Index
StVONorm
AVG §45 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des JB in R, vertreten durch Dr. Wilfried Raffaseder, Rechtsanwalt in Freistadt, Hauptplatz 7, gegen die in einer Ausfertigung zusammengefaßten Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung und des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Juli 1984, Zl. VerkR-23.023/1-1984-II/Fri, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (Bescheid der Landesregierung) und Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Bescheid des Landeshauptmannes), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Oberösterreich sowie dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.200,-- (somit insgesamt S 4.400,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das jeweilige Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Februar 1984 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 15. Oktober 1983 um ca. 2.15 Uhr 1.) einen dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Pkw auf der Liebenthaler-Bezirksstraße vom Gasthaus P in Stiftung Nr. 7 bis zum Haus Stiftung Nr. 29 gelenkt und sich dort um ca. 2.20 Uhr geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ aufgefordert worden sei, da vermutet hätte werden können, daß er den Pkw bei der vorangeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, sowie 2.) den Führerschein dem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach 1.) § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO und 2.) § 134 Abs. 1 in Verbindung mit § 102 Abs. 5 lit. a KFG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde zu 1.) eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 600 Stunden) und zu 2.) eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Februar 1984 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 15. Oktober 1983 um ca. 2.15 Uhr 1.) einen dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Pkw auf der Liebenthaler-Bezirksstraße vom Gasthaus P in Stiftung Nr. 7 bis zum Haus Stiftung Nr. 29 gelenkt und sich dort um ca. 2.20 Uhr geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ aufgefordert worden sei, da vermutet hätte werden können, daß er den Pkw bei der vorangeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, sowie 2.) den Führerschein dem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach 1.) Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO und 2.) Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde zu 1.) eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 600 Stunden) und zu 2.) eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt.
Der Beschwerdeführer ergriff gegen dieses Straferkenntnis zur Gänze Berufung.
Mit (in einer Ausfertigung zusammengefaßten) Bescheiden vom 9. Juli 1984 wurde über diese Berufung wie folgt entschieden: Die Oberösterreichische Landesregierung wies die Berufung hinsichtlich der Z. 1. (Übertretung der Straßenverkehrsordnung) ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß der Spruch des Straferkenntnisses ergänzt und (im letzten Satzteil) wie folgt zu lauten habe: „... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da er aus dem Mund stark nach Alkohol roch und einen schwankenden Gang hatte, sowie ...“. Der Landeshauptmann von Oberösterreich bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis zu Z. 2 (Übertretung des Kraftfahrgesetzes) hinsichtlich des Schuldspruches, setzte jedoch die verhängte Geldstrafe auf S 500,-- (Ersatzarrest 30 Stunden) herab.Mit (in einer Ausfertigung zusammengefaßten) Bescheiden vom 9. Juli 1984 wurde über diese Berufung wie folgt entschieden: Die Oberösterreichische Landesregierung wies die Berufung hinsichtlich der Ziffer eins, (Übertretung der Straßenverkehrsordnung) ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß der Spruch des Straferkenntnisses ergänzt und (im letzten Satzteil) wie folgt zu lauten habe: „... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da er aus dem Mund stark nach Alkohol roch und einen schwankenden Gang hatte, sowie ...“. Der Landeshauptmann von Oberösterreich bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis zu Ziffer 2, (Übertretung des Kraftfahrgesetzes) hinsichtlich des Schuldspruches, setzte jedoch die verhängte Geldstrafe auf S 500,-- (Ersatzarrest 30 Stunden) herab.
