Norm
AVG §7Schlagworte
Befangenheit, Geltendmachung im Zweifelsfall stellt keine Dienstpflichtverletzung darRechtssatz
Gemäß § 7 AVG hat das Verwaltungsorgan selbst darüber zu befinden, ob sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und eine Vertretung zu veranlassen. Damit obliegt dem Verwaltungsorgan selbst diese Entscheidungspflicht und es kann ihm daher im Zweifelsfall daraus kein Vorwurf gemacht werden, wenn er Befangenheit in einer Fallkonstellation angenommen hat, die sich möglicherweise durchaus unter § 7 Abs. 1 Z 4 AVG subsumieren lässt. Normzweck des § 7 AVG ist nämlich nicht nur, jeden Anschein von Befangenheit in Ausübung des Dienstes im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG hintanzuhalten, sondern auch dem Verwaltungsorgan in Fällen möglicher Befangenheit einen Ausweg aus dem damit verbundenen Gewissensproblem zu ermöglichen, bei seiner Amtshandlung möglicherweise nicht gänzlich objektiv zu sein.Gemäß Paragraph 7, AVG hat das Verwaltungsorgan selbst darüber zu befinden, ob sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und eine Vertretung zu veranlassen. Damit obliegt dem Verwaltungsorgan selbst diese Entscheidungspflicht und es kann ihm daher im Zweifelsfall daraus kein Vorwurf gemacht werden, wenn er Befangenheit in einer Fallkonstellation angenommen hat, die sich möglicherweise durchaus unter Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG subsumieren lässt. Normzweck des Paragraph 7, AVG ist nämlich nicht nur, jeden Anschein von Befangenheit in Ausübung des Dienstes im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG hintanzuhalten, sondern auch dem Verwaltungsorgan in Fällen möglicher Befangenheit einen Ausweg aus dem damit verbundenen Gewissensproblem zu ermöglichen, bei seiner Amtshandlung möglicherweise nicht gänzlich objektiv zu sein.
DK: Verweis (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20070312_104_9_DOK_06_01