RS Dok 2007/3/28 9/19-BK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2007
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §83
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Schlagworte

ExekutivBea, Körperverletzung, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang

Rechtssatz

Die BerK geht im Rahmen der ihr obliegenden Grobprüfung vom ausreichenden Verdacht des Vorliegens einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG und von einem "disziplinären Überhang" aus, da die Allgemeinheit gerade von einem Polizisten verlangen kann, dass dieser in seinem gesamten Verhalten (auch außerdienstlich) die Rechtsgüter (körperliche Integrität) schützt, zu deren Schutz er in seiner Funktion als Polizist berufen ist. Gerade ein Polizist muss sich an die Gesetze (insbesondere Strafgesetze) halten, deren Einhaltung er in seiner beruflichen Funktion zu beurteilen hat; ihm kommt diesbezüglich eine Vorbildwirkung zu. Dieser Aspekt ist im strafrechtlichen Verfahren nach Aktenlage nicht beurteilt worden.Die BerK geht im Rahmen der ihr obliegenden Grobprüfung vom ausreichenden Verdacht des Vorliegens einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG und von einem "disziplinären Überhang" aus, da die Allgemeinheit gerade von einem Polizisten verlangen kann, dass dieser in seinem gesamten Verhalten (auch außerdienstlich) die Rechtsgüter (körperliche Integrität) schützt, zu deren Schutz er in seiner Funktion als Polizist berufen ist. Gerade ein Polizist muss sich an die Gesetze (insbesondere Strafgesetze) halten, deren Einhaltung er in seiner beruflichen Funktion zu beurteilen hat; ihm kommt diesbezüglich eine Vorbildwirkung zu. Dieser Aspekt ist im strafrechtlichen Verfahren nach Aktenlage nicht beurteilt worden.

Im Rahmen der der BerK zustehenden Prüfung kann somit auch unter der Berücksichtigung des Verbotes der Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen werden, dass dem BW eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG anzulasten ist.Im Rahmen der der BerK zustehenden Prüfung kann somit auch unter der Berücksichtigung des Verbotes der Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen werden, dass dem BW eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG anzulasten ist.

Die endgültige rechtliche Beurteilung wird freilich unter Erhebung aller relevanten Tatsachengrundlagen in der anberaumten Disziplinarverhandlung vorzunehmen sein.

Überdies ist die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG weiters an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Sachverhaltsfeststellung eines Strafgerichtes gebunden.Überdies ist die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG weiters an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Sachverhaltsfeststellung eines Strafgerichtes gebunden.

Dokumentnummer

BEKRS_20070328_9_19_BK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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