Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, schwerer Betrug, grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Missbrauch der Amtsgewalt, disziplinärer Überhang, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, EntlassungRechtssatz
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Besch durch die von ihm begangenen, strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten Delikte gerade gegen solche Rechtsgüter (fremdes Eigentum, Amtspflicht) verstoßen hat, deren Schutz ihm im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unmittelbar auferlegt war, gelangte die DOK auch angesichts des Umstandes, dass er hierdurch ein dem Grunde nach zu missbilligendes Verhalten setzte, von welchem nach der Judikatur des VwGH angenommen wird, dass dieses zur absoluten Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG führt bzw. führen kann, zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen gewichtigen Verstöße des Besch gegen die ihm als ExekutivBea auferlegten Dienstpflichten so schwer wiegend sind, dass er sich für eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst untragbar gemacht hat.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Besch durch die von ihm begangenen, strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten Delikte gerade gegen solche Rechtsgüter (fremdes Eigentum, Amtspflicht) verstoßen hat, deren Schutz ihm im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unmittelbar auferlegt war, gelangte die DOK auch angesichts des Umstandes, dass er hierdurch ein dem Grunde nach zu missbilligendes Verhalten setzte, von welchem nach der Judikatur des VwGH angenommen wird, dass dieses zur absoluten Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG führt bzw. führen kann, zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen gewichtigen Verstöße des Besch gegen die ihm als ExekutivBea auferlegten Dienstpflichten so schwer wiegend sind, dass er sich für eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst untragbar gemacht hat.
Bereits die Begehung eines schweren Betruges mit einem den Betrag von € 3.000,-- übersteigenden Schaden durch einen ExekutivBea, dessen Aufgaben unter anderem die Verhinderung und Aufklärung strafgesetzwidriger Handlungen gegen fremdes Vermögen sind, stellt aufgrund der daran erkennbaren erheblichen Unzuverlässigkeit dieses Bea für sich allein nämlich bereits einen dessen Untragbarkeit bewirkenden schweren Vertrauensbruch dar. Im Rahmen der Strafbemessung fiel als erschwerend ins Gewicht, dass dem Besch mehrere schwer wiegende Straftaten (ein Verbrechen und drei Vergehen) im Kernbereich seiner Pflichten als ExekutivBea zur Last liegen, die zudem gegen unterschiedliche Rechtsgüter (fremdes Vermögen, Amtspflicht) gerichtet waren.
Als Milderungsgründe konnten die sonstige straf-, verwaltungs- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Besch, seine großteils geständige Verantwortung sowie seine nicht zu beanstanden gewesene Dienstausübung bei der Polizei erkannt werden.
Das in der Berufung geltend gemachte Wohlverhalten des Besch nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten vermag nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen, weil ihm die Dauer des Strafverfahrens nicht zugute kommen kann.
DK: Entlassung (Strafber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20070313_101_8_DOK_06_01