RS Dok 2006/9/6 31/8-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2006
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
StPO §90c
  1. StPO § 90c gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Schlagworte

ExekutivBea, Verhalten außer Dienst, körperliche Züchtigung des eigenen Kindes, leichte Körperverletzung, Diversion, erheblicher disziplinärer Unrechtsgehalt

Rechtssatz

Eine - wenn auch im Zweifel bloß fahrlässig und nicht vorsätzlich - durch einen ExekutivBea am eigenen Kind begangene leichte Körperverletzung im Zuge so genannter "Erziehungsmaßnahmen" ist sehr wohl geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in seine persönliche und dienstliche Integrität zu erschüttern und sein Ansehen, das Ansehen seiner Dienststelle und der gesamten DBeh in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Bei dem konkreten außerdienstlichen Fehlverhalten des Besch besteht ohne jeden Zweifel ein besonderer Dienstbezug, hat er sich doch gerade gegen eines jener Rechtsgüter (die körperliche Unversehrtheit von Menschen) iSd § 91 BDG schuldhaft vergangen, deren Schutz ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als ExekutivBea aufgetragen ist.Eine - wenn auch im Zweifel bloß fahrlässig und nicht vorsätzlich - durch einen ExekutivBea am eigenen Kind begangene leichte Körperverletzung im Zuge so genannter "Erziehungsmaßnahmen" ist sehr wohl geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in seine persönliche und dienstliche Integrität zu erschüttern und sein Ansehen, das Ansehen seiner Dienststelle und der gesamten DBeh in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Bei dem konkreten außerdienstlichen Fehlverhalten des Besch besteht ohne jeden Zweifel ein besonderer Dienstbezug, hat er sich doch gerade gegen eines jener Rechtsgüter (die körperliche Unversehrtheit von Menschen) iSd Paragraph 91, BDG schuldhaft vergangen, deren Schutz ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als ExekutivBea aufgetragen ist.

Durch seinen - wenn auch aufgrund der Diversionsmaßnahme gemäß § 90c Abs. 5 StPO letztlich strafrechtlich (§ 83 Abs. 1 StGB) nicht relevanten - Angriff auf die körperliche Integrität seiner zum Tatzeitpunkt 9 ½-jährigen Tochter hat der Besch tatbestandsgemäß ein - obzwar außer Dienst gesetztes - Verhalten an den Tag gelegt, das somit geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Korrektheit seiner Amtsführung empfindlich zu stören (§ 43 Abs. 2 BDG), wobei es nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1989, 89/09/0017; 20.11.2003, 2002/09/0088 u.v.a.) auf ein tatsächliches Bekanntwerden des Vorfalles nicht ankommt. Mit seinem Argument, es habe sich vorliegendenfalls um eine Erziehungsmaßnahme im Rahmen seines Privatlebens gehandelt, über das er dem Dienstgeber keine Rechenschaft abzugeben habe, ist der Besch daher nicht im Recht.Durch seinen - wenn auch aufgrund der Diversionsmaßnahme gemäß Paragraph 90 c, Absatz 5, StPO letztlich strafrechtlich (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) nicht relevanten - Angriff auf die körperliche Integrität seiner zum Tatzeitpunkt 9 ½-jährigen Tochter hat der Besch tatbestandsgemäß ein - obzwar außer Dienst gesetztes - Verhalten an den Tag gelegt, das somit geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Korrektheit seiner Amtsführung empfindlich zu stören (Paragraph 43, Absatz 2, BDG), wobei es nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1989, 89/09/0017; 20.11.2003, 2002/09/0088 u.v.a.) auf ein tatsächliches Bekanntwerden des Vorfalles nicht ankommt. Mit seinem Argument, es habe sich vorliegendenfalls um eine Erziehungsmaßnahme im Rahmen seines Privatlebens gehandelt, über das er dem Dienstgeber keine Rechenschaft abzugeben habe, ist der Besch daher nicht im Recht.

Dem Besch als ausgebildeten Bea des Exekutivdienstes und Verantwortungsträger des Staates hätte bewusst sein müssen, dass körperliche Züchtigung, das Verabreichen von Ohrfeigen und sonstige physische oder auch psychische Gewaltanwendung keinesfalls geeignete Mittel darstellen, allfällige Erziehungsschwierigkeiten oder Meinungsdifferenzen mit seinen heranwachsenden Kindern zu lösen.

Misshandlungen durch ExekutivBea sind im Rahmen der Strafbemessung gemäß § 93 Abs. 1 BDG besonders schwer zu gewichten. Mit dem ihm angelasteten, außerdienstlich gesetzten Verhalten hat der Besch vor allem im Hinblick auf seine dienstlichen Aufgaben als ExekutivBea ein Fehlverhalten von erheblichem disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt gesetzt, sodass von der Notwendigkeit der Verhängung einer spürbaren Strafe auszugehen war, wobei hierbei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern auch jener der Generalprävention zum Tragen kam. Bei einem derartigen Fehlverhalten erachtet der erkennende Senat der DOK die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG für gerechtfertigt und unerlässlich.Misshandlungen durch ExekutivBea sind im Rahmen der Strafbemessung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG besonders schwer zu gewichten. Mit dem ihm angelasteten, außerdienstlich gesetzten Verhalten hat der Besch vor allem im Hinblick auf seine dienstlichen Aufgaben als ExekutivBea ein Fehlverhalten von erheblichem disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt gesetzt, sodass von der Notwendigkeit der Verhängung einer spürbaren Strafe auszugehen war, wobei hierbei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern auch jener der Generalprävention zum Tragen kam. Bei einem derartigen Fehlverhalten erachtet der erkennende Senat der DOK die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG für gerechtfertigt und unerlässlich.

DK: Geldstrafe € 2.500,-- (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20060906_31_8_DOK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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