Norm
BDG §43Schlagworte
PostbusGmbH, zugewiesene Beamte, DienstpflichtenRechtssatz
Den BW treffen ungeachtet des Umstandes, dass er nicht dem Bund, sondern einem ausgelagerten Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen ist, Dienstpflichten im Sinne des BDG. Dazu zählt die treue und gewissenhafte Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 BDG. Dass die vermutete Hinterziehung von Fahrpreiseinnahmen eine Verletzung solcher Dienstpflichten darstellt, bedarf nach Ansicht der BerK keiner besonderen Erörterung.Den BW treffen ungeachtet des Umstandes, dass er nicht dem Bund, sondern einem ausgelagerten Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen ist, Dienstpflichten im Sinne des BDG. Dazu zählt die treue und gewissenhafte Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben im Sinne des Paragraph 43, BDG. Dass die vermutete Hinterziehung von Fahrpreiseinnahmen eine Verletzung solcher Dienstpflichten darstellt, bedarf nach Ansicht der BerK keiner besonderen Erörterung.
Dokumentnummer
BEKRS_20061129_190_13_BK_06_01