In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen und bringe im wesentlichen vor, die Feststellung im erstinstanzlichen Straferkenntnis, daß er um ca. 2.15 Uhr das Gasthaus P verlassen habe, sei aktenwidrig und stehe im Widerspruch mit der Anzeige und der Aussage von Bez. Insp. St, die ergeben hätten, daß der Beschwerdeführer um ca. 2.00 Uhr das Gasthaus verlassen habe. Nach der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests um ca. 2.20 Uhr seien die Gendarmeriebeamten sofort zu dem Gasthaus gefahren, und hätten dort erfahren, daß der Beschwerdeführer ca. 15 bis 20 Minuten vorher das Lokal verlassen habe. Daraus ergebe sich nach Meinung des Beschwerdeführers als Zeitpunkt des Weggehens 2.00 Uhr, da er für die Strecke von 1,5 km zu seinem Wohnhaus ca. 15 bis 20 Minuten benötige. Es seien somit keine Beweise vorhanden, daß er das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe, zumal er auch von den Gendarmeriebeamten nicht beim Lenken des Pkw gesehen worden sei. Daß er laut Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos R vom 18. Oktober 1983 angegeben habe, mit seinem Pkw anstandslos nach Hause gefahren zu sein, sei keinem Geständnis gleichzuhalten, da einerseits darüber keine Niederschrift vorhanden sei, andererseits diese Aussage in seiner Stellungnahme vom 13. April 1984 von ihm widerrufen worden sei. Ein Geständnis dürfe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann beweismachend angesehen werden, wenn es entweder bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens unwidersprochen geblieben oder durch andere Beweismittel erhärtet worden sei. Da dies nicht der Fall sei, sei der Beschwerdeführer der Ansicht, weder zur Durchführung des Alkotests noch zum Vorweisen seines Führerscheines verpflichtet gewesen zu sein.
Die Berufungsbehörde habe das Ermittlungsverfahren ergänzt und die Einvernahme der Zeugin HP veranlaßt. Diese Zeugin habe im wesentlichen glaubwürdig und schlüssig angegeben, daß der Beschwerdeführer das Lokal mit Sicherheit nach 2.05 Uhr verlassen habe, da sie das Radio eingeschaltet hatte, und die 5-minütigen Nachrichten auf dem Sender Österreich 3 schon zu Ende gewesen seien. Ob 10 oder 15 Minuten nach 2.00 Uhr, wisse sie nicht mehr. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Pkw weggefahren sei, habe sie nicht mehr angeben können. Eine Erhebung durch den meldungslegenden Gendarmeriebeamten habe ergeben, daß man zur Zurücklegung der Strecke vom Gasthaus P bis zum Wohnhaus des Beschwerdeführers zu Fuß 12 Minuten benötige. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 1984 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß er, auch wenn er das Gasthaus erst nach 2.05 Uhr verlassen habe, auch zu Fuß bis 2.20 Uhr noch bei seinem Wohnhaus sein konnte. Zu der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 habe der Beschwerdeführer im wesentlichen vorgebracht, daß er nicht verpflichtet gewesen sei, den Führerschein vorzuweisen, da er sein Fahrzeug nicht gelenkt habe.Die Berufungsbehörde habe das Ermittlungsverfahren ergänzt und die Einvernahme der Zeugin HP veranlaßt. Diese Zeugin habe im wesentlichen glaubwürdig und schlüssig angegeben, daß der Beschwerdeführer das Lokal mit Sicherheit nach 2.05 Uhr verlassen habe, da sie das Radio eingeschaltet hatte, und die 5-minütigen Nachrichten auf dem Sender Österreich 3 schon zu Ende gewesen seien. Ob 10 oder 15 Minuten nach 2.00 Uhr, wisse sie nicht mehr. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Pkw weggefahren sei, habe sie nicht mehr angeben können. Eine Erhebung durch den meldungslegenden Gendarmeriebeamten habe ergeben, daß man zur Zurücklegung der Strecke vom Gasthaus P bis zum Wohnhaus des Beschwerdeführers zu Fuß 12 Minuten benötige. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 1984 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß er, auch wenn er das Gasthaus erst nach 2.05 Uhr verlassen habe, auch zu Fuß bis 2.20 Uhr noch bei seinem Wohnhaus sein konnte. Zu der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG 1967 habe der Beschwerdeführer im wesentlichen vorgebracht, daß er nicht verpflichtet gewesen sei, den Führerschein vorzuweisen, da er sein Fahrzeug nicht gelenkt habe.
