Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, Körperverletzung, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer ÜberhangRechtssatz
Die BerK geht im Rahmen der ihr obliegenden Grobprüfung vom ausreichenden Verdacht des Vorliegens einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG und von einem "disziplinären Überhang" aus, da die Allgemeinheit gerade von einem Polizisten verlangen kann, dass dieser in seinem gesamten Verhalten (auch außerdienstlich) die Rechtsgüter (körperliche Integrität) schützt, zu deren Schutz er in seiner Funktion als Polizist berufen ist. Gerade ein Polizist muss sich an die Gesetze (insbesondere Strafgesetze) halten, deren Einhaltung er in seiner beruflichen Funktion zu beurteilen hat; ihm kommt diesbezüglich eine Vorbildwirkung zu. Dieser Aspekt ist im strafrechtlichen Verfahren nach Aktenlage nicht beurteilt worden.Die BerK geht im Rahmen der ihr obliegenden Grobprüfung vom ausreichenden Verdacht des Vorliegens einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG und von einem "disziplinären Überhang" aus, da die Allgemeinheit gerade von einem Polizisten verlangen kann, dass dieser in seinem gesamten Verhalten (auch außerdienstlich) die Rechtsgüter (körperliche Integrität) schützt, zu deren Schutz er in seiner Funktion als Polizist berufen ist. Gerade ein Polizist muss sich an die Gesetze (insbesondere Strafgesetze) halten, deren Einhaltung er in seiner beruflichen Funktion zu beurteilen hat; ihm kommt diesbezüglich eine Vorbildwirkung zu. Dieser Aspekt ist im strafrechtlichen Verfahren nach Aktenlage nicht beurteilt worden.
Im Rahmen der der BerK zustehenden Prüfung kann somit auch unter der Berücksichtigung des Verbotes der Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen werden, dass dem BW eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG anzulasten ist.Im Rahmen der der BerK zustehenden Prüfung kann somit auch unter der Berücksichtigung des Verbotes der Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen werden, dass dem BW eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG anzulasten ist.
Die endgültige rechtliche Beurteilung wird freilich unter Erhebung aller relevanten Tatsachengrundlagen in der anberaumten Disziplinarverhandlung vorzunehmen sein.
Überdies ist die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG weiters an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Sachverhaltsfeststellung eines Strafgerichtes gebunden.Überdies ist die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG weiters an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Sachverhaltsfeststellung eines Strafgerichtes gebunden.
Dokumentnummer
BEKRS_20070328_9_19_BK_07_01