RS Dok 2007/3/23 105/10-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2007
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Schlagworte

PostBea im Zustelldienst, wiederholtes Vortäuschen nicht geleisteter Zustellgänge, falsche Eingaben im Deposy, Vortäuschung nicht erbrachter Überstunden, strafgerichtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges; erheblicher Vertrauensverlust, noch keine Untragbarkeit

Rechtssatz

Der Besch hat durch die inkriminierten, während eines Zeitraumes von mehreren Jahren wiederholt getätigten Verhaltensweisen (nämlich durch das Vortäuschen von nicht geleisteten Zustellgängen, durch die Erhöhung der Anzahl der Zustellbehandlungen bzw. Abgabestellen durch falsche Eingaben im Deposy), wodurch die Berechnung seiner Arbeitszeit bzw. Arbeitsleistung zu seinen Gunsten verfälscht und der Dienstgeber zur Auszahlung von dem BW nicht gebührenden Überstunden veranlasst wurde, Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht begangen, wodurch er das innerdienstliche Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstgeber erheblich beeinträchtigt hat. Der Vertrauensschaden wird zudem dadurch verstärkt, dass der Besch wegen des Tatvorwurfes zu Punkt 1 wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Der erkennende Senat tritt auch entschieden der Rechtsauffassung des Besch entgegen, dass es sich bei den ihm angelasteten Verhaltensweisen um bloße Ordnungswidrigkeiten gehandelt hat.

Erschwerend zu berücksichtigen waren die Vielzahl der Tathandlungen und der lange Tatzeitraum sowie der Umstand, dass er trotz der an alle Mitarbeiter - wie auch nachweislich an ihn - ergangenen Weisung vom 18. August 2005, betr. Datenmanipulation, Vortäuschen von Zustellbehandlungen, die Täuschungshandlungen fortgesetzt hat.

Dennoch ist der erkennende Senat aus folgenden Überlegungen letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vertrauensverhältnis nicht gänzlich zerstört ist und es dem Dienstgeber nicht unzumutbar ist, das Dienstverhältnis mit dem Besch fortzusetzen und ihm noch eine Chance zur Bewährung gegeben werden soll:

Durch die begangenen Dienstpflichtverletzungen ist gegenüber den Kunden der Österreichischen Post AG weder ein materieller Schaden noch ein Imageschaden entstanden, weil sich diese ausschließlich im inneren Dienstbetrieb ereignet haben.

Der Besch hat seine Dienstpflichtverletzungen eingestanden, er erklärte sich sofort zur Schadenswiedergutmachung bereit und hat den festgesetzten Schaden mittlerweile zur Gänze ersetzt. Als mildernd waren weiters seine bisherige disziplinäre Unbescholtenheit zu werten und dass er seinen Dienstverrichtungen im Übrigen - aus den vorliegenden Akten kann jedenfalls nichts Gegenteiliges entnommen werden - anstandslos nachgekommen ist.

DK: Geldstrafe € 5.000,-- (Ber d DA)

DOK: Geldstrafe € 6.000,--

Dokumentnummer

DOKRS_20070323_105_10_DOK_06_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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