Unter Bedachtnahme auf das gesamte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos R vom 18. Oktober 1983, der Zeugenaussagen von Bez. Insp. St vom 6. Dezember 1983, Gr. Insp. U vom 9. Dezember 1983, der Zeugin HP vom 9. April 1984, der Erhebung des Meldungslegers vom 2. Mai 1984, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 1984 und des Berufungsvorbringens, sei die Berufungsbehörde zu der Überzeugung gekommen, daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen habe. Beweis dafür sei einerseits die Tatsache, daß der Beschwerdeführer, wie sich aus der Anzeige, den Zeugenaussagen von Bez. Insp. St vom 6. Dezember 1983 und Gr. Insp. U vom 9. Dezember 1983 ergebe, um 2.20 Uhr beobachtet worden sei, wie er vor seinem Wohnhaus das Fenster seines Pkw hinaufgedreht und den Pkw versperrt habe. Von den Gendarmeriebeamten beanstandet habe er angegeben, daß er sein Fahrzeug nach Hause gelenkt habe. Den Alkotest habe der Beschwerdeführer jedoch mit der Begründung verweigert, daß ohnedies nichts passiert sei, er sein Fahrzeug anstandslos nach Hause gelenkt habe, durch seine Fahrt niemand gefährdet und keine Sachen beschädigt worden seien. In seiner Stellungnahme vom 13. Jänner 1984 habe der Beschwerdeführer dazu ausgeführt, er habe nur zum Spaß zugegeben, daß er sein Fahrzeug gelenkt habe. Dazu bringe er weiters vor, daß auf Grund des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 5. März 1951 (Slg. Nr. 1978/A) ein Geständnis nur dann als beweismachend angesehen werden dürfe, wenn es unwidersprochen geblieben und durch andere Beweismittel erhärtet worden sei. Dazu sei festzustellen, daß nicht nur ein Geständnis, sondern (auch) die Rechtfertigung des Beschuldigten allgemein ein Beweismittel darstelle (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1970, Zl. 281/69). Die nunmehrige Entscheidung der Behörde sei nicht nur auf das Geständnis gestützt, sondern sei die Rechtfertigung des Beschwerdeführers im allgemeinen von der Berufungsbehörde in freier Beweiswürdigung gewertet worden und sei diese zu der Ansicht gekommen, daß die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur im Spaß zugegeben, gefahren zu sein, unglaubwürdig sei und eine reine Schutzbehauptung darstelle Erfahrungsgemäß kämen die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 1974, Zl. 73/73). Der Beschwerdeführer sei auf die Folgen einer Alkotestverweigerung aufmerksam gemacht worden und auch ohne eine solche Belehrung hätte ihm die Tragweite seines Handelns klar sein müssen. Dies umsomehr, da er bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden sei, ihm somit die Folgen einer derartigen Übertretung bekannt gewesen seien. Kein vernünftiger Mensch würde in einer solchen Situation angeben, gefahren zu sein und sich so der Gefahr der Bestrafung aussetzen, wenn er tatsächlich nicht gefahren sei. Vielmehr würde er sofort versuchen, den Sachverhalt aufzuklären und Beweise für die Wahrheit seiner Angaben zumindest anzuführen versuchen. Daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe, stehe aber auch auf Grund der bereits angeführten Zeugenaussagen fest. Die Zeugin P habe am 9. April 1984 mit Sicherheit angeben können, daß der Beschwerdeführer erst nach 2.05 Uhr das Lokal verlassen hat, da bereits das „Ö 3 Nachtprogramm“ im Radio gelaufen sei, nachdem die fünfminütigen Nachrichten bereits vorbei gewesen seien. Der Zeuge Gr. Insp. U habe angegeben, daß die Zeugin unmittelbar nach der Beanstandung befragt angegeben habe, der Beschwerdeführer sei ca. 15 bis 20 Minuten vor dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten weggegangen. Der Beschwerdeführer sei um 2.20 Uhr von den Gendarmeriebeamten bei seinem Haus beobachtet worden, die Amtshandlung habe laut Angabe von Gr. Insp. U vom 2. Mai 1984 ca. 10 Minuten, die Fahrzeit zum Gasthaus P ca. 5 Minuten gedauert. Die Zeugin P sei also um ca. 2.35 Uhr befragt worden, sodaß sich unter Abzug der angegebenen 15 bis 20 Minuten als Zeitpunkt des Verlassens des Lokals ca. 2.15 Uhr bis 2.20 Uhr ergebe. Um 2.20 Uhr sei der Beschwerdeführer bereits beanstandet worden, sodaß unter Zugrundelegung der für den Beschwerdeführer günstigeren Aussage 2.15 Uhr als Zeitpunkt