinne der dargestellten Rechtslage davon auszugehen, dass der bisherige und der nunmehrige ArbPl des BW in Wahrheit ident sind und daher keine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt. In einem solchen Fall hat die Zuweisung des neuen ArbPl nicht mit Bescheid, sondern mittels Dienstauftrages zu erfolgen (BerK 7.2.2002, GZ 472/9- BK/01; 19.2.2002, GZ 476/7-BK/01). Dass gleichzeitig eine Neubewertung des ArbPl vorgenommen wurde - trotz der offenkundigen Ausweitung der Aufgaben im Sinne einer niedrigeren Bewertung -, ändert an diesem Ergebnis grundsätzlich nichts (BerK 8. 2. 2002, GZ 467/8-BK/01). Die Frage der Zulässigkeit dieser Neubewertung kann von der BerK nicht überprüft werden; sie muss vom BW im Bewertungsverfahren geltend gemacht werden.Sollte sich auf Grund dieser Ergänzung des Sachverhaltes herausstellen, dass sich der bisherige ArbPl des BW zu mehr als 25 % geändert hat und dass daher von einer Auflassung des bisherigen ArbPl auszugehen ist, wäre das von der Behörde behauptete wichtige dienstliche Interesse an der Abberufung von seinem bisherigen ArbPl zu bejahen. Allerdings kann auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht jede Versetzung (Verwendungsänderung) gerechtfertigt werden. Vielmehr obliegt es der DBeh, den Bea - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten ArbPl zu versetzen vergleiche BerK 7.6.2000, GZ 1/13-BK/00; 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 29.6. 2000, GZ 2/11-BK/00; 1.10.2003, GZ 167/14-BK/03). Die DBeh ist verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setzt, die für den Bea schonendste Variante zu wählen vergleiche BerK 3.8.2000, GZ 39/7-BK/00; 9.7.2001, GZ 31/64-BK/01). Ob sie dieser Verpflichtung hier nachgekommen ist, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Auch dazu werden daher - sollte ein wichtiges dienstliches Interesse an der Verwendungsänderung des BW zu bejahen sein - konkrete Feststellungen zu treffen sein. Sollte sich hingegen die Darstellung des BW als richtig herausstellen, sein bisheriger ArbPl habe sich in Wahrheit nur geringfügig (weniger als zu 25 %) geändert, ist im Sinne der dargestellten Rechtslage davon auszugehen, dass der bisherige und der nunmehrige ArbPl des BW in Wahrheit ident sind und daher keine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt. In einem solchen Fall hat die Zuweisung des neuen ArbPl nicht mit Bescheid, sondern mittels Dienstauftrages zu erfolgen (BerK 7.2.2002, GZ 472/9- BK/01; 19.2.2002, GZ 476/7-BK/01). Dass gleichzeitig eine Neubewertung des ArbPl vorgenommen wurde - trotz der offenkundigen Ausweitung der Aufgaben im Sinne einer niedrigeren Bewertung -, ändert an diesem Ergebnis grundsätzlich nichts (BerK 8. 2. 2002, GZ 467/8-BK/01). Die Frage der Zulässigkeit dieser Neubewertung kann von der BerK nicht überprüft werden; sie muss vom BW im Bewertungsverfahren geltend gemacht werden.
Die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der obigen Ausführungen würde noch umfangreiche Erhebungen voraussetzen, wobei zu beachten ist, dass der BerK kraft Gesetzes nur drei Monate Entscheidungsfrist zur Verfügung gestellt wurden und ihr nur eine eingeschränkte Kognitionsbefugnis zukommt. Zurückverweisung.
(Ebenso: GZ 166/9-BK/05 vom 7.4.2006)
Dokumentnummer
BEKRS_20060407_165_9_BK_05_01