RS Dok 2006/9/20 46/8-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2006
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z3
PBVG §66

Schlagworte

PostBea, unberechtigte Abfragen von Kundenkonten und Mitteilung an unberechtigten Dritten, im Besitz konkreter Informationen zu sein; Nichtbefolgung von Weisungen

Rechtssatz

1. Ein im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigter Bea, der die ihm kraft seines Amtes zugänglichen technischen Möglichkeiten Kontostände von PSK-Kunden abzufragen, aus Neugier oder aber auch aus parteipolitischem Kalkül dafür missbraucht, die privaten Kontostände seiner politischen "Gegner" ohne dienstlichen Konnex und ohne dienstliche Veranlassung abzufragen, setzt - auch wenn die Erfüllung seiner unmittelbaren dienstlichen Aufgaben iSd § 43 Abs. 1 BDG dadurch nicht berührt wird - ein in seinem Tatunwert über ein so genanntes "Kavaliersdelikt" weit hinausgehendes Verhalten, das den guten Sitten eklatant widerspricht und demnach geeignet ist, eine empfindliche Störung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Korrektheit der Erfüllung der Dienstpflichten durch ihn zu bewirken.1. Ein im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigter Bea, der die ihm kraft seines Amtes zugänglichen technischen Möglichkeiten Kontostände von PSK-Kunden abzufragen, aus Neugier oder aber auch aus parteipolitischem Kalkül dafür missbraucht, die privaten Kontostände seiner politischen "Gegner" ohne dienstlichen Konnex und ohne dienstliche Veranlassung abzufragen, setzt - auch wenn die Erfüllung seiner unmittelbaren dienstlichen Aufgaben iSd Paragraph 43, Absatz eins, BDG dadurch nicht berührt wird - ein in seinem Tatunwert über ein so genanntes "Kavaliersdelikt" weit hinausgehendes Verhalten, das den guten Sitten eklatant widerspricht und demnach geeignet ist, eine empfindliche Störung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Korrektheit der Erfüllung der Dienstpflichten durch ihn zu bewirken.

Das außerdienstliche Verhalten eines im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigten Bea, der zum Tatzeitpunkt noch dazu die Position eines Postamtsleiters innehatte und in dieser Eigenschaft als Vorgesetzter daher zudem entsprechende Vorbildfunktion seinen Mitarbeitern gegenüber wahrzunehmen hatte, der sich - aus welchen Gründen auch immer - einem Dritten gegenüber mit der Bemerkung in Szene setzt, über die persönlichen finanziellen Verhältnisse namentlich genannter PSK-Kunden (hier:

von Vertretern einer anderen politischen Fraktion in der Personalvertretung) genaueste Kenntnisse zu besitzen, ist zweifellos bereits geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung - insbesondere der allenfalls auch potenziellen Kunden der Österreichischen Post AG und/oder der PSK-Bank - in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn empfindlich zu stören, und zwar auch dann, wenn er in diesem Zusammenhang die Mitteilung unterlässt, er habe die Kontostände von konkreten PSK-Konten der in Rede stehenden politischen "Gegner" (ohne dienstliche Veranlassung und daher rechtswidrig) abgefragt, und auch dann, wenn er die konkrete Höhe der einzelnen Kontostände und/oder die Art und das Ausmaß allfälliger Fremdfinanzierungen, die diese namentlich genannten Personen eingegangen sind, an den unberechtigten Dritten nicht weitergibt.

Angesichts des eindeutig vorliegenden besonderen Funktionsbezuges des inkriminierten Verhaltens des Besch im Dienst hat er auch hinsichtlich dieses Sachverhaltes eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG iSd § 91 leg. cit. zu verantworten.Angesichts des eindeutig vorliegenden besonderen Funktionsbezuges des inkriminierten Verhaltens des Besch im Dienst hat er auch hinsichtlich dieses Sachverhaltes eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG iSd Paragraph 91, leg. cit. zu verantworten.

2. Mit der generellen Dienstanweisung vom 17.12.2003 sowie zwei gesondert an den BW gerichteten E-Mails hat der Dienstgeber zum Ausdruck gebracht bzw. sind diese ein Indiz dafür, dass die Inanspruchnahme von freien Zeiten gemäß § 66 PBVG frühzeitiger zu melden sei als dies der vom Besch bis dahin gepflogenen Praxis entsprach.2. Mit der generellen Dienstanweisung vom 17.12.2003 sowie zwei gesondert an den BW gerichteten E-Mails hat der Dienstgeber zum Ausdruck gebracht bzw. sind diese ein Indiz dafür, dass die Inanspruchnahme von freien Zeiten gemäß Paragraph 66, PBVG frühzeitiger zu melden sei als dies der vom Besch bis dahin gepflogenen Praxis entsprach.

