Norm
AVG §37Schlagworte
Beweisverfahren, widersprechende Aussagen, höhere Glaubwürdigkeit der Angaben bei ErstvernehmungRechtssatz
Den ursprünglichen Aussagen eines Zeugen kommt im Regelfall höhere Bedeutung und Glaubwürdigkeit zu als dessen späteren, davon abweichenden oder widersprechenden Angaben (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des VwGH vom 14.12.1978, 155/87; 21.11.1985, 85/16/0092 und 28.2.1985, 85/02/0098). Es ist Sache der Beweiswürdigung zu prüfen, ob ein nachträglicher Widerruf einer Aussage glaubwürdig ist.Den ursprünglichen Aussagen eines Zeugen kommt im Regelfall höhere Bedeutung und Glaubwürdigkeit zu als dessen späteren, davon abweichenden oder widersprechenden Angaben vergleiche unter anderem die Erkenntnisse des VwGH vom 14.12.1978, 155/87; 21.11.1985, 85/16/0092 und 28.2.1985, 85/02/0098). Es ist Sache der Beweiswürdigung zu prüfen, ob ein nachträglicher Widerruf einer Aussage glaubwürdig ist.
Dokumentnummer
BEKRS_20060411_12_10_BK_06_01