des Verlassens des Lokals bleibe. Dies stehe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch mit der Anzeige und der Aussage des Zeugen Insp. St, da in der Anzeige nur angeführt sei, er habe nach 2.00 Uhr das Gasthaus verlassen. Wenn Insp. St (richtig: U) bei seiner Vernehmung am 9. Dezember 1983 angegeben habe, daß der Beschwerdeführer laut Aussage der Zeugin P das Lokal um 2.15 Uhr verlassen habe, so habe er damit nicht gemeint, daß diese diesen Zeitpunkt dezidiert genannt habe, sondern habe allenfalls den Schluß aus ihrer Aussage gezogen, der Beschwerdeführer sei 15 - 20 Minuten vor dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten weggegangen. Die Berechnung des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift sei insofern unrichtig, als dieser davon ausgegangen sei, daß die Zeugin um 2.20 Uhr nach dem Zeitpunkt seines Weggehens befragt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch erst die Amtshandlung stattgefunden. Es habe somit davon ausgegangen werden können, daß der Beschwerdeführer um ca. 2.15 Uhr das Lokal verlassen habe, sodaß sich unter Berücksichtigung einer Gehzeit von ca. 12 Minuten ergebe, daß er die Strecke nicht zu Fuß zurücklegen haben können, sondern diese mit seinem Pkw gefahren sei. Laut Anzeige sei bei der Beanstandung vom Meldungsleger festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer stark nach Alkohol gerochen und einen unsicheren Gang gehabt habe, sodaß der Verdacht einer Alkoholisierung bestanden habe und der Beschwerdeführer zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert worden sei. Diesen habe er jedoch mit der Begründung verweigert, er sei mit seinem Pkw anstandslos nach Hause gefahren, er habe niemanden gefährdet, sei nirgends angefahren und es sei niemand geschädigt worden. Für die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, sei allein entscheidend der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, daß sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet; ob durch die Fahrt jemand gefährdet oder geschädigt worden sei, sei dabei nicht wesentlich.Unter Bedachtnahme auf das gesamte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos R vom 18. Oktober 1983, der Zeugenaussagen von Bez. Insp. St vom 6. Dezember 1983, Gr. Insp. U vom 9. Dezember 1983, der Zeugin HP vom 9. April 1984, der Erhebung des Meldungslegers vom 2. Mai 1984, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 1984 und des Berufungsvorbringens, sei die Berufungsbehörde zu der Überzeugung gekommen, daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 begangen habe. Beweis dafür sei einerseits die Tatsache, daß der Beschwerdeführer, wie sich aus der Anzeige, den Zeugenaussagen von Bez. Insp. St vom 6. Dezember 1983 und Gr. Insp. U vom 9. Dezember 1983 ergebe, um 2.20 Uhr beobachtet worden sei, wie er vor seinem Wohnhaus das Fenster seines Pkw hinaufgedreht und den Pkw versperrt habe. Von den Gendarmeriebeamten beanstandet habe er angegeben, daß er sein Fahrzeug nach Hause gelenkt habe. Den Alkotest habe der Beschwerdeführer jedoch mit der Begründung verweigert, daß ohnedies nichts passiert sei, er sein Fahrzeug anstandslos nach Hause gelenkt habe, durch seine Fahrt niemand gefährdet und keine Sachen beschädigt worden seien. In seiner Stellungnahme vom 13. Jänner 1984 habe der Beschwerdeführer dazu ausgeführt, er habe nur zum Spaß zugegeben, daß er sein Fahrzeug gelenkt habe. Dazu bringe er weiters vor, daß auf Grund des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 5. März 1951 (Slg. Nr. 1978/A) ein Geständnis nur dann als beweismachend angesehen werden dürfe, wenn es unwidersprochen geblieben und durch andere Beweismittel erhärtet worden sei. Dazu sei festzustellen, daß nicht nur ein Geständnis, sondern (auch) die Rechtfertigung des Beschuldigten allgemein ein Beweismittel darstelle (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1970, Zl. 281/69). Die nunmehrige Entscheidung der Behörde sei nicht nur auf das Geständnis gestützt, sondern sei die Rechtfertigung des Beschwerdeführers im allgemeinen von der Berufungsbehörde in freier Beweiswürdigung gewertet worden und sei diese zu der Ansicht gekommen, daß