Norm
DVG §2 Abs2Schlagworte
ausgegliederte Unternehmen, Vorstandsvorsitzender, Verordnungskompetenz, Personalämter, nachgeordnete Dienstbehörden, ZuständigkeitRechtssatz
Die in § 17 Abs. 3 Z 7 bis 12 PTSG angeführten nachgeordneten Personalämter im Bereich der Telekom Austria AG waren bis zum Inkrafttreten der Telekom-Dienstrechtsverfahrensordnung 2002 (TK-DVV 2002) für die in § 1 DVV angeführten Dienstrechtsangelegenheiten zuständig. Mit Kundmachung der TK-DVV 2002 wurde die Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter im Bereich der TA auf die in dieser vom Vorstandsvorsitzenden der TA gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 PTSG erlassenen Verordnung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten eingeschränkt. Danach waren die nachgeordneten Personalämter schon vor dem Inkrafttreten des BGBl. I 119/2002 (Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst) jedenfalls nicht für die hier vorliegende Versetzung zuständig. Durch Art. 16 Z 1 des BGBl. I 119/2002 (Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst) wurde § 2 Abs. 2 DVG neu geregelt. Diese Neufassung ist am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten. Nach § 2 Abs 2 DVG sind nunmehr auch die nachgeordneten Dienststellen umfassend als DBeh erster Instanz zuständig. Allerdings setzt dies voraus, dass durch eine Verordnung festgestellt wird, dass sie „nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind“.Die in Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 7 bis 12 PTSG angeführten nachgeordneten Personalämter im Bereich der Telekom Austria AG waren bis zum Inkrafttreten der Telekom-Dienstrechtsverfahrensordnung 2002 (TK-DVV 2002) für die in Paragraph eins, DVV angeführten Dienstrechtsangelegenheiten zuständig. Mit Kundmachung der TK-DVV 2002 wurde die Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter im Bereich der TA auf die in dieser vom Vorstandsvorsitzenden der TA gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, PTSG erlassenen Verordnung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten eingeschränkt. Danach waren die nachgeordneten Personalämter schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 119 aus 2002, (Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst) jedenfalls nicht für die hier vorliegende Versetzung zuständig. Durch Artikel 16, Ziffer eins, des Bundesgesetzblatt Teil eins, 119 aus 2002, (Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst) wurde Paragraph 2, Absatz 2, DVG neu geregelt. Diese Neufassung ist am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten. Nach Paragraph 2, Absatz 2, DVG sind nunmehr auch die nachgeordneten Dienststellen umfassend als DBeh erster Instanz zuständig. Allerdings setzt dies voraus, dass durch eine Verordnung festgestellt wird, dass sie „nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind“.
Eine solche Verordnung wurde für die nachgeordneten Personalämter nicht erlassen. Deren Zuständigkeit kann also auf die gemäß § 17 Abs. 4 PTSG sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 2 DVG idF des Deregulierungsgesetzes – Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I 119 nicht gestützt werden.Eine solche Verordnung wurde für die nachgeordneten Personalämter nicht erlassen. Deren Zuständigkeit kann also auf die gemäß Paragraph 17, Absatz 4, PTSG sinngemäß anzuwendende Bestimmung des Paragraph 2, DVG in der Fassung des Deregulierungsgesetzes – Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 119 nicht gestützt werden.
Ebenso wenig ergibt sich dies aus der Übergangsbestimmung des Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst in § 18 DVG (bloß „sinngemäße“ Anwendung), weil die TK-DVV eine Zuständigkeit der in § 17 Abs. 3 Z 7 bis 12 PTSG genannten Personalämter für Versetzungen nach § 38 BDG ohnehin nicht vorgesehen hat. Lediglich für den Fall, dass der Vorsitzende des Vorstandes der TA von seiner Verordnungskompetenz gemäß § 2 Abs. 2 DVG (in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) iVm § 17a Abs. 3 Z 1 PTSG Gebrauch macht und per Verordnung die „Eignung“ der Dienststellen feststellt, wäre eine Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter im Bereich der TA gegeben. Eine derartige Verordnung hat der Vorstandsvorsitzende der TA aber bisher nicht erlassen. Somit war das beim Vorstand der TA eingerichtete Personalamt für die Durchführung des gegenständlichen Versetzungsverfahrens und für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig. Im Bereich der Österreichischen Post AG ist – im Unterschied zur TA – von einer anderen rechtlichen Situation auszugehen. Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Post AG hat – im Unterschied zum Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG – nicht von seinem Verordnungsrecht gemäß § 17a Abs. 3 PTSG iVm § 2 Abs. 2 DVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) Gebrauch gemacht und daher auch nicht einzelne Dienstrechtsangelegenheiten auf die nachgeordneten Personalämter gemäß § 17 Abs. 3 PTSG übertragen. Aus diesem Grunde ist die in § 1 DVV 1981 geregelte Kompetenzübertragung auf die nachgeordneten DBeh – und somit auch auf die nachgeordneten Personalämter gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 bis 6 PTSG – auch nach Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2002 weiter in Kraft geblieben, da die in der DVV 1981 enthaltenen Kompetenzregelungen gemäß § 17a Abs. 5 PTSG als Bundesgesetze gelten. Im Bereich der TA hingegen sind die in der DVV angeführten, die nachgeordneten DBeh betreffenden Kompetenzregelungen seit der Erlassung der TK-DVV 2002 nicht mehr anzuwenden.Ebenso wenig ergibt sich dies aus der Übergangsbestimmung des Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst in Paragraph 18, DVG (bloß „sinngemäße“ Anwendung), weil die TK-DVV eine Zuständigkeit der in Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 7 bis 12 PTSG genannten Personalämter für Versetzungen nach Paragraph 38, BDG ohnehin nicht vorgesehen hat. Lediglich für den Fall, dass der Vorsitzende des Vorstandes der TA von seiner Verordnungskompetenz gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DVG (in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer eins, PTSG Gebrauch macht und per Verordnung die „Eignung“ der Dienststellen feststellt, wäre eine Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter im Bereich der TA gegeben. Eine derartige Verordnung hat der Vorstandsvorsitzende der TA aber bisher nicht erlassen. Somit war das beim Vorstand der TA eingerichtete Personalamt für die Durchführung des gegenständlichen Versetzungsverfahrens und für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig. Im Bereich der Österreichischen Post AG ist – im Unterschied zur TA – von einer anderen rechtlichen Situation auszugehen. Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Post AG hat – im Unterschied zum Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG – nicht von seinem Verordnungsrecht gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, PTSG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, DVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) Gebrauch gemacht und daher auch nicht einzelne Dienstrechtsangelegenheiten auf die nachgeordneten Personalämter gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PTSG übertragen. Aus diesem Grunde ist die in Paragraph eins, DVV 1981 geregelte Kompetenzübertragung auf die nachgeordneten DBeh – und somit auch auf die nachgeordneten Personalämter gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 PTSG – auch nach Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2002 weiter in Kraft geblieben, da die in der DVV 1981 enthaltenen Kompetenzregelungen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, PTSG als Bundesgesetze gelten. Im Bereich der TA hingegen sind die in der DVV angeführten, die nachgeordneten DBeh betreffenden Kompetenzregelungen seit der Erlassung der TK-DVV 2002 nicht mehr anzuwenden.
Anmerkung
Aufhebung wg Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter mit Erk d VfGH v 12.6.2008, B 100/07 (Zuständigkeit d nachgeordneten Personalämter gemäß § 2 Abs 2 DVG iVm § 17 Abs 3 PTSG).Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008