RS Dok 2006/4/11 12/10-BK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2006
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Schlagworte

Beweisverfahren, widersprechende Aussagen, höhere Glaubwürdigkeit der Angaben bei Erstvernehmung

Rechtssatz

Den ursprünglichen Aussagen eines Zeugen kommt im Regelfall höhere Bedeutung und Glaubwürdigkeit zu als dessen späteren, davon abweichenden oder widersprechenden Angaben (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des VwGH vom 14.12.1978, 155/87; 21.11.1985, 85/16/0092 und 28.2.1985, 85/02/0098). Es ist Sache der Beweiswürdigung zu prüfen, ob ein nachträglicher Widerruf einer Aussage glaubwürdig ist.Den ursprünglichen Aussagen eines Zeugen kommt im Regelfall höhere Bedeutung und Glaubwürdigkeit zu als dessen späteren, davon abweichenden oder widersprechenden Angaben vergleiche unter anderem die Erkenntnisse des VwGH vom 14.12.1978, 155/87; 21.11.1985, 85/16/0092 und 28.2.1985, 85/02/0098). Es ist Sache der Beweiswürdigung zu prüfen, ob ein nachträglicher Widerruf einer Aussage glaubwürdig ist.

Dokumentnummer

BEKRS_20060411_12_10_BK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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