Norm
AVG §73Rechtssatz
Ein Devolutionsantrag kann - solange die Oberbehörde nicht entschieden hat - zurückgezogen werden (VwGH 12.11.1959, VwSlg. 5110). Durch die Zurückziehung des Devolutionsantrages wird die Vorinstanz zur Entscheidung wieder zuständig (VwGH 31.3.1982, 2450/79).
Die Zurückziehung des Devolutionsantrages wird erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens bei der Oberbehörde wirksam, wirkt hingegen nicht auf den Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages in dem Sinn zurück, dass dieser als nicht eingebracht anzusehen wäre. (VwGH 6.2.1990, 89/04/0177).
Dokumentnummer
BEKRS_20070108_100_18_BK_06_02