RS Dok 2007/3/13 101/8-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2007
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §146
StGB §147
StGB §159
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, schwerer Betrug, grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Missbrauch der Amtsgewalt, disziplinärer Überhang, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, Entlassung

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Besch durch die von ihm begangenen, strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten Delikte gerade gegen solche Rechtsgüter (fremdes Eigentum, Amtspflicht) verstoßen hat, deren Schutz ihm im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unmittelbar auferlegt war, gelangte die DOK auch angesichts des Umstandes, dass er hierdurch ein dem Grunde nach zu missbilligendes Verhalten setzte, von welchem nach der Judikatur des VwGH angenommen wird, dass dieses zur absoluten Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG führt bzw. führen kann, zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen gewichtigen Verstöße des Besch gegen die ihm als ExekutivBea auferlegten Dienstpflichten so schwer wiegend sind, dass er sich für eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst untragbar gemacht hat.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Besch durch die von ihm begangenen, strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten Delikte gerade gegen solche Rechtsgüter (fremdes Eigentum, Amtspflicht) verstoßen hat, deren Schutz ihm im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unmittelbar auferlegt war, gelangte die DOK auch angesichts des Umstandes, dass er hierdurch ein dem Grunde nach zu missbilligendes Verhalten setzte, von welchem nach der Judikatur des VwGH angenommen wird, dass dieses zur absoluten Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG führt bzw. führen kann, zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen gewichtigen Verstöße des Besch gegen die ihm als ExekutivBea auferlegten Dienstpflichten so schwer wiegend sind, dass er sich für eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst untragbar gemacht hat.

Bereits die Begehung eines schweren Betruges mit einem den Betrag von € 3.000,-- übersteigenden Schaden durch einen ExekutivBea, dessen Aufgaben unter anderem die Verhinderung und Aufklärung strafgesetzwidriger Handlungen gegen fremdes Vermögen sind, stellt aufgrund der daran erkennbaren erheblichen Unzuverlässigkeit dieses Bea für sich allein nämlich bereits einen dessen Untragbarkeit bewirkenden schweren Vertrauensbruch dar. Im Rahmen der Strafbemessung fiel als erschwerend ins Gewicht, dass dem Besch mehrere schwer wiegende Straftaten (ein Verbrechen und drei Vergehen) im Kernbereich seiner Pflichten als ExekutivBea zur Last liegen, die zudem gegen unterschiedliche Rechtsgüter (fremdes Vermögen, Amtspflicht) gerichtet waren.

Als Milderungsgründe konnten die sonstige straf-, verwaltungs- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Besch, seine großteils geständige Verantwortung sowie seine nicht zu beanstanden gewesene Dienstausübung bei der Polizei erkannt werden.

Das in der Berufung geltend gemachte Wohlverhalten des Besch nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten vermag nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen, weil ihm die Dauer des Strafverfahrens nicht zugute kommen kann.

DK: Entlassung (Strafber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20070313_101_8_DOK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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