RS Dok 2007/1/25 221/11-BK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2007
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Norm

BDG §38 Abs3 Z1
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Wachkörperreform, neue Organisationsstrukturen, konkrete Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, Vergleich der Arbeitsplätze alt - neu; Zurückverweisung, Bindungswirkung

Rechtssatz

Unter bloßen Hinweis auf Änderungen bei den Rahmenbedingungen (z.B.: wesentliche Intensivierung der Führungs- und Steuerungsaufgaben, neue Managementaufgaben, intensivere und zum Teil neue Schulungs- und Ausbildungsaufgaben, quantitative und qualitative Steigerungen des Aktenanfalles und neue Kontrollaufgaben), jedoch (mit Ausnahme der vermehrten Außendienstpräsenz) ohne Darlegung der quantitativen Auswirkungen dieser Änderungen auf den (ehemaligen) ArbPl des BW, kommt die belangte Behörde zu der Einschätzung, dass eine zumindest 25%-ige Änderung im Tätigkeitsbereich des BW vorliege.

Diese Vorgangsweise entspricht jedoch nicht der der erstinstanzlichen Behörde durch den Bescheid der BerK vom 17.3.2006, GZ 213/9-BK/05, überbundenen (weil ausdrücklich geäußerten und die Aufhebung tragenden) Rechtsauffassung, wonach die Feststellungen, ob sich durch die Organisationsänderung die Aufgabenstellungen erheblich geändert haben, "von der DBeh insbesondere durch Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibung und Gewichtung der Aufgaben darzulegen" sind.

Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass Arbeitsplatzbeschreibungen im vorliegenden Fall von der zuständigen DBeh gar nicht erstellt worden seien und überdies in der Regel ausschließlich "in schlagwortartiger Art und Weise" die Hauptaufgaben eines ArbPl charakterisierten, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie keinesfalls gehindert, ja vielmehr dazu berufen ist, im Versetzungsbescheid eine ausreichend präzise und zutreffende Beschreibung der in Rede stehenden Arbeitsplätze vor und nach der Organisationsänderung (im Falle der Strittigkeit der Aufgaben oder ihres Umfanges auch nach Einvernahme hiezu beantragter Zeugen) vorzunehmen. Ob es tatsächlich im Bezug auf den ArbPl des BW zu einer Änderung um 25% gekommen ist, kann nur auf Grund der Auflistung und Gewichtung der einzelnen Aufgaben und Vergleich von Arbeitsplatzbeschreibungen erfolgen. Dies hat die DBeh jedoch erneut unterlassen, zumal eine solche Beschreibung und Gewichtung weder der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides noch dem dort erwähnten Schreiben der DBeh vom 18. Juli 2006 und dessen Beilagen zu entnehmen ist.

Insbesondere fehlen jedwede Feststellungen darüber, welche konkreten Leitungsaufgaben dem BW zur dauernden Wahrnehmung (und nicht bloß für den Vertretungsfall) übertragen waren (vgl. hiezu insbesondere VwGH 26.4.2006, 2005/12/0167) und wie sich die Situation nach der Organisationsänderung darstellt. Entsprechendes gilt für Gewichtigung und Änderung allfälliger sonstiger vom BW zu besorgender Aufgaben. Zurückverweisung.Insbesondere fehlen jedwede Feststellungen darüber, welche konkreten Leitungsaufgaben dem BW zur dauernden Wahrnehmung (und nicht bloß für den Vertretungsfall) übertragen waren vergleiche hiezu insbesondere VwGH 26.4.2006, 2005/12/0167) und wie sich die Situation nach der Organisationsänderung darstellt. Entsprechendes gilt für Gewichtigung und Änderung allfälliger sonstiger vom BW zu besorgender Aufgaben. Zurückverweisung.

(Ähnlich: GZ 223/12-BK/06 vom 19.1.2007; GZ 222 und 224/10- BK/06 vom 25.1.2007)

Dokumentnummer

BEKRS_20070125_221_11_BK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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