Bei den durch diese Weisungen ausgedrückten Interessen handelt es sich um sehr konkrete und berechtigte Interessen des Dienstgebers. Es handelte sich dabei um von einem dafür zuständigen Organwalter rechtsgültig erteilte Weisungen, weil diese an den Besch als in der dienstlichen Hierarchie stehenden (untergeordneten) Bea ergingen und auch nicht in seine Rechte als Personalvertreter eingriffen.

Eine Gesetzwidrigkeit dieser Weisungen im Sinne eines Verstoßes gegen § 65 Abs. 2 erster Satz PBVG liegt hier konkret auch deshalb nicht vor, weil hinsichtlich der vom Besch für Personalvertretungstätigkeiten in Anspruch genommenen Arbeitstage als Freizeit gemäß § 66 PBVG die Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine derart besondere Dringlichkeit bietet, dass die Einhaltung der seitens des Dienstgebers mit Weisung festgesetzten Meldefrist von mindestens drei Arbeitstagen objektiv unmöglich gewesen wäre. Der Besch behauptet zudem nicht und bietet die Aktenlage auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er gegen die genannten Weisungen iSd § 44 Abs. 3 BDG remonstriert hätte.Eine Gesetzwidrigkeit dieser Weisungen im Sinne eines Verstoßes gegen Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz PBVG liegt hier konkret auch deshalb nicht vor, weil hinsichtlich der vom Besch für Personalvertretungstätigkeiten in Anspruch genommenen Arbeitstage als Freizeit gemäß Paragraph 66, PBVG die Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine derart besondere Dringlichkeit bietet, dass die Einhaltung der seitens des Dienstgebers mit Weisung festgesetzten Meldefrist von mindestens drei Arbeitstagen objektiv unmöglich gewesen wäre. Der Besch behauptet zudem nicht und bietet die Aktenlage auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er gegen die genannten Weisungen iSd Paragraph 44, Absatz 3, BDG remonstriert hätte.

Aus diesem Grund waren diese Weisungen seines zu ihrer Erteilung zuständigen Vorgesetzten rechtsgültig und rechtswirksam erlassen und vom Besch zu befolgen.

Da der Besch nicht daran gehindert war, hinsichtlich der von ihm in Anspruch genommenen freien Zeiten für seine Tätigkeit als Personalvertreter mit dem Dienstgeber rechtzeitig Kontakt aufzunehmen, ist ein schuldhafter Weisungsverstoß durch ihn hinsichtlich beider in Rede stehenden Zeiträume zu bejahen. Durch die Nichtbefolgung der genannten dienstlichen Anordnungen hat der Besch gegen ihm gültig erteilte Weisungen verstoßen und daher Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft begangen.Da der Besch nicht daran gehindert war, hinsichtlich der von ihm in Anspruch genommenen freien Zeiten für seine Tätigkeit als Personalvertreter mit dem Dienstgeber rechtzeitig Kontakt aufzunehmen, ist ein schuldhafter Weisungsverstoß durch ihn hinsichtlich beider in Rede stehenden Zeiträume zu bejahen. Durch die Nichtbefolgung der genannten dienstlichen Anordnungen hat der Besch gegen ihm gültig erteilte Weisungen verstoßen und daher Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG iSd Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft begangen.

Im Rahmen der Strafbemessung hat der erkennende Senat das unberechtigte Abfragen von Kunden-Konten, das wegen seines offenbaren Zweckes ("Schnüffeln" im Privatleben politischer "Gegner") als besonders verwerflich zu beurteilen ist, als iSd § 93 Abs. 2 BDG schwerste Dienstpflichtverletzung gewertet. Erschwerend fielen die mehrfache Wiederholung dieser Tat sowie die übrigen disziplinären Verstöße, die zudem gegen ein weiteres wichtiges innerdienstliches Rechtsgut (die Gehorsamspflicht des Bea) gerichtet waren, ins Gewicht.Im Rahmen der Strafbemessung hat der erkennende Senat das unberechtigte Abfragen von Kunden-Konten, das wegen seines offenbaren Zweckes ("Schnüffeln" im Privatleben politischer "Gegner") als besonders verwerflich zu beurteilen ist, als iSd Paragraph 93, Absatz 2, BDG schwerste Dienstpflichtverletzung gewertet. Erschwerend fielen die mehrfache Wiederholung dieser Tat sowie die übrigen disziplinären Verstöße, die zudem gegen ein weiteres wichtiges innerdienstliches Rechtsgut (die Gehorsamspflicht des Bea) gerichtet waren, ins Gewicht.

DK: Geldstrafe 2 MB (Ber d Besch)

DOK: Geldstrafe 1 MB

Dokumentnummer

DOKRS_20060920_46_8_DOK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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