die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur im Spaß zugegeben, gefahren zu sein, unglaubwürdig sei und eine reine Schutzbehauptung darstelle Erfahrungsgemäß kämen die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 1974, Zl. 73/73). Der Beschwerdeführer sei auf die Folgen einer Alkotestverweigerung aufmerksam gemacht worden und auch ohne eine solche Belehrung hätte ihm die Tragweite seines Handelns klar sein müssen. Dies umsomehr, da er bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 bestraft worden sei, ihm somit die Folgen einer derartigen Übertretung bekannt gewesen seien. Kein vernünftiger Mensch würde in einer solchen Situation angeben, gefahren zu sein und sich so der Gefahr der Bestrafung aussetzen, wenn er tatsächlich nicht gefahren sei. Vielmehr würde er sofort versuchen, den Sachverhalt aufzuklären und Beweise für die Wahrheit seiner Angaben zumindest anzuführen versuchen. Daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe, stehe aber auch auf Grund der bereits angeführten Zeugenaussagen fest. Die Zeugin P habe am 9. April 1984 mit Sicherheit angeben können, daß der Beschwerdeführer erst nach 2.05 Uhr das Lokal verlassen hat, da bereits das „Ö 3 Nachtprogramm“ im Radio gelaufen sei, nachdem die fünfminütigen Nachrichten bereits vorbei gewesen seien. Der Zeuge Gr. Insp. U habe angegeben, daß die Zeugin unmittelbar nach der Beanstandung befragt angegeben habe, der Beschwerdeführer sei ca. 15 bis 20 Minuten vor dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten weggegangen. Der Beschwerdeführer sei um 2.20 Uhr von den Gendarmeriebeamten bei seinem Haus beobachtet worden, die Amtshandlung habe laut Angabe von Gr. Insp. U vom 2. Mai 1984 ca. 10 Minuten, die Fahrzeit zum Gasthaus P ca. 5 Minuten gedauert. Die Zeugin P sei also um ca. 2.35 Uhr befragt worden, sodaß sich unter Abzug der angegebenen 15 bis 20 Minuten als Zeitpunkt des Verlassens des Lokals ca. 2.15 Uhr bis 2.20 Uhr ergebe. Um 2.20 Uhr sei der Beschwerdeführer bereits beanstandet worden, sodaß unter Zugrundelegung der für den Beschwerdeführer günstigeren Aussage 2.15 Uhr als Zeitpunkt des Verlassens des Lokals bleibe. Dies stehe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch mit der Anzeige und der Aussage des Zeugen Insp. St, da in der Anzeige nur angeführt sei, er habe nach 2.00 Uhr das Gasthaus verlassen. Wenn Insp. St (richtig: U) bei seiner Vernehmung am 9. Dezember 1983 angegeben habe, daß der Beschwerdeführer laut Aussage der Zeugin P das Lokal um 2.15 Uhr verlassen habe, so habe er damit nicht gemeint, daß diese diesen Zeitpunkt dezidiert genannt habe, sondern habe allenfalls den Schluß aus ihrer Aussage gezogen, der Beschwerdeführer sei 15 - 20 Minuten vor dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten weggegangen. Die Berechnung des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift sei insofern unrichtig, als dieser davon ausgegangen sei, daß die Zeugin um 2.20 Uhr nach dem Zeitpunkt seines Weggehens befragt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch erst die Amtshandlung stattgefunden. Es habe somit davon ausgegangen werden können, daß der Beschwerdeführer um ca. 2.15 Uhr das Lokal verlassen habe, sodaß sich unter Berücksichtigung einer Gehzeit von ca. 12 Minuten ergebe, daß er die Strecke nicht zu Fuß zurücklegen haben können, sondern diese mit seinem Pkw gefahren sei. Laut Anzeige sei bei der Beanstandung vom Meldungsleger festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer stark nach Alkohol gerochen und einen unsicheren Gang gehabt habe, sodaß der Verdacht einer Alkoholisierung bestanden habe und der Beschwerdeführer zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert worden sei. Diesen habe er jedoch mit der Begründung verweigert, er sei mit seinem Pkw anstandslos nach Hause gefahren, er habe niemanden gefährdet, sei nirgends angefahren und es sei niemand geschädigt worden. Für die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, sei allein entscheidend der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, daß sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet; ob durch die Fahrt jemand gefährdet oder geschädigt worden sei, sei dabei nicht wesentlich.
