Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Lehrer, rk strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger, disziplinärer Überhang, Schädigung des Vertrauens der AllgemeinheitRechtssatz
Mit rk Strafurteil wurde der BW, ein Bundeslehrer, wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung mit Unmündigen gemäß § 207a Abs. 3 StGB in der Fassung BGBl. 2002/134 und wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs. 3 1. und 3. Fall StGB in der Fassung BGBl. 2004/15, schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Demnach habe der BW in einem bestimmten Zeitraum 1. pornografische Darstellungen mit Unmündigen, ……… sowie 2. pornografische Darstellungen Minderjähriger, …………Mit rk Strafurteil wurde der BW, ein Bundeslehrer, wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung mit Unmündigen gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB in der Fassung BGBl. 2002/134 und wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, 1. und 3. Fall StGB in der Fassung BGBl. 2004/15, schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Demnach habe der BW in einem bestimmten Zeitraum 1. pornografische Darstellungen mit Unmündigen, ……… sowie 2. pornografische Darstellungen Minderjähriger, …………
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Gemäß § 17 Abs. 1 SchUG ist es Aufgabe eines Lehrers, in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen. Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 2 SchOG, wonach die österreichische Schule unter anderem die Aufgabe hat, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen und sozialen Werten, sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen entsprechenden Unterricht mitzuwirken, liegt es wohl nahe und erscheint es keinesfalls ausgeschlossen, dass die dem BW hier angelasteten Tathandlungen geeignet waren, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Bundeslehrer zu erschüttern. Dies umso mehr, als der BW als Pädagoge minderjährige Schüler und Schülerinnen unterrichtet. Da der Bea in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, kommt es nicht auf die Umstände des tatsächlichen Bekanntwerdens der Tat (nach dem Berufungsverfahren durch eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit) an, sondern lediglich auf die Eignung derselben, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu erschüttern.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, SchUG ist es Aufgabe eines Lehrers, in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen. Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Paragraph 2, SchOG, wonach die österreichische Schule unter anderem die Aufgabe hat, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen und sozialen Werten, sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen entsprechenden Unterricht mitzuwirken, liegt es wohl nahe und erscheint es keinesfalls ausgeschlossen, dass die dem BW hier angelasteten Tathandlungen geeignet waren, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Bundeslehrer zu erschüttern. Dies umso mehr, als der BW als Pädagoge minderjährige Schüler und Schülerinnen unterrichtet. Da der Bea in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, kommt es nicht auf die Umstände des tatsächlichen Bekanntwerdens der Tat (nach dem Berufungsverfahren durch eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit) an, sondern lediglich auf die Eignung derselben, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu erschüttern.
Nach § 95 Abs. 1 BDG ist ausgehend von den spezifischen spezialpräventiven Erwägungen im Einzelfall im Rahmen einer vorläufigen Prognoseentscheidung der Disziplinarbehörde zu beurteilen, ob ein "disziplinärer Überhang" gegeben ist, das heißt, ob es - zusätzlich zur gerichtlichen Strafe - einer disziplinarrechtlichen Verfolgung bedarf (VwGH 27.3.2003, 2000/09/0154). Der VwGH hat zur Frage des "disziplinären Überhangs" wiederholt ausgesprochen, dass § 43 Abs. 2 BDG auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (VwGH 30.3.2006, 2004/09/0215), weshalb auch ein Absehen von der weiteren Verfolgung in Anwendung des § 95 Abs. 1 BDG nicht in Betracht kommt. Abgesehen davon würde aber die in der zitierten Bestimmung angeordnete Prüfung unter spezialpräventiven Aspekten eine umfassende Beurteilung der Täterpersönlichkeit voraussetzen, welche den Ergebnissen einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorzubehalten wäre.Nach Paragraph 95, Absatz eins, BDG ist ausgehend von den spezifischen spezialpräventiven Erwägungen im Einzelfall im Rahmen einer vorläufigen Prognoseentscheidung der Disziplinarbehörde zu beurteilen, ob ein "disziplinärer Überhang" gegeben ist, das heißt, ob es - zusätzlich zur gerichtlichen Strafe - einer disziplinarrechtlichen Verfolgung bedarf (VwGH 27.3.2003, 2000/09/0154). Der VwGH hat zur Frage des "disziplinären Überhangs" wiederholt ausgesprochen, dass Paragraph 43, Absatz 2, BDG auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (VwGH 30.3.2006, 2004/09/0215), weshalb auch ein Absehen von der weiteren Verfolgung in Anwendung des Paragraph 95, Absatz eins, BDG nicht in Betracht kommt. Abgesehen davon würde aber die in der zitierten Bestimmung angeordnete Prüfung unter spezialpräventiven Aspekten eine umfassende Beurteilung der Täterpersönlichkeit voraussetzen, welche den Ergebnissen einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorzubehalten wäre.
Im Rahmen der der BerK zustehenden Prüfung kann somit auch unter der Berücksichtigung des Verbotes der Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen werden, dass dem BW eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG anzulasten ist.Im Rahmen der der BerK zustehenden Prüfung kann somit auch unter der Berücksichtigung des Verbotes der Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen werden, dass dem BW eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG anzulasten ist.
Die endgültige rechtliche Beurteilung wird freilich unter Erhebung aller relevanten Tatsachengrundlagen in der anberaumten Disziplinarverhandlung vorzunehmen sein. Abweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20060925_163_12_BK_06_01