RS Dok 2007/2/14 94/8-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2007
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §43 Abs3
BDG §92 Abs1 Z2
StVG §20 Abs1

Schlagworte

JustizwacheBea, versuchter Schmuggel in die Justizanstalt, wiederholte telefonische Kontakte mit Strafgefangenen, Bekanntgabe von Häftlingsdaten an Nichtberechtigte,

Rechtssatz

Die Unterstützung von Parteien bzw. die Hilfsbereitschaft eines Bea findet jedenfalls gemäß § 43 Abs. 3 BDG ihre Grenze in den Interessen des Dienstes und in dem Gebot der Unparteilichkeit. Ein Bea, der in seinem dienstlichen Zuständigkeitsbereich an Vorgängen bzw. Tätigkeiten persönlich mitwirkt, die nachfolgend seiner dienstlichen Behandlung unterliegen bzw. zu seiner Vollziehungstätigkeit gehören, erzeugt dadurch den Anschein einer nicht unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung. Aus objektiver Sicht genügt das Vorhandensein der persönlichen Beteiligung, um Bedenken dagegen auszulösen, dass der Bea bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde (VwGH 28.7.2000, 97/09/0109). Da bereits der Versuch der Einschleusung der genannten elektrischen Geräte, nämlich eines Fernsehers und einer Kaffeemaschine, unter Umgehung des Dienstweges geeignet ist, negative Folgen hinsichtlich des Bildes in der Öffentlichkeit zu bewirken, und aus Gründen der Generalprävention Beispielsfolgen unter den anderen JustizwacheBea zu vermeiden sind, war auf das weitere Vorbringen in der Berufung - es sei niemals zu einer Übergabe gekommen und daher allenfalls nicht einmal ein Versuchsstadium erreicht - nicht weiter einzugehen. Vielmehr hat der BW unter Heranziehung der ausgeführten Grundsätze durch das festgestellte Verhalten nicht den in § 43 Abs. 1 und 2 BDG normierten Verpflichtungen entsprochen.Die Unterstützung von Parteien bzw. die Hilfsbereitschaft eines Bea findet jedenfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 3, BDG ihre Grenze in den Interessen des Dienstes und in dem Gebot der Unparteilichkeit. Ein Bea, der in seinem dienstlichen Zuständigkeitsbereich an Vorgängen bzw. Tätigkeiten persönlich mitwirkt, die nachfolgend seiner dienstlichen Behandlung unterliegen bzw. zu seiner Vollziehungstätigkeit gehören, erzeugt dadurch den Anschein einer nicht unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung. Aus objektiver Sicht genügt das Vorhandensein der persönlichen Beteiligung, um Bedenken dagegen auszulösen, dass der Bea bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde (VwGH 28.7.2000, 97/09/0109). Da bereits der Versuch der Einschleusung der genannten elektrischen Geräte, nämlich eines Fernsehers und einer Kaffeemaschine, unter Umgehung des Dienstweges geeignet ist, negative Folgen hinsichtlich des Bildes in der Öffentlichkeit zu bewirken, und aus Gründen der Generalprävention Beispielsfolgen unter den anderen JustizwacheBea zu vermeiden sind, war auf das weitere Vorbringen in der Berufung - es sei niemals zu einer Übergabe gekommen und daher allenfalls nicht einmal ein Versuchsstadium erreicht - nicht weiter einzugehen. Vielmehr hat der BW unter Heranziehung der ausgeführten Grundsätze durch das festgestellte Verhalten nicht den in Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG normierten Verpflichtungen entsprochen.

Als erwiesen gilt auch das Faktum, wonach der BW Entlassungsdaten eines Häftlings an einen ehemaligen Mithäftling weitergegeben hat. Jeder Bea hat grundsätzlich Einsicht in die Personalakten der Häftlinge, und zwar auch auf elektronischem Weg über die Insassenvollzugsverwaltung (IVV). Dies dient unter anderem auch Sicherheitserwägungen, der JustizwacheBea soll wissen, mit wem er es zu tun hat. Bei Anfragen von Externen über Insassendaten, beispielsweise von Versicherungsanstalten, Rechtsanwälten oder Ähnlichen sind diese Anfragen unter Berücksichtigung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes im Dienstweg zu behandeln.

Auch in diesem Umfang ist von einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 1 und 2 BDG auszugehen.Auch in diesem Umfang ist von einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG auszugehen.

Weiters ist aufgrund von Telefongesprächsaufzeichnungen als erwiesen anzunehmen, dass der Besch wiederholt mit (ehemaligen) Insassen Telefonkontakte hatte.

Angehörige von Wachkörpern, welche telefonische Kontakte mit Strafgefangenen führen, verletzen das Ansehen dieser Wachkörper und wesentliche Interessen des Dienstes, weswegen entgegen der vom Besch vertretenen Rechtsmeinung von einer im Sinn des § 43 Abs. 2 BDG begangenen Dienstpflichtverletzung auszugehen ist. Das vom BW zum Schuldspruch 1.) verwirklichte Delikt betrifft den Kernbereich seiner Dienstpflichten als JustizwacheBea (insbesondere mitzuhelfen, dass nichts in die Anstalt geschmuggelt wird) und ist als ein das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit der Dienstführung des BW schwer erschütternder Vorwurf zu werten, sodass alleine schon wegen dieses Deliktes mit der Disziplinarstrafe des Verweises nicht das Auslangen gefunden werden kann.Angehörige von Wachkörpern, welche telefonische Kontakte mit Strafgefangenen führen, verletzen das Ansehen dieser Wachkörper und wesentliche Interessen des Dienstes, weswegen entgegen der vom Besch vertretenen Rechtsmeinung von einer im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangenen Dienstpflichtverletzung auszugehen ist. Das vom BW zum Schuldspruch 1.) verwirklichte Delikt betrifft den Kernbereich seiner Dienstpflichten als JustizwacheBea (insbesondere mitzuhelfen, dass nichts in die Anstalt geschmuggelt wird) und ist als ein das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit der Dienstführung des BW schwer erschütternder Vorwurf zu werten, sodass alleine schon wegen dieses Deliktes mit der Disziplinarstrafe des Verweises nicht das Auslangen gefunden werden kann.

An der Wahl der Strafart, nämlich der Geldbuße, ist daher - auch aus Gründen der Generalprävention - um gegenüber anderen Bea ein Zeichen zu setzen, dass die Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet wird - keine Kritik zu üben.

DK: Geldbuße € 400,-- (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20070214_94_8_DOK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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