Zu der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 wurde ausgeführt, es stehe - wie oben dargestellt - als erwiesen fest, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug gelenkt habe, deshalb sei er auch verpflichtet gewesen, den Gendarmeriebeamten seinen Führerschein vorzuweisen. Dies habe er jedoch mit der Begründung „daß er dies nicht brauche“, verweigert.Zu der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG 1967 wurde ausgeführt, es stehe - wie oben dargestellt - als erwiesen fest, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug gelenkt habe, deshalb sei er auch verpflichtet gewesen, den Gendarmeriebeamten seinen Führerschein vorzuweisen. Dies habe er jedoch mit der Begründung „daß er dies nicht brauche“, verweigert.
Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die beiden belangten Behörden haben jeweils eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind u.a. besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind u.a. besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Zur Strafbarkeit von Personen, die die Untersuchung der Atemluft verweigern, ist demnach einerseits erforderlich, daß sie ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, und andererseits, daß vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die Aufforderung zur Vornahme des Alkotests im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Lenken u. dgl. eines Kraftfahrzeuges erfolgen muß. Es ist eine solche Aufforderung auch noch geraume Zeit nach Abschluß des Lenkens zulässig, sofern ein Alkotest noch verwertbare Ergebnisse zu erbringen vermag (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 9. November 1984, Zlen. 84/02B/0083, 0084, und die dort zitierte Vorjudikatur).Zur Strafbarkeit von Personen, die die Untersuchung der Atemluft verweigern, ist demnach einerseits erforderlich, daß sie ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, und andererseits, daß vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die Aufforderung zur Vornahme des Alkotests im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Lenken u. dgl. eines Kraftfahrzeuges erfolgen muß. Es ist eine solche Aufforderung auch noch geraume Zeit nach Abschluß des Lenkens zulässig, sofern ein Alkotest noch verwertbare Ergebnisse zu erbringen vermag vergleiche , z.B. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 9. November 1984, Zlen. 84/02B/0083, 0084, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Gemäß § 102 Abs. 5 lit. a KFG hat der Lenker auf Fahrten u.a. den Führerschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.Gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG hat der Lenker auf Fahrten u.a. den Führerschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. Juni 1975, Zlen. 828, 829/74, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist auch derjenige, der ein Kraftfahrzeug zum Parken abgestellt hat, als Lenker anzusehen und daher auch verpflichtet, bei einer späteren Beanstandung auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. den Führerschein auszuhändigen, wobei ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Lenken eines Fahrzeuges und der Verpflichtung zur Vorweisung des Führerscheines gefordert wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1984, Zl. 84/02A/0081, und die dort zitierte Vorjudikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 13. Juni 1975, Zlen. 828, 829/74, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist auch derjenige, der ein Kraftfahrzeug zum Parken abgestellt hat, als Lenker anzusehen und daher auch verpflichtet, bei einer späteren Beanstandung auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. den Führerschein auszuhändigen, wobei ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Lenken eines Fahrzeuges und der Verpflichtung zur Vorweisung des Führerscheines gefordert wird vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1984, Zl. 84/02A/0081, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Hinsichtlich beider dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen steht lediglich in Streit, ob der Beschwerdeführer kurz vor der Beanstandung durch die Gendarmeriebeamten den in Rede stehenden Pkw gelenkt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A) schließt die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG in Hinsicht auf die freie Beweiswürdigung der Behörde die verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A) schließt die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG in Hinsicht auf die freie Beweiswürdigung der Behörde die verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind.
Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings im vorliegenden Fall nicht finden, daß den belangten Behörden insoweit ein Vorwurf zu machen wäre: Die von den belangten Behörden angestellte „Zeit-Weg-Berechnung“, welche in der Beschwerde durch eine gegenüberstellende Berechnung in Zweifel gezogen wird, setzt als Prämisse u.a. die Verläßlichkeit der Aussage der Zeugin P in Hinsicht auf den Zeitpunkt des Verlassens des Gasthauses durch den Beschwerdeführer voraus. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben der erwähnten Zeugin eine Aussagekraft besitzen, welche für sich allein die Grundlage für die im Verwaltungsstrafverfahren zu fordernde Sicherheit für den Schluß der belangten Behörden, daß der Beschwerdeführer zur in Rede stehenden Tatzeit den Pkw gelenkt hat, in Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen zuläßt. Die belangten Behörden konnten sich nämlich durchaus schon auf die anderen, von ihnen erwähnten Beweismittel stützen:
Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe niemals ein „Geständnis“ abgelegt und auch keinen Zweifel offen gelassen, daß alle Angaben und Ausführungen, die allenfalls als Zugeständnis gewertet werden könnten, widerrufen und bestritten worden seien, und verweist insoweit auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1951 (gemeint offenbar: Slg. Nr. 1978/A), wonach Aussagen, die ein Geständnis darstellen, nur dann als beweismachend angesehen werden dürfen, wenn sie entweder bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens unwidersprochen geblieben oder durch andere Beweismittel erhärtet worden sind. Dieses Vorbringen kann dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich die belangten Behörden ohnedies auch auf andere Beweismittel stützen konnten und im übrigen bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. April 1968, Zlen. 1475, 1478, 1480/67, unter Hinweis auf das soeben zitierte Erkenntnis vom 5. März 1951, Slg. Nr. 1978/A, zum Ausdruck gebracht wurde, daß es auch Sache der Beweiswürdigung sei, zu prüfen, ob ein nachträglicher Widerruf des Geständnisses glaubwürdig sei und durch entsprechende Beweise gestützt werde (zu letzterem vgl. im übrigen auch die Erkenntnisse vom 14. Juni 1976, Zl. 115/76, und vom 15. November 1976, Zl. 955/76). Als weitere Beweismittel konnten die belangten Behörden im vorliegenden Fall nicht nur die Anzeige der beiden Gendarmeriebeamten heranziehen, welche gleichfalls ein Beweismittel im Sinne des § 46 AVG darstellt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1977, Zl. 2202/76, und vom 18. September 1984, Zl. 84/04/0033), sondern insbesondere auch die Zeugenaussagen dieser beiden Gendarmeriebeamten bezüglich der ihnen gegenüber vom Beschwerdeführer anläßlich der Beanstandung gemachten Angaben. Zu Recht verweisen die belangten Behörden in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 1974, Zl. 73/73 (vgl. insoweit auch das hg. Erkenntnis vom 16. März 1978, Zl. 1757/77, aber auch das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1984, Zl. 84/02A/0081), wonach die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen. Die belangten Behörden sind daher keineswegs rechtswidrig vorgegangen, wenn sie der nachträglichen Behauptung des Beschwerdeführers, sollte eine derartige Äußerung von ihm gemacht worden sein, dann habe er dies „höchstens im Spaß“ gemacht, keinen Glauben geschenkt haben, da jeglicher Anhaltspunkt für eine derartige „Scherzerklärung“ des Beschwerdeführers fehlt. Reichte aber die Beweislage für den Schluß auf das Lenken des Pkw durch den Beschwerdeführer aus, so kann keine Rechtswidrigkeit darin gelegen sein, daß nicht weitere Beweise (etwa in Hinsicht auf die Betriebswärme des Motors zur Zeit der Beanstandung) aufgenommen wurden.Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe niemals ein „Geständnis“ abgelegt und auch keinen Zweifel offen gelassen, daß alle Angaben und Ausführungen, die allenfalls als Zugeständnis gewertet werden könnten, widerrufen und bestritten worden seien, und verweist insoweit auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1951 (gemeint offenbar: Slg. Nr. 1978/A), wonach Aussagen, die ein Geständnis darstellen, nur dann als beweismachend angesehen werden dürfen, wenn sie entweder bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens unwidersprochen geblieben oder durch andere Beweismittel erhärtet worden sind. Dieses Vorbringen kann dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich die belangten Behörden ohnedies auch auf andere Beweismittel stützen konnten und im übrigen bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. April 1968, Zlen. 1475, 1478, 1480/67, unter Hinweis auf das soeben zitierte Erkenntnis vom 5. März 1951, Slg. Nr. 1978/A, zum Ausdruck gebracht wurde, daß es auch Sache der Beweiswürdigung sei, zu prüfen, ob ein nachträglicher Widerruf des Geständnisses glaubwürdig sei und durch entsprechende Beweise gestützt werde (zu letzterem vergleiche , im übrigen auch die Erkenntnisse vom 14. Juni 1976, Zl. 115/76, und vom 15. November 1976, Zl. 955/76). Als weitere Beweismittel konnten die belangten Behörden im vorliegenden Fall nicht nur die Anzeige der beiden Gendarmeriebeamten heranziehen, welche gleichfalls ein Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG darstellt vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1977, Zl. 2202/76, und vom 18. September 1984, Zl. 84/04/0033), sondern insbesondere auch die Zeugenaussagen dieser beiden Gendarmeriebeamten bezüglich der ihnen gegenüber vom Beschwerdeführer anläßlich der Beanstandung gemachten Angaben. Zu Recht verweisen die belangten Behörden in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 1974, Zl. 73/73 vergleiche , insoweit auch das hg. Erkenntnis vom 16. März 1978, Zl. 1757/77, aber auch das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1984, Zl. 84/02A/0081), wonach die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen. Die belangten Behörden sind daher keineswegs rechtswidrig vorgegangen, wenn sie der nachträglichen Behauptung des Beschwerdeführers, sollte eine derartige Äußerung von ihm gemacht worden sein, dann habe er dies „höchstens im Spaß“ gemacht, keinen Glauben geschenkt haben, da jeglicher Anhaltspunkt für eine derartige „Scherzerklärung“ des Beschwerdeführers fehlt. Reichte aber die Beweislage für den Schluß auf das Lenken des Pkw durch den Beschwerdeführer aus, so kann keine Rechtswidrigkeit darin gelegen sein, daß nicht weitere Beweise (etwa in Hinsicht auf die Betriebswärme des Motors zur Zeit der Beanstandung) aufgenommen wurden.
Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Die beiden belangten Behörden haben jeweils die Zuerkennung eines Vorlageaufwandes von S 400,-- begehrt. Da jedoch der gemeinsame Verwaltungsakt nur einmal vorgelegt werden konnte, war nur ein Vorlageaufwand von insgesamt S 400,-- (somit für jede belangte Behörde je S 200,--) zuzuerkennen und das jeweilige Mehrbegehren abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Die beiden belangten Behörden haben jeweils die Zuerkennung eines Vorlageaufwandes von S 400,-- begehrt. Da jedoch der gemeinsame Verwaltungsakt nur einmal vorgelegt werden konnte, war nur ein Vorlageaufwand von insgesamt S 400,-- (somit für jede belangte Behörde je S 200,--) zuzuerkennen und das jeweilige Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 28. Februar 1985
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugen Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020098.X00Im RIS seit
15.03